Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_172/2026
Urteil vom 29. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Scherrer Reber, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Familienausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Familienzulage (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2026 (KA.2025.00004).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. März 2026 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2026,
in die im Anschluss an die einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verneinende Verfügung vom 29. April 2026 ergangene Verfügung vom 5. Juni 2026, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 16. Juni 2026 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die weiteren Verfahrensakten,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass daran die querulatorisch anmutenden Eingaben des Beschwerdeführers vom 18. Mai und 14. Juni 2026 (Poststempel), mit welchen unter anderem sinngemäss erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ausstand von bisher am Verfahren beteiligten Personen ersucht wird, nichts zu ändern vermögen (Näheres dazu in der Verfügung vom 29. April 2026 wie auch in den dort erwähnten Urteilen),
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG wegen (fortdauernder) mutwilliger Prozessführung eine Ordnungsbusse in der Höhe von nunmehr Fr. 900.- aufzuerlegen ist (siehe Urteile 8C_678/2024 vom 24. Februar 2025; 8C_622/2024 vom 16. Dezember 2024; 8C_587/2023 und 8C_618/2023, je vom 11. Dezember 2023),
dass sich das Gericht vorbehält, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet abzulegen,
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf das Ausstandsgesuch und das Gesuch um Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
A.________ wird eine Ordnungsbusse von Fr. 900.- auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Scherrer Reber
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel