Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_207/2026
Urteil vom 14. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Februar 2026 (VBE.2025.333).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 4. Februar 2026 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2025, wonach keine über den 11. November 2024 hinausgehende Leistungspflicht für den Unfall vom 23. Mai 2024 bestehe. Dabei verneinte es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den körperlich erklärbaren Beschwerden. Eine Leistungspflicht für die psychischen sowie organisch nicht objektivierbaren Beschwerden scheitere an der fehlenden Adäquanz zum als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen einreihbaren Unfall.
3.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Insbesondere reicht es nicht aus zu rügen, bei der Einstufung der Unfallschwere sei das Verletzungspotenzial eines Kopfaufpralls sowie einer HWS-Distorsion ungenügend berücksichtigt worden. Wie vom kantonalen Gericht dazu ausgeführt, beurteilt sich die Unfallschwere vielmehr im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise allein auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften. Genauso wenig ist den Begründungsanforderungen Genüge getan, wenn lediglich behauptet wird, die Vorinstanz habe den Heilungsverlauf und die Behandlungsintensität im Rahmen ihrer Erwägungen nicht angemessen miteinbezogen, ohne näher auf das dazu Erwogene einzugehen. Inwiefern schliesslich die aus der Zeit nach dem Einspracheentscheid vom 14. April 2025 stammenden Arztberichte - anders als von der Vorinstanz erwogen - von entscheidwesentlicher Bedeutung sein sollen, ist sodann ebenso wenig dargetan. Lediglich deren Berücksichtigung zu fordern, reicht nicht aus.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise nochmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (bereits so: Urteil 8C_238/2025 vom 13. Mai 2025). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Bei ähnlicher Beschwerdeführung darf inskünftig indessen nicht mehr mit dieser Rechtswohltat gerechnet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel