Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_891/2026
Urteil vom 21. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Juni 2026 (SBK.2026.196).
Erwägungen
1.
Mit Schreiben vom 30. März 2026 und weiteren Eingaben vom 23. April 2026 sowie E-Mail vom 29. April 2026 reichte A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Strafanzeige gegen eine Vielzahl von staatlichen und privaten Stellen und Personen ein. Im Kern wirft er ihnen einerseits die Verletzung bzw. die Nichtgewährung von prozessualen Rechten und andererseits fehlerhafte materielle Entscheidungen vor, insbesondere in Zusammenhang mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über seine Tochter bzw. deren Platzierung gemäss Beschluss des Familiengerichts Zofingen vom 9. März 2026. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Vertretung im Strafverfahren sowie ein Ausstandsgesuch. Am 30. April 2026 nahm die Oberstaatsanwaltschaft die Strafsache gegen Unbekannt nicht an die Hand. Auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trat sie nicht ein. Weiter verfügte sie, dass das gestellte Ausstandsgesuch nicht von Amtes wegen weitergeleitet werde. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. Juni 2026 nicht ein. Zudem wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer befasse sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen in der Nichtanhandnahmeverfügung, wonach seinen Eingaben nicht zu entnehmen sei, welche beanzeigte Person welche Straftaten mit welcher Handlung begangen haben soll, weshalb bereits mangels hinreichender Konkretisierung die Anzeige nicht an Hand zu nehmen sei. Seine Ausführungen - so die Vorinstanz - seien nach wie vor unklar und würden sich nicht auf die angefochtene Verfügung beziehen. Es würden erneut eigene Sichtweisen vorgetragen, nicht jedoch ein strafrechtlich relevantes Verhalten einer bestimmten Person aufgezeigt. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung zudem zutreffend sei: Es sei kein strafbares Verhalten angezeigt worden, es bestehe kein Anfangsverdacht und es lägen keine Beweismittel vor. Vielmehr gehe es um ein KESB-Verfahren. Die Rügen in diesem Zusammenhang wären mit den entsprechenden Rechtsmitteln geltend zu machen gewesen. Schliesslich sei festzustellen, dass der Entscheid zum Ausstandsbegehren in der Beschwerdebegründung nicht bemängelt werde. Die Beschwerde erweise sich wegen des Begründungsmangels von vornherein als aussichtslos. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer gegenüber Staatsangestellten keine Zivilforderungen geltend gemacht bzw. könnten Staatsangestellte persönlich für Schadenersatz nur in Anspruch genommen werden, wenn das Fehlverhalten nicht im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit erfolgt sei.
3.2. Was am angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der weitschweifigen Beschwerde nicht. So setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Insbesondere legt er nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die Vorinstanz auf seine kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen, geschweige denn die Verfügung der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollte. Gleiches gilt in Bezug auf die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bzw. die Kostenauflage für das kantonale Beschwerdeverfahren. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber: