Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_213/2026
Urteil vom 9. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2026 (VB.2026.00053).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 2. Februar 2026 das Nichteintreten des Bezirksrats Zürich auf den gegen den Entscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 14. April 2025 erhobenen Rekurs. Mit dem Entscheid vom 14. April 2025 hatte die städtische Sozialbehörde das vom Beschwerdeführer am 17. Januar 2025 gestellte Gesuch um Neubeurteilung der am 25. November 2024 verfügten Leistungskürzungen abgewiesen, soweit sie darauf eintrat.
Zur Begründung führte das kantonale Gericht unter anderem aus, da es der Beschwerdeführer gewesen sei, welcher mit Eingabe vom 17. Januar 2025 bei der städtischen Sozialbehörde ein Begehren um Neubeurteilung gestellt habe, habe er jederzeit mit der Zustellung eines Hoheitsaktes rechnen müssen. Deshalb greife die sogenannte Zustellungsfiktion gemäss § 71 VRG/ZH in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Diese gehe von einer Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch aus, soweit es sich - wie vorliegend - um einen eingeschrieben versandten Entscheid handle. Eine Vereinbarung des Adressaten mit der Post, die Sendung für ihn länger aufzubewahren, bleibe dabei unbeachtlich. Unter Berücksichtigung dieser Zustellungsfiktion sei die 30-tägige Rekursfrist gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG/ZH in Anwendung von § 22 VRG/ZH am 26. Mai 2025 abgelaufen. Da der Bezirksrat das Vorliegen einer Vertrauensschutzsituation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht verneint habe, sei das Nichteintreten auf den nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 14. Juni 2025 erhobenen Rekurs nicht zu beanstanden.
3.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, geht nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Allein pauschal die Verletzung verschiedener Verfassungsrechte zu behaupten, reicht nicht aus. Soweit er überdies unter Verweis auf Art. 138 Abs. 1 ZPO geltend macht, die von der Vorinstanz für das Verfahren vor der Rekursbehörde angewandte Zustellungsfiktion greife nur bei gerichtlichen Verfahren, zeigt er nicht auf, weshalb die vorinstanzliche Praxis dazu verfassungswidrig sein soll. Demnach wird für die Zustellungen von Verwaltungsbehörden § 71 VRG/ZH analog angewandt, welcher wiederum ergänzend auf Art. 138 Abs. 1 ZPO verweist. Verweisen kantonale Verfahrensbestimmungen ergänzend auf Bundesrechtsbestimmungen, bleiben sie in ihrer Anwendung (subsidiäres) kantonales Recht. Dessen Anwendung prüft das Bundesgericht nicht frei, sondern, sofern dies entsprechend gerügt ist, lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür (Näheres dazu: BGE 148 I 145 E. 4.1; 148 I 1 E. 5.3; Urteil 2C_305/2024 vom 28. März 2025 E. 6.4; je mit Hinweisen; siehe auch E. 1 hiervor).
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Ein erneuter ausnahmsweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG) fällt mit Blick auf die Art und Weise der Beschwerdeführung ausser Betracht (letztmals noch so mit Hinweis auf die künftigen Kostenrisiken: Urteil 8C_751/2024 vom 13. Januar 2025 E. 5).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel