Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_766/2025
Urteil vom 7. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, nebenamtliche Bundesrichterin Schär,
Gerichtsschreiber Tavian.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
2. B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Passive Bestechung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 17. Oktober 2024 (SB.2024.8).
Sachverhalt
A.
A.________ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. September 2022 wegen passiver Privatbestechung und versuchter Nötigung schuldig gesprochen. Ihm wurde vorgeworfen, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Hofweibel für die B.________ AG mit Sitz im Kanton Solothurn am 11. September 2020 den Stellenbewerber C.________ aufgefordert, ihm für eine Anstellung als Chauffeur EUR 2'000.-- zu bezahlen. Im Weiteren soll A.________ den bei der B.________ AG angestellten Chauffeur D.________ am 26. Mai 2021 telefonisch bedroht haben, damit dieser nicht über seine Geschäftspraktiken rede. D.________ sei dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden.
Auf Einsprache hin sprach das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, A.________ am 8. Juni 2023 der passiven Privatbestechung und der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 70.--.
B.
Die von A.________ dagegen erhobene Berufung wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 17. Oktober 2024 ab. Es bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und im Strafpunkt.
C.
C.a. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. Mai 2025 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 17. Oktober 2024 und die Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf den Vorwurf der passiven Bestechung. Eventualiter sei er von allen Anklagepunkten freizusprechen. Subeventualiter sei das Urteil vom 17. Oktober 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.b. Mit Mitteilung vom 8. August 2025 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.
C.c. Es wurden die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz auf Berufung hin strafrechtlich verurteilt (Art. 80 und Art. 90 BGG ). Er ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert und hat die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist zulässig.
2.
Mit der Beschwerde reicht der Beschwerdeführer ein Schreiben von E.________ mit Datum vom 31. März 2025 ein. Dieses Schreiben datiert nach dem angefochtenen Urteil. Es handelt sich damit um ein vor Bundesgericht gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässiges echtes Novum, welches nicht berücksichtigt werden kann (Urteil 7B_1101/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt das Territorialitätsprinzip als verletzt. Er ist der Ansicht, die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden seien zur Beurteilung des Tatbestands der passiven Privatbestechung örtlich nicht zuständig. Bei der passiven Privatbestechung handle es sich um ein reines Tätigkeitsdelikt. Handlungs- sowie Begehungsort seien damit identisch. Ihm werde vorgeworfen, den Stellenbewerber in Frankreich getroffen und ihm dort das Angebot unterbreitet zu haben. Die ihm vorgeworfene Tathandlung habe sich damit vollständig im Ausland ereignet. Die schweizerische Strafhoheit sei somit nicht gegeben. Gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO sei das Strafverfahren betreffend den Vorwurf der Bestechung einzustellen.
3.2. Die Vorinstanz erwägt, als Rechtsgut der passiven Privatbestechung werde unter anderem das finanzielle Interesse des Prinzipals genannt. Dieses Rechtsgut werde vorliegend verletzt, und da die Beschwerdegegnerin 2 ihren Sitz in der Schweiz habe, sei ein Anknüpfungspunkt in der Schweiz als Erfolgsort gegeben, zumal die Integrität des schweizerischen Arbeitsmarktes korrumpiert werde. Demnach sei die räumliche Zuständigkeit vorliegend gegeben und der Gerichtsstand befinde sich in der Schweiz.
3.3. Laut Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Ein Verbrechen oder ein Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (BGE 141 IV 205 E. 5.2, 336 E. 1.1; Urteil 6B_452/2022 vom 16. November 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).
3.4. Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er sei am 11. September 2020 von C.________ in seinem Büro in Basel angerufen worden. C.________ habe sich bei der Beschwerdegegnerin 2 als Chauffeur bewerben wollen. Die beiden hätten einen Gesprächstermin vereinbart, wobei der Beschwerdeführer für dieses noch am Abend desselben Tages stattfindende Gespräch einen Parkplatz in lllzach in Frankreich vorgeschlagen habe. Anlässlich des Treffens habe der Beschwerdeführer C.________ gegen die Bezahlung von EUR 2'000.-- eine Anstellung bei der Beschwerdegegnerin 2 in Aussicht gestellt. Beide Vorinstanzen erachten den angeklagten Sachverhalt als erstellt.
3.4.1. Das Bundesgericht hatte in BGE 104 IV 175 einen ähnlichen Sachverhalt zu beurteilen. In jenem Fall wurde dem Beschuldigten die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen vorgeworfen. Das Bundesgericht erwog, der Beschuldigte habe den Vorsatz, sich der EG-Kommission mitzuteilen, in Basel gefasst. Im Vorfeld sei es zu einer Kontaktaufnahme gekommen, wobei eine Unterredung in Brüssel vereinbart worden sei. Anschliessend habe der Beschuldigte die Reise nach Brüssel von der Schweiz aus angetreten. Von der Schweiz aus habe er auch nach seinem Besuch in Brüssel mit den EG-Behörden weitere Kontakte gepflegt. Das Bundesgericht hielt fest, wenn nicht bereits durch die ihr vorausgehenden Tätigkeiten, sei jedenfalls mit der Vorbereitung und dem Antritt der Reise nach Brüssel nach dem Plan des Beschuldigten mit der Ausführung der Tat begonnen worden. Dies sei in der Schweiz geschehen. Das Bundesgericht bejahte die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte gestützt auf die damalige Bestimmung von aArt. 7 Abs. 1 StGB.
3.4.2. Auch vorliegend vereinbarte der Beschwerdeführer mit dem Stellenbewerber von Basel aus telefonisch einen Termin für eine Unterredung im Ausland. Zu diesem Zweck reiste der Beschwerdeführer noch gleichentags nach Frankreich, um C.________ das inkriminierte Angebot zu unterbreiten. Ein anderer Zweck für die Reise von Basel nach Illzach in Frankreich ist weder erstellt noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, sind die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Gründe, weshalb das Bewerbungsgespräch nicht auf dem Gelände der Beschwerdegegnerin 2 geführt werden sollte, nicht nachvollziehbar. Somit hat der Beschwerdeführer gestützt auf die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz den Tatentschluss in der Schweiz gefasst und die Tathandlung mit dem Antritt der Fahrt nach Frankreich auch in der Schweiz begonnen, womit die Zuständigkeit der Schweizer Strafverfolgungsbehörden gegeben ist. Dies hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht bejaht. Offenbleiben kann nach dem Dargelegten, ob zusätzlich auch der Umstand, dass mit dem in Aussicht gestellten Vorteil - der Anstellung bei einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz - Rechtsgüter der Beschwerdegegnerin 2 oder der hiesige Arbeitsmarkt beeinträchtigt werden sollten, eine Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden begründen würde.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Abweisung seiner Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung und rügt das angefochtene Urteil diesbezüglich als willkürlich. Er habe beantragt, D.________ erneut zu befragen. D.________ habe in einem Schreiben vom 1. Oktober 2024 ausgeführt, von Drittpersonen zu den belastenden Aussagen gedrängt worden zu sein. D.________ komme als Belastungszeuge eine zentrale Rolle zu. Er habe stets nur widerwillig ausgesagt und seine Aussagen bedürften einer sorgfältigen Überprüfung. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht von belastbaren und glaubhaften Aussagen aus. Die Ablehnung der beantragten Zeugeneinvernahme stelle eine Verletzung des Beweisführungsrechts und eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung dar. Weiter habe er die Befragung von E.________ beantragt. E.________ habe ein Schreiben verfasst, worin er bestätige, dass C.________ ihm gegenüber angegeben habe, falsche Aussagen gemacht zu haben. E.________ müsse als möglicher Entlastungszeuge zwingend einvernommen werden. Aufgrund der möglichen Falschbelastung müsse schliesslich auch C.________erneut befragt werden. Die vorinstanzliche Annahme, es sei von E.________s Aussagen nichts Neues zu erwarten, basiere nicht auf einer neutralen Würdigung der Beweislage.
Auch die objektiven Beweismittel würden seine Argumentation stützen. Der Strafantrag der Beschwerdegegnerin 2 bilde den Ausgangspunkt des Strafverfahrens und zeige, dass die Initiative zur strafrechtlichen Verfolgung allein von der Beschwerdegegnerin 2 ausgegangen sei. Dies könne mit der beabsichtigten "Eliminierung" des Beschwerdeführers aus dem Unternehmen in Zusammengang stehen. Auch die Mitarbeitergespräche, die in die Beweiswürdigung eingeflossen seien, seien unter der Leitung der Beschwerdegegnerin 2 geführt worden und es bestehe insofern ein Risiko der Manipulation. Die später erfolgte Anstellung von C.________ sowie von dessen Vater bei der Beschwerdegegnerin 2 lege nahe, dass im Gegenzug für belastende Aussagen konkrete Vorteile gewährt worden seien. Dies lasse an der Glaubwürdigkeit von C.________ zweifeln.
4.2.
4.2.1. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Ziel ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit. Überzeugung entfalten die Beweismittel danach einzig im Umfang ihrer inneren Autorität. Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder wenn die Person ihr Aussageverhalten während des Prozesses geändert hat, zum Beispiel auf widerrufene belastende Aussagen (Urteile 7B_1052/2023 vom 26. Mai 2025 E. 3.2.3; 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.2; je mit Hinweis).
4.2.2. Vor Bundesgericht kann die aus der Beweiswürdigung gewonnene vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
4.2.3. Gemäss konstanter Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 StPO) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 146 III 73 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz gibt die Aussagen der Beteiligten detailgetreu wieder. Sie verneint Falschbelastungen. C.________ habe keinen nachvollziehbaren Grund gehabt, den Beschwerdeführer falsch zu belasten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, C.________ tue dies aus Ärger darüber, keine Vollzeitstelle erhalten zu haben, sei nicht stichhaltig, zumal er bei einer Vollzeitstelle in Frankreich weniger verdient hätte als mit einer Teilzeitstelle in der Schweiz. Auch D.________ habe keinen Grund für eine Falschbezichtigung gehabt. Sein zögerliches Aussageverhalten und seine Angst vor der Reaktion des Beschwerdeführers sprächen gegen eine Falschbelastung. Obwohl er zu Beginn der Strafuntersuchung nicht habe aussagen wollen, habe er die Drohung dennoch geschildert, um seine Angst zu erklären. Zudem hätte D.________ andere Wege gehabt, um eine Entlassung des Beschwerdeführers zu erreichen. Ebenso habe die Beschwerdegegnerin 2 kein Motiv für eine Falschbelastung. Sie habe durch das Verfahren nur Umtriebe und Kosten gehabt und hätte den Beschwerdeführer auch ohne besonderen Grund ordentlich entlassen können, was weniger Aufwand verursacht hätte als das gewählte Vorgehen. Insgesamt seien die Aussagen von C.________ und D.________ sehr glaubhaft und erfüllten zahlreiche Realkriterien, während die Angaben des Beschwerdeführers nicht plausibel und teils lebensfremd seien. Dies gelte beispielsweise für die Behauptung, Bewerbungsgespräche aus Rücksicht auf Vorgesetzte ausserhalb der Arbeitszeiten geführt zu haben, obwohl die Rekrutierung und die Einführung von neuen Mitarbeitenden zu seinen Hauptaufgaben gehört hätten.
Die Beweisanträge des Beschwerdeführers weist die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung ab. Zum Schreiben von D.________ vom 1. Oktober 2024, worin dieser seine früheren Angaben als falsch bezeichnet und von Beeinflussung durch eine Drittperson gesprochen habe, hält die Vorinstanz fest, dies belege keine Falschbeschuldigung durch D.________, weil er darin seinen bisherigen Aussagen nicht widersprochen habe. Zur angeblichen Bestechung habe er stets angegeben, nichts bezahlt zu haben. Hinsichtlich der telefonischen Nötigung habe D.________ den Vorfall bisher konstant geschildert. Dass er im Brief nur vage von Drohung spreche und kurz vor der Berufungsverhandlung seine Aussagen zurückziehen wolle, passe zu seinem bisherigen zögerlichen Aussageverhalten und zeige das Dilemma, in dem er sich von Anfang an befunden habe. Eine erneute Befragung von D.________ würde den Entscheid nicht beeinflussen und sei daher entbehrlich. Auch eine erneute Einvernahme von E.________ und C.________ lehnt die Vorinstanz ab. E.________ sei beim Gespräch zwischen C.________ und dem Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen. Ausserdem sei im Betrieb viel über das Vorgefallene gesprochen worden. Dies sowie der Zeitablauf könnten die Wahrnehmung verzerren. Neue Erkenntnisse seien nicht zu erwarten. C.________ werde ebenfalls nichts Neues beitragen können. Seine bisherigen Aussagen seien konstant, plausibel und glaubhaft geblieben.
4.4. Die Frage, ob die Belastungszeugen beeinflusst wurden, stellt eine Frage der Beweiswürdigung dar, die nur unter dem Blickwinkel der Willkür zu prüfen ist. Die Vorinstanz hat den Einwand möglicher Falschbelastungen umfassend geprüft. Ihre Würdigung lässt keine Willkür erkennen. Sie hat überzeugend dargelegt, dass weder bei den einvernommenen Personen noch seitens der Beschwerdegegnerin 2 ein Interesse oder ein Motiv für eine Falschbelastung ersichtlich sei.
Der Beschwerdeführer erachtet insbesondere das Schreiben von D.________ vom 1. Oktober 2024 als entscheidend. Darin führt D.________ unter anderem aus, er sei von einer Person, deren Namen er nicht nennen wolle, unter Druck gesetzt worden und er habe erkannt, dass seine Aussagen für den Beschwerdeführer erhebliche Probleme nach sich ziehen könnten. Wie die Vorinstanz allerdings überzeugend festhält, spricht dieses Schreiben weniger für eine bewusste falsche Aussage von D.________ als vielmehr dafür, dass er sich nach wie vor vor dem Beschwerdeführer fürchtet und sich nach Möglichkeit vom Verfahren distanzieren möchte. Dass seine früheren, im Vorverfahren sowie vor der ersten Instanz gemachten Aussagen deshalb als unbeachtlich oder nicht belastbar zu qualifizieren wären, durfte die Vorinstanz aus Willkürgesichtspunkten ohne Weiteres verneinen. Weiter werden die Mitarbeiterbefragungen im angefochtenen Urteil zwar erwähnt. Allerdings wird in diesem Zusammenhang lediglich festgehalten, dass D.________ die Mitarbeiterbefragung nicht ausgefüllt habe. Die im Protokoll der Mitarbeiterbefragung festgehaltene Zahlung einer bestimmten Geldsumme an den Beschwerdeführer durch D.________ wird von der Vorinstanz gerade nicht als erstellt erachtet. Damit misst die Vorinstanz der Mitarbeiterbefragung im Rahmen ihrer Beweiswürdigung keine wesentliche Bedeutung zu und wirken sich die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auch C.________ habe falsche Angaben gemacht, bleibt es bei einer blossen, unbelegten Behauptung. Damit vermag er keine Willkür im angefochtenen Urteil aufzuzeigen. Insofern durfte die Vorinstanz die gestellten Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung abweisen, ohne Bundesrecht zu verletzen.
4.5. Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteile 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.6.2; 6B_1258/2023 vom 8. Mai 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine (erneute) Befragung der Zeugen drängte sich allerdings auch im Lichte der genannten Bestimmungen nicht auf. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die unmittelbare Kenntnisnahme der Aussagen der beantragten Zeugen im Berufungsverfahren unabdingbar gewesen wäre. Die Vorinstanz hat auch nicht ihr Ermessen überschritten, indem sie auf eine erneute Befragung der Zeugen verzichtet hat.
5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Parteientschädigung auszurichten, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihr somit keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Tavian