Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_764/2023
Urteil vom 1. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kölz, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 16. März 2023 (SST.2022.154).
Sachverhalt
A.
Am 5. Oktober 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anklage gegen B.________ und A.________ wegen diverser Widerhandlungen gegen das SVG (SR 741.01) und weiterer Delikte. Sie warf den Beschuldigten im Wesentlichen vor, sich am 13. Oktober 2019 zwischen 16.58 Uhr und 17.14 Uhr auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich zwischen Suhr und Baden-Dättwil ein unbewilligtes Rennen geliefert zu haben.
B.
B.a. Das Bezirksgericht Aarau entschied am 2. November 2021 über die Anklage. A.________ sprach es in zwei Punkten - Behinderung nachfolgender Fahrzeuge beim Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn und Rechtsüberholen auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen - vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln frei. Dagegen erklärte es ihn wie folgt für schuldig: Der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen (Art. 90 Abs. 3 SVG), der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a lit. d der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]), der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Behinderung anderer Strassenbenützer durch mehrfaches unbegründetes Langsamfahren (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 5 VRV). Das Bezirksgericht sprach eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von einem Tag, sowie eine Busse von Fr. 250.-- aus. Ausserdem widerrief es den im Umfang von acht Monaten bedingt gewährten Vollzug einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen vom 27. September 2017.
B.b. A.________ und B.________ gingen in Berufung. Mit Urteil SST.2022.154 vom 16. März 2023 stellte das Obergericht des Kantons Aargau fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Es erkannte A.________ der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem unbewilligten Rennen (Art. 90 Abs. 3 SVG) für schuldig. Anders als die Erstinstanz wertete das Obergericht die verschiedenen Verkehrsregelverstösse nicht als einzelne Widerhandlungen gegen das SVG, sondern subsumierte sie in ihrer Gesamtheit unter Art. 90 Abs. 3 SVG. Ausserdem bestätigte es die erstinstanzlich ausgesprochene Sanktion einschliesslich Widerruf.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen verlangt A.________, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorhalt der qualifiziert groben Widerhandlung gegen das SVG freizusprechen. Auf den Widerruf des für den Anteil von acht Monaten gewährten bedingten Vollzugs der teilbedingten Freiheitsstrafe vom 27. September 2017 sei zu verzichten. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
B.________ führt ebenfalls Beschwerde vor Bundesgericht (vgl. Verfahren 7B_765/2023).
Die kantonalen Verfahrensakten wurden beigezogen.
Die Parteien wurden mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 darüber orientiert, dass die Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation durch die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beurteilt wird.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 und Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben einleitend zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerden einzutreten ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit dem Argument, diese verletze das Willkürverbot und den Grundsatz "in dubio pro reo".
2.2. Die Vorinstanz legt ihrer Sachverhaltsfeststellung vordergründig die Aussagen der Zeugen C.C.________, D.C.________ und E.________ zugrunde. Diese waren in einem Mercedes Benz zur selben Zeit wie der Beschwerdeführer mit einem BMW M5 und B.________ mit einem Ferrari auf dem relevanten Streckenabschnitt unterwegs. Die Zeugen hätten gemäss der Vorinstanz konstant und widerspruchsfrei ausgesagt, dass ihr Fahrzeug zunächst von einem roten Ferrari mit massiv überhöhter Geschwindigkeit überholt worden sei. Diesem sei ein dunkler BMW in viel zu geringem Abstand gefolgt. Der BMW habe nach dem Überholmanöver vor sie auf den Normalstreifen gewechselt und der Ferrari sei auf der linken Spur geblieben. Beide Fahrzeuge seien anschliessend parallel gefahren und hätten die Geschwindigkeit reduziert, so dass sich ein Kolonnenstau gebildet habe. Danach hätten beide ihre Fahrzeuge massiv beschleunigt. Alle drei Zeugen hätten bestätigt, dass sie dieses Fahrmanöver mindestens einmal hätten beobachten können.
Nebst dem berücksichtigt die Vorinstanz die Tonaufnahme des Polizeinotrufs von C.C.________, Videoaufnahmen von zwei Überwachungskameras, ein Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) sowie Aussagen des Beschwerdeführers, von dessen Beifahrerin F.________ und von B.________. Sie erwägt namentlich, die Videoaufnahmen vermöchten keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu begründen. Auf den Aufnahmen sei erkennbar, dass B.________ und hinter ihm der Beschwerdeführer mit sehr wenig Abstand, beide mit massiv überhöhter Geschwindigkeit, auf dem Überholstreifen fahren und dabei mehrere Fahrzeuge überholen würden. Weiter sei ersichtlich, wie B.________ auf den rechten Streifen fahre und daraufhin beide Fahrzeugführer parallel zueinander fahren würden, um auf derselben Höhe zu sein. Die Videoaufnahmen belegten somit - zusammen mit dem METAS-Gutachten - die massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um toleranzbereinigte 76 km/h, einen durch den Beschwerdeführer zum Ferrari eingehaltenen Abstand von lediglich 24 Metern sowie das parallele Nebeneinanderfahren und folglich insgesamt einen Geschwindigkeitswettstreit respektive ein Rennen. Das Überholmanöver, bei dem der Beschwerdeführer und B.________ den Mercedes von C.C.________ überholt hätten, sei auf den Videoaufnahmen dagegen nicht ersichtlich. Dieses Überholmanöver habe nicht auf den von den Kameras erfassten Streckenabschnitten, sondern zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden. Wo dies genau geschehen sei, könne offenbleiben, da unzweifelhaft feststehe, dass das Überholmanöver wie von den Zeugen geschildert stattgefunden habe. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass auf den beiden Videos lediglich eine kurze Sequenz festgehalten sei, nicht jedoch die gesamte zurückgelegte Strecke. Weitere Videoaufnahmen seien nicht sichergestellt worden.
Des Weiteren hält die Vorinstanz fest, die Interaktion zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ habe gemäss deren übereinstimmenden Aussagen schon deutlich vor dem Überholmanöver der Zeugen begonnen. So hätten sie sich gegenseitig "den Daumen hoch gezeigt" und es sei bereits zu mehreren gegenseitigen Überholmanövern gekommen. Dieses Fahrverhalten habe sich anschliessend im Rahmen des Rennens zu einem Kräftemessen verdichtet. Der Beschwerdeführer habe an der Berufungsverhandlung eingestanden, dass er sich vom Ferrari habe mitreissen lassen, was aus dem Affekt heraus passiert sei. In diesem Zeitpunkt habe er selbst eine Gefahr dargestellt. Weiter habe er die Aussagen seiner damalige Verlobten, F.________, bestätigt, wonach diese ihm gesagt habe, er solle damit aufhören und keinen "Scheiss" machen, weil er wisse, was dies für Konsequenzen haben könne.
2.3. Im Ergebnis geht die Vorinstanz von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer sei mit einer rechtlich massgeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 76 km/h, mithin mit 196 km/h anstelle der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn gefahren, als er andere Fahrzeuge überholt habe. Er sei dem Ferrari von B.________ in viel zu geringem Abstand von teilweise maximal 0,4 Sekunden gefolgt und habe den erforderlichen Mindestabstand somit deutlich unterschritten. Die beiden Fahrzeuglenker seien parallel auf derselben Höhe gefahren, hätten ihre Fahrzeuge unnötigerweise verlangsamt und diese wiederum massiv beschleunigt. Diesen Vorgang hätten sie mehrmals wiederholt und sie hätten in diesem Zusammenhang erneut mehrere Fahrzeuge überholt.
2.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist mit willkürlich gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2 mit Hinweisen).
Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.5. Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sich der Überholvorgang nicht so abgespielt haben könne, wie von den Zeugen geschildert, da diese den Vorgang genau bei der Stelle verorten würden, wo sich die Verkehrsüberwachungskameras befänden. Aufnahmen, die den Überholvorgang zeigen würden, gebe es aber nicht.
Bei seiner Kritik schenkt der Beschwerdeführer den vorstehend erläuterten Grundsätzen nicht die gebührende Beachtung. Anstatt sich detailliert mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu befassen und diese als geradezu unhaltbar auszuweisen, erläutert er frei, wie die Beweise nach Ansicht der Verteidigung hätten gewürdigt werden müssen. Dadurch gelangt er zum Fazit, dass sich die Zeugenaussagen nicht mit den Aufnahmen vereinbaren liessen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Dabei scheint der Beschwerdeführer aber in der Rolle des Berufungsklägers verharrt zu sein, der vor einem Sachgericht mit voller Kognition plädiert. Er erläutert insbesondere einlässlich, wie die Aufnahmen der Verkehrsüberwachungskameras zu interpretieren seien, und äussert sich losgelöst vom Sachverhalt gemäss angefochtenem Urteil zu den topographischen Verhältnissen sowie zu den Standorten weiterer Verkehrsüberwachungskameras. Weiter will er die Zeugen auf ihren - lediglich auf Schätzungen beruhenden - Zeit- und Distanzangaben behaften und anhand dessen exakt berechnen, bei welchem Kilometer der Überholvorgang stattgefunden haben müsse. Derartige Vorbringen sind zum Nachweis von Willkür vor dem Bundesgericht, das als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) in erster Linie mit der Rechtsüberprüfung befasst ist, nicht geeignet. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer die Zeugenaussagen als subjektiv gefärbt und übertrieben abtun will.
Am Ende lässt sich keiner Passage der Beschwerde entnehmen, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt augenfällig unzutreffend und damit willkürlich wäre. Dies betrifft namentlich auch die Feststellung, wonach sich der von den Zeugen geschilderte Überholvorgang nicht an der Stelle zugetragen habe, an der sich die Überwachungskameras befinden würden. Damit fallen die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers weitgehend in sich zusammen.
2.6. Zusätzlich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese erblickt er darin, dass die Vorinstanz trotz entsprechendem Beweisantrag auf eine Befragung der vierten Insassin im Mercedes der Zeugen, G.________, verzichtet habe. Damit wirft er die Frage nach der Zulässigkeit einer antizipierten Beweiswürdigung auf. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Solche vermag der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht darzutun. Er bringt einzig vor, es sei für die Verteidigung "von grossem Interesse", ob G.________ tatsächlich, wie von den anderen Zeugen behauptet, aus Angst vor ihm keine Aussagen habe machen wollen oder ob sie sich deren Aussagen nicht anschliessen könne oder wolle. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Aussagen der Zeugen im Kernsachverhalt deckungsgleich und mit den übrigen Beweismitteln vereinbar seien, wird dadurch nicht erschüttert. Die Vorinstanz durfte also davon ausgehen, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und eine Befragung von G.________ an ihren Erkenntnissen nichts zu ändern vermöchte.
2.7. Den zusätzlichen Einwand, dass die Videoaufnahmen nicht verwertbar seien, begründet der Beschwerdeführer einzig damit, dass nur eine Widerhandlung nach Art. 90 Abs. 2 SVG und damit keine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliege. Nachdem er mit seiner Sachverhaltskritik nicht durchdringt und in rechtlicher Hinsicht keine weiteren Rügen erhebt, ist der Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG zu bestätigen. Auf die Verwertbarkeitsproblematik ist nicht weiter einzugehen.
3.
Seinen Antrag betreffend Widerruf begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb auf weitere Ausführungen dazu ebenfalls verzichtet werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Die Gerichtsschreiberin: