Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_897/2026
Urteil vom 14. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Verlängerung Untersuchungshaft; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Juni 2026 (UB260072-O/U/AEP>BEE).
Erwägungen
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte resp. Drohung. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde er vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Uster mit Verfügung vom 2. März 2026 wegen Flucht- und Ausführungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. März 2026 ab. Auf die dagegen von A.________ selbstständig an das Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Urteil 7B_458/2026 vom 1. Mai 2026 nicht ein.
1.2. Mit Verfügung vom 29. April 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft von A.________ bis zum 26. Oktober 2026. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 2. Juni 2026 ab.
1.3. Mit Eingabe vom 7. Juli 2026 führt A.________ selbstständig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 2. Juni 2026 und seine unverzügliche Haftentlassung.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und dessen Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz legt im angefochtenen Beschluss einlässlich dar, weshalb sie die Haftvoraussetzungen von Art. 221 Abs. 1 StPO als weiterhin gegeben erachtet. Dabei bejaht sie sowohl den dringenden Tatverdacht einlässlich als auch die besonderen Haftgründe der Flucht- und der Ausführungsgef ahr. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht hinreichend auseinander. Er legt einzig seine Sicht der Dinge dar und macht geltend, er schreibe "einfach um ein paar Sachen der Schweizer Justiz mitzuteilen". Die "krassen Grundrechtsverstösse und die kriminellen Amtshandlungen seien mittlerweile eine massive Beleidigung der Schweizer Justiz". Damit zeigt er allerdings nicht auf, inwiefern die Vorinstanz, die seine Beschwerde abgewiesen hat, diese rechtswidrig behandelt hätte und inwiefern ihre Begründung bzw. der Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Seine Einwände bleiben damit appellatorischer Natur, was vor Bundesgericht unzulässig ist (vgl. E. 2 hiervor). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, dem Zwangsmassnahmengericht, Bezirksgericht Uster, und Rechtsanwalt B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin: