Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_167/2026
Urteil vom 11. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialregion Olten, Dornacherstrasse 1, 4603 Olten,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2026 (VWBES.2025.422).
Erwägungen
1.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schrieb am 20. November 2025 das von A.________eingeleitete Beschwerdeverfahren VWBES.2025.442 am 2. Februar 2026 wegen nachträglichen Wegfalls eines schutzwürdigen Interesses als gegenstandslos geworden ab. Streitgegenstand bildete die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 erlassenen Auflagen mit Androhung einer Kürzung oder Einstellung künftiger Sozialhilfeleistungen.
2.
Wie bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die Rechtsprechung (BGE 146 I 62) ausgeführt, sind Auflagen und Weisungen von Sozialhilfebehörden, mit welchen - wie vorliegend - keine unmittelbar erfolgte Kürzung oder Verweigerung der Sozialhilfeunterstützung einhergeht, vor Bundesgericht nicht selbstständig anfechtbar (vgl. dazu statt vieler Urteil 8C_703/2024 vom 10. Dezember 2024).
3.
Der Beschwerdeführerin wird der Rechtsmittelweg an das Bundesgericht gegen die zwischenzeitig ergangene Leistungskürzungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2025 nach durchschrittenem innerkantonalem Beschwerdeweg offenstehen. Dabei wird sie die Bundesrechtmässigkeit der Auflagen ebenfalls zum Beschwerdethema erheben können.
4.
Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, ist sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen.
5.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel