Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_775/2026
Urteil vom 21. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Juni 2026 (BK 25 603).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 21. November 2025 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben eine Strafanzeige gegen die Polizeibeamtin B.________ wegen Amtsmissbrauchs, Irreführung der Rechtspflege sowie Urkundenfälschung nicht anhand. Dagegen erhob der Anzeigeerstatter A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 8. Juni 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
2.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der angefochtene Beschluss sei vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung und materiellen Prüfung seiner Strafanzeige an die Vorinstanz bzw. die zuständige Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Kostenauflage vollumfänglich aufzuheben und die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.-- seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3.
Der Privatkläger bzw. der Anzeigeerstatter, der sich noch nicht als Privatkläger am Verfahren beteiligen konnte, ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
Richtet sich die Beschwerde, wie vorliegend, gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, muss die geschädigte Person (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO) im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch (in erster Linie Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung nach Art. 41 ff. OR; vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen) auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (anstatt vieler: Urteile 7B_264/2026 vom 22. Mai 2026 E. 1.1; 7B_896/2024 vom 2. März 2026 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer äussert sich nirgends zu seiner Beschwerdeberechtigung und auch nicht dazu, welche zivilrechtlichen Ansprüche er aus den angezeigten Straftaten abzuleiten gedenkt. Derartige Ansprüche scheinen umso weniger zu bestehen, als allfällige finanzielle Forderungen gegen die beschuldigte Polizeibeamtin, wie bereits von der Vorinstanz angemerkt, öffentlich-rechtlicher Natur wären. Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben, fallen nach der Rechtsprechung nicht unter Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Soweit sich die Beschwerde auf die umstrittene Nichtanhandnahme bezieht, ist die Beschwerdelegitimation somit nicht dargetan.
5.
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von ihm zustehenden Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde. Demnach ist er in der Sache auch unter dem Titel der sog. "Star-Praxis" nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen).
6.
Darüber hinaus setzt sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Kostenauflage zur Wehr.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Soll dabei der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt geändert oder erweitert werden, besteht eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG).
Diesen Vorgaben wird der Beschwerdeführer nicht gerecht. Zum einen erweitert er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, wenn er geltend macht, sich in einer psychisch und finanziellen Notsituation zu befinden, ohne dabei Willkür im angefochtenen Beschluss nachzuweisen. Zum anderen erläutert er nicht, weshalb der angefochtene Kostenentscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll.
7.
Die Beschwerde leidet an eindeutigen Begründungsmängeln, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Mit diesem Befund ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin: