Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_995/2025
Urteil vom 18. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz,
nebenamtlicher Bundesrichter Brunner,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. September 2025 (UV250016-O/U/REA).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und weitere Personen wegen gewerbsmässigen Betrugs, qualifizierter Veruntreuung, qualifizierter Geldwäscherei und weiterer Delikte. Sie liess ihn am 16. September 2022 im RIPOL (Système de recherches informatisées de police; automatisiertes Polizeifahndungssystem) und am 22. September 2022 europaweit zur Verhaftung ausschreiben.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 21. März 2025 sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung, da A.________ seit mehreren Jahren nicht mehr in der Schweiz lebe und deshalb keine Möglichkeit bestehe, ihn zu befragen und ihn mit den Aussagen seiner Mitbeschuldigten und der Geschädigten zu konfrontieren. Am 27. Juni 2025 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft darum, die Sistierungsverfügung aufzuheben und das Verfahren mit einer Anklageerhebung oder Einstellungsverfügung abzuschliessen. Zudem beantragte er unter anderem, der "Haftbefehl vom 20. September 2022" sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wies sämtliche Anträge mit Verfügung vom 17. Juli 2025 ab.
B.b. Dagegen erhob A.________ Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Diese wies die Beschwerde mit Beschluss vom 5. September 2025 ab, soweit sie auf diese eintrat.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts vom 5. September 2025 sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren unverzüglich fortzusetzen und das Untersuchungsverfahren abzuschliessen und Anklage zu erheben oder eine Einstellungsverfügung zu erlassen. Zudem sei sie anzuweisen, "den Haftbefehl vom 20. September 2022" aufzuheben.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Vorinstanz die Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer schützt. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist zudem als beschuldigte Person gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.
2.
2.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab; es handelt sich somit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde dagegen nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Sistierung eines Strafverfahrens bewirkt in der Regel keinen solchen Nachteil. Das Bundesgericht verzichtet jedoch auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, beziehungsweise sieht dieses Erfordernis als erfüllt an, wenn die beschwerdeführende Partei in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise rügt, dass aufgrund der Verfahrenssistierung die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Beschleunigungsgebots besteht (BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteile 7B_786/2025 vom 30. Januar 2026 E. 1.3.1; 7B_501/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 1.3.1; 1C_188/2019 vom 17. September 2019 E. 2.1; teilweise mit weiteren Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO und bringt dazu vor, die Sistierung daure seit nunmehr über sechs Monaten. Das Beschleunigungsgebot werde klarerweise verletzt, wenn ein Verfahren hinausgezögert werde, nur um Einvernahmen zu erzwingen, die a priori unnötig seien, da sie klarerweise keinen Erkenntnisgewinn bringen würden. Zudem sei die Verfahrensverzögerung willkürlich, wenn sie sachlich völlig unnötig sei, weil die Einvernahmen auch auf dem Rechtshilfeweg oder mittels technischer Mittel via Videokonferenz durchgeführt werden könnten.
2.3. Mit dieser Argumentation kommt der Beschwerdeführer seinen Rüge- und Begründungsobliegenheiten gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht nach, denn er substanziiert nicht hinreichend, inwiefern das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte und in Art. 5 StPO für den Strafprozess konkretisierte Beschleunigungsgebot durch die Sistierung des Verfahrens verletzt würde. Der alleinige Hinweis, dass das Strafverfahren gegen ihn sistiert wurde und sich das Verfahren deshalb verzögern könnte, reicht hierzu zumindest im jetzigen Zeitpunkt nicht aus.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht neben der Aufhebung der Sistierungsverfügung und dem Abschluss des Untersuchungsverfahrens auch die Aufhebung des "Haftbefehls vom 20. September 2022". Die Vorinstanz ist auf denselben Antrag im kantonalen Verfahren nicht eingegangen, was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht (nachvollziehbar) kritisiert. In Ermangelung einer Begründung ist folglich auch auf diesen Antrag nicht weiter einzugehen.
4.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern