Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_26/2026
Urteil vom 7. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Gesuchsgegnerin,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_225/2026, 7B_226/2026, 7B_227/2026, 7B_239/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. März 2026.
Erwägungen
1.
Mit Urteil 7B_225/2026, 7B_226/2026, 7B_227/2026, 7B_239/2026 vom 30. März 2026 trat das Bundesgericht auf die Beschwerden von A.________ gegen die Entscheide AK.2025.592-AK, AK.2025.593-AK, AK.2025.595-AK und AK.2025.594-AK der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2026 nicht ein.
2.
Mit Eingabe vom 29. April 2026 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.
3.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz ( Art. 121-123 BGG ) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Tatbestände an, die eine Revision rechtfertigen: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des (Bundes-) Gerichts und über den Ausstand (lit. a; vgl. Art. 34 ff. BGG), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die versehentliche Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen (lit. d). Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.
4.
Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_225/2026, 7B_226/2026, 7B_227/2026, 7B_239/2026 wegen eines offensichtlichen Begründungsmangels nicht auf die Beschwerden eingetreten. Eine materielle Prüfung der dort angefochtenen Entscheide konnte damit nicht erfolgen. Diese formell-rechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Darüber hinaus tut der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG dar. Mit seiner Kritik am angefochtenen Urteil soll allenfalls sinngemäss eine Wiedererwägung desselben erzielt werden. Das Bundesgerichtsgesetz sieht die Wiedererwägung von rechtskräftigen Urteilen nicht vor.
Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Blick auf das aussichtslose Revisionsgesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indessen ist der finanziellen Lage des Gesuchstellers bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Der Gesuchsteller wird ferner darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler