Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_869/2024
Urteil vom 27. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Wyrsch,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entsiegelung und Durchsuchung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Zwangsmassnahmengericht, vom 9. Juli 2024 (GT240002-G/U1/cb).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung stellte sie zwei Mobiltelefone, ein iPad und ein MacBook von A.________ sicher, deren Siegelung Letzterer verlangte.
B.
Mit "Verfügung vom 9. Juli 2024 (Teilentscheid) " hiess das Bezirksgericht Meilen, Zwangsmassnahmengericht, das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft insoweit gut, als es ihr eine Datenkopie der auf den sichergestellten Gegenständen enthaltenen Daten, mit Ausnahme der zuvor ausgesonderten Arztkorrespondenz, zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigab (Dispositiv-Ziffer 1). Zugleich ordnete es die Herausgabe der sichergestellten Datenträger an den Beschuldigten auf dessen erstes Verlangen an (Dispositiv-Ziffer 3).
C.
Dagegen erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Eingabe vom 9. August 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und es seien die am 22. Januar 2024 bei A.________ sichergestellten Datenträger "solange nicht an den Beschuldigten herauszugeben, bis sichergestellt ist, dass sich auf den vier Datenträgern keine hartpornographischen oder anderweitig deliktischen Aufzeichnungen (mehr) befinden". Eventualiter beantragt sie, die Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung sei aufzuheben und die Sache diesbezüglich zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ liess sich mit Stellungnahme vom 4. September 2024 dahingehend vernehmen, dass er sich der Beschwerde nicht widersetze und "die Herausgabe der Gegenstände auch nie aktiv verlangt" habe. Vielmehr stelle er sich einzig gegen eine definitive Einziehung oder Vernichtung der Gegenstände. Er beantragt daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Datenträgern, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt einzig die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids, mit der die Herausgabe der sichergestellten Datenträger an den Beschuldigten angeordnet wird. Soweit der angefochtene Entscheid das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft (teilweise) gutheisst, ist er nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens.
2.
2.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann es in gewissen Konstellationen gebieten, dass für den Zweck der Durchsuchung eine (physische oder digitale) Kopie der sichergestellten Aufzeichnungen oder der auf Gegenständen enthaltenen Daten erstellt wird und der betroffenen Person die originalen Aufzeichnungen respektive die Gegenstände (z.B. Computer, Mobiltelefone) wieder herausgegeben werden (vgl. Art. 247 Abs. 3 StPO; Urteil 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.5.2).
Ausser Betracht fällt eine Rückgabe der sichergestellten Aufzeichnungen oder Gegenstände gestützt auf Art. 247 Abs. 3 StPO indessen grundsätzlich dann, wenn diese Sicherstellung nicht bloss im Hinblick auf ihre Durchsuchung erfolgte, sondern (auch) weitere Beschlagnahmegründe im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b-e StPO vorliegen (vgl. DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 240).
2.2. Die Staatsanwaltschaft rügt in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst, es liege für die sichergestellten Datenträger (auch) ein Beschlagnahmegrund gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO vor: Es stehe der Konsum und die Verbreitung von harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB (Vorführungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben) im Raum, weshalb die Einziehung der sichergestellten Datenträger wahrscheinlich sei. Indem die Vorinstanz die Herausgabe der sichergestellten Datenträger noch vor deren Auswertung und Durchsuchung auf verbotene Pornografie verfügt habe, verletze sie Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 69 StGB sowie Art. 197 Abs. 6 StGB und damit Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG.
2.3. Die Vorinstanz ordnet im angefochtenen Entscheid zwar an, die sichergestellten Datenträger seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben (Dispositiv-Ziffer 3). Eine Begründung für diese Vorgehensweise enthält der angefochtene Entscheid jedoch nicht, womit es nicht möglich ist, die Rechtsanwendung der Vorinstanz zu überprüfen. Die Vorinstanz wird hinsichtlich der Frage, ob die sichergestellten Datenträger dem Beschuldigten herauszugeben sind, einen neuen Entscheid zu treffen haben, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG genügt (vgl. dazu ausführlich Urteil 7B_49/2023 vom 3. November 2023 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Sache diesbezüglich zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ) und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Meilen, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger