Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_788/2026
Urteil vom 24. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Amtliche Verteidigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Juni 2026 (BK 25 621).
Erwägungen
1.
1.1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB. Mit Strafbefehl vom 4. Dezember 2025 wurde er zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.- verurteilt. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 wies die Staatsanwaltschaft sein Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Beschluss vom 10. Juni 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
1.2. Mit Eingabe vom 18. Juni 2026 (Posteingang) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Beschluss vom 10. Juni 2026.
2.
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde muss sich zumindest kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb sie die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung nach Art. 132 StPO als nicht erfüllt erachtet. Sie erwägt insbesondere, der Straffall sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überschaubar, der Aktenumfang bescheiden und der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, anlässlich seiner Einvernahme detailliert zu seinen finanziellen Verhältnissen, seiner Unterhaltspflicht sowie zu dem im Zivilverfahren angenommenen hypothetischen Einkommen Stellung zu nehmen. Weitere Beweismassnahmen drängen sich nach ihrer Auffassung nicht auf. Weiter hält die Vorinstanz ausdrücklich fest, dass bei Unterschreitung der in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Schwelle nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen sei. Sie prüft vielmehr die konkreten Umstände des Verfahrens.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Verfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB seien aufgrund der damit verbundenen familienrechtlichen Fragen komplex, beschränkt er sich im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen. Er zeigt nicht konkret auf, welche tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten sich gerade im vorliegenden Verfahren stellen und weshalb er diesen ohne anwaltliche Unterstützung nicht gewachsen wäre. Ebenso wenig setzt er sich hinreichend mit der Feststellung der Vorinstanz auseinander, wonach er seine finanzielle Situation und seinen Standpunkt zum hypothetischen Einkommen bereits selbständig und detailliert darlegen konnte. Auch mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Bedeutung des rechtskräftigen Zivilurteils setzt sich die Beschwerde nicht in einer Weise auseinander, die eine Bundesrechtsverletzung hinreichend erkennen liesse. Der pauschale Hinweis, das Strafgericht müsse Leistungsfähigkeit, Verschulden und subjektiven Tatbestand eigenständig prüfen, zeigt für sich allein nicht auf, weshalb daraus im konkreten Verfahren besondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO folgen sollen.
Schliesslich geht auch die Rüge fehl, die Vorinstanz habe die finanzielle Bedürftigkeit nicht geprüft. Diese erwägt ausdrücklich, dass Bedürftigkeit und Gebotenheit der Verteidigung kumulative Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO bilden und sich eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse erübrige, wenn bereits die Gebotenheit einer amtlichen Verteidigung zu verneinen sei. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert auseinander.
Die behaupteten Verletzungen von Art. 29 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 6 EMRK werden ebenfalls lediglich allgemein angerufen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf, inwiefern seine verfassungs- oder konventionsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen. Die entsprechenden Vorbringen genügen auch den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4.
Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier