Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_758/2026
Urteil vom 4. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 29. April 2026 (BAS 26 2).
Erwägungen
1.
Am 11. Juni 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Nidwalden gegen A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) einen Strafbefehl wegen Tätlichkeiten und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.--. Die von B.________ in diesem Verfahren adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung verwies sie auf den Zivilweg. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 20. August 2025 als Anklageschrift dem Kantonsgericht Nidwalden zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. Am 9. Dezember 2025 lud das Kantonsgericht die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 5. Februar 2026 vor, zu welcher keine der Parteien erschien. Mit Verfügung vom gleichen Tag schrieb das Kantonsgericht das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache (Art. 356 Abs. 4 StPO) als gegenstandslos ab und erklärte den Strafbefehl vom 11. Juni 2025 zum rechtskräftigen Urteil. Dagegen erhob B.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Beschluss vom 29. April 2026 abwies, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht.
2.
Der angefochtene Beschluss datiert vom 29. April 2026 und konnte dem Beschwerdeführer gemäss Zustellnachweis am 6. Mai 2026 zugestellt werden. Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) für eine Beschwerde in Strafsachen begann damit am 7. Mai 2026 zu laufen (vgl. Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 5. Juni 2026. Die Beschwerdeschrift vom 8. Juni 2026 ging folglich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein und erweist sich als verspätet.
3.
Im Übrigen wäre die Beschwerde offensichtlich unbegründet:
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Beschluss vom 29. April 2026. Die Vorinstanz erwägt darin, nachdem der Beschwerdeführer seine Einsprache gegen den Strafbefehl zurückgezogen habe, sei sie weder verpflichtet noch befugt gewesen, über die Zivilklage des Privatklägers materiell zu entscheiden. Dessen Rechtsschutz werde dadurch nicht beeinträchtigt; er sei weiterhin auf den Zivilweg zu verweisen, womit es ihm freistehe, seine Forderung im Rahmen eines eigenständigen Zivilverfahrens geltend zu machen.
Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht vorträgt, geht am Thema vorbei. In seinen Ausführungen bezieht er sich einzig auf den gegen ihn gerichteten Strafvorwurf, welcher im vorinstanzlichen Verfahren an sich nicht (mehr) zu beurteilen war. Darauf wäre von vornherein nicht einzugehen gewesen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).
4.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihm sind angesichts der Umstände reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler