Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_637/2026
Urteil vom 18. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. April 2026 (BK 26 209).
Erwägungen
1.
Mit Beschluss vom 28. April 2026 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 24. März 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. Mai 2026 (eingereicht am 15. Mai 2026; vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG) an das Bundesgericht.
2.
Diese Eingabe ist mangels eines Zivilanspruchs, der dem Beschwerdeführer gegen das von ihm angezeigte Mitglied des Obergerichts des Kantons Bern zustehen und der ihn zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; Art. 71 der Verfassung des Kantons Bern [BSG/BE 101.1]; Art. 100 f. i.V.m. Art. 102 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [BSG/BE 153.01]), offensichtlich unzulässig.
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können und die im Ergebnis nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben.
Auf die Beschwerde ist somit wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément