Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_37/2026
Urteil vom 24. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
nebenamtlicher Bundesrichter Brunner,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.A.________,
vertreten durch Fürsprecherin Franziska Marti,
Gesuchsgegnerinnen,
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_409/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Mai 2026.
Sachverhalt
A.
Mit Urteil 7B_409/2026 vom 11. Mai 2026 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. März 2026 betreffend Sistierung nicht ein.
B.
A.A.________ gelangt mit Eingabe vom 9. Juni 2026 (Poststempel) an das Bundesgericht und ersucht um Revision des Urteils 7B_409/2026 vom 11. Mai 2026.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Erwägungen
1.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 150 I 99 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.2.1). Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (BGE 150 I 99 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.2.1).
Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (statt vieler: Urteile 7F_33/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1; 7F_30/2025 vom 29. August 2025 E. 3; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Gesuchsteller beruft sich zunächst auf den Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der Gesuchsteller macht geltend, entgegen den Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_409/2026 vom 11. Mai 2026 habe er in seiner Beschwerde den drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dargelegt, was das Bundesgericht übersehen habe.
2.2. Die Durchsicht der Beschwerdeschrift im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 7B_409/2026 zeigt, dass die Kritik des Gesuchstellers unbegründet ist. In seiner damaligen Beschwerdeschrift zitierte der Gesuchsteller über weite Teile Gesetzesbestimmungen und machte dazu abstrakte rechtliche und tatsächliche Ausführungen ohne Bezugnahme zum angefochtenen vorinstanzlichen Beschluss. Zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG äusserte er sich demgegenüber nicht. Soweit er geltend macht, der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG habe sich auch aus den 167 Seiten umfassenden Beschwerdebeilagen ergeben, ist er darauf hinzuweisen, dass die Begründung einer Beschwerde in Strafsachen in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Soweit der Gesuchsteller das Revisionsgesuch auf Art. 121 lit. d BGG stützt, ist es nach dem Dargelegten offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
3.
Im Urteil 7B_409/2026 vom 11. Mai 2026 ist das Bundesgericht sodann im Rahmen einer Eventualbegründung auch deshalb auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten, weil diese offensichtlich nicht hinreichend begründet war (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Im Revisionsgesuch werden diesbezüglich keine tauglichen Revisionsgründe angeführt und es sind auch keine ersichtlich. Vielmehr möchte der Gesuchsteller die Sach- und Rechtslage erneut bzw. wiedererwägungsweise zur Debatte stellen, wozu die Revision nicht dient (vgl. E. 1 hiervor). Darüber hinaus moniert er in diesem Zusammenhang, das Bundesgericht habe die gesetzlichen Rüge- und Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Strafsachen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG gesetzeswidrig angewandt. Hierbei handelt es sich ebenfalls um einen unzulässigen Revisionsgrund. Die Revision eröffnet der gesuchstellenden Person nicht die Möglichkeit, eine ihres Erachtens unzutreffende rechtliche Würdigung erneut zur Diskussion zu stellen (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 5F_10/2026 vom 16. April 2026 E. 3; 6F_1/2025 vom 12. Februar 2025 E. 3).
4.
Zusammengefasst ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache nach Prüfung künftig ohne Antwort abgelegt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt C.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn