Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_746/2025
Urteil vom 16. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Konradstrasse 11, 8422 Pfungen,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 31. Oktober 2024 (SB2309518-O/U/cwo).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Winterthur erklärte A.________ am 6. April 2023 der Vergewaltigung (aArt. 190 Abs. 1 StGB), der versuchten Vergewaltigung (aArt. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen sexuellen Nötigung (aArt. 189 Abs. 1 StGB), der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (aArt. 187 Ziff. 1 StGB), alles zum Nachteil von B.________ begangen, sowie der mehrfachen Gewaltdarstellungen (aArt. 135 Abs. 1bis StGB) und der mehrfachen Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB) schuldig. In einzelnen Anklagepunkten sprach es ihn von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern, beides mehrfach begangen, sowie der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB frei. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten, wovon 54 Tage durch Haft erstanden waren, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- (Probezeit zwei Jahre). Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots (Art. 67 Abs. 3 StGB) sah das Bezirksgericht ab. Weiter ordnete es die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils sowie die Einziehung des sichergestellten Mobiltelefons (iPhone 11) an. Es stellte fest, dass A.________ der Privatklägerin B.________ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei und es verpflichtete ihn überdies, ihr eine Genugtuung von Fr. 18'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2014 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren von A.________ wies es ab.
B.
A.________erhob gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung, beschränkt auf die Schuldsprüche für die zum Nachteil von B.________ begangenen Delikte sowie die entsprechenden Folgen. Streitig war somit im Wesentlichen der Vorwurf, A.________ habe in der Zeit von ca. Dezember 2011 bis ca. Dezember 2015 in insgesamt sechs Fällen am damals ca. 12- bis 15-jährigen und rund 20 Jahre jüngeren Nachbarsmädchen sexuelle Handlungen vorgenommen.
Am 31. Oktober 2024 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil, soweit dieses nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war, in sämtlichen Punkten. Bei der Strafzumessung und der Höhe der Genugtuung hob das Obergericht ausdrücklich das Verschlechterungsverbot hervor.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen verlangt A.________ wie vor der Vorinstanz, er sei in Bezug auf die Sexualdelikte von Schuld und Strafe freizusprechen. Auf die Abnahme einer DNA-Probe sowie die Erstellung eines DNA-Profils sei zu verzichten. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von B.________ sei auf den Zivilweg zu verweisen. Ausserdem sei ihm aus der Staatskasse eine Genugtuung von mindestens Fr. 200.-- pro Tag in Haft zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese habe dabei ein Glaubhaftigkeitsgutachten in Bezug auf die Aussagen von B.________ einzuholen und deren vollständige Krankenakte von der Klinik C.________ AG beizuziehen. Der Gutachtensauftrag und die an den Gutachter zu stellenden Fragen seien der Verteidigung zur Stellungnahme zuzustellen, eventualiter seien mindestens die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsbegehren ausformulierten Fragen an den Gutachter zu stellen.
Mit Mitteilung vom 7. August 2025 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.
Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung des Beschuldigten hin geurteilt hat (Art. 80 und Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert und hat die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingehalten. Auf die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist grundsätzlich einzutreten.
1.2. Mit ergänzender Eingabe vom 9. Januar 2026 verwies der Beschwerdeführer auf den im Dezember 2025 erschienenen Aufsatz "Neuralgische Punkte in Strafverfahren, Gutachtensqualität und Falschbeschuldigungen" von Prof. Dr. med. Frank Urbaniok und reichte den Untersuchungsbericht der D.________ AG in Sachen C.________ AG vom 27. Oktober 2022 beim Bundesgericht ein. Soweit er damit seine Beschwerdebegründung rechtlich untermauern will, erfolgt die Ergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 138 II 217 E. 2.5). Gleichzeitig beschlagen der Untersuchungsbericht und die darauf gestützte Argumentation des Beschwerdeführers auch die tatsächliche Seite. Dementsprechend hätte er diesen Bericht bereits vor der Vorinstanz thematisieren können und müssen. Warum er dies nicht tat und warum das erstmalige Einbringen dieses Berichts vor Bundesgericht zulässig sein soll, erläutert der Beschwerdeführer entgegen den bundesgerichtlichen Vorgaben (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; je mit Hinweis) nicht. Der Bericht ist somit als nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässiges Novum zu betrachten. Die Eingabe vom 9. Januar 2026 hat insgesamt unbeachtlich zu bleiben.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Zur Begründung führt er aus, die mutmasslichen Vorfälle hätten sich vor rund zehn Jahren über einen Zeitraum von vier Jahren hinweg ereignet. In vier von sechs der angeklagten Vorfälle werde als Tatzeitpunkt ein Zeitraum von zwei Jahren angegeben. In den zwei weiteren Fällen liege die Tatzeit gemäss Anklage in einem Zeitraum von einem Jahr. Diese zeitlichen Angaben seien offensichtlich völlig offen und unbestimmt. Gleiches gelte für den Tatort, welcher in der Anklageschrift nicht näher beschrieben werde. Ihm sei es bei derart vagen Angaben nicht möglich, entlastende Beweismittel zu benennen, welche beweisen könnten, dass er im Tatzeitpunkt beispielsweise über ein Alibi verfügt habe. Eine angemessene Verteidigung sei unmöglich.
2.2. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026 E. 2.3, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026 E. 2.3, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen).
Die Angabe eines bestimmten Zeitraums genügt, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Das Gesetz verlangt in Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO nicht zwingend das präzise Datum, sondern, wie erwähnt, die Beschreibung der Zeit der Tatausführung. Die Zeitangabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von der Beweissituation und der Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeitrahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeitangabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen (Urteile 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 1.7.3; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
2.3. Der Kritik des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. In der Anklageschrift vom 8. September 2022 werden ihm, soweit vorliegend interessierend, sechs detailliert umschriebene Vorfälle zur Last gelegt, die sich aufgrund ihrer spezifischen Merkmale auch klar voneinander unterscheiden lassen: Übergriff im Badezimmer des Beschwerdeführers, Übergriff im Schrebergarten, Vergewaltigung im Schlafzimmer des Beschwerdeführers, (versuchte) Vergewaltigung im Keller, Oralverkehr im Schlafzimmer des Beschwerdeführers sowie Übergriff mit einem Vibrator. Zeitlich werden diese Vorfälle in der Anklage soweit eingegrenzt, als von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt gesprochen wird, dies "im Winter, zwischen ca. Dezember 2011 und Dezember 2013, abends; jedenfalls vor den übrigen unter Dossier 1 umschriebenen Vorfällen" (Vorwurf 1), "zwischen Dezember 2011 und Dezember 2013" (Vorwurf 2), "im Frühling oder Herbst, zwischen ca. Dezember 2012 und Dezember 2014, früher Nachmittag" (Vorwurf 3), "im Herbst, zwischen ca. Dezember 2014 und Dezember 2015, abends" (Vorwurf 4), "zwischen ca. Dezember 2013 und Dezember 2015, nachmittags" (Vorwurf 5) sowie "zwischen ca. Dezember 2014 und Dezember 2015" (Vorwurf 6). Die einzelnen Vorfälle werden damit in Zeiträume von maximal zwei Jahren eingebettet und meist durch Angaben der Tageszeit weiter spezifiziert. Da es um gehäufte und regelmässige Delikte im Sinne der zitierten Rechtsprechung geht, erweist sich diese approximative Umschreibung angesichts des im Übrigen hohen Detaillierungsgrades der Anklage als ausreichend. Als tatsachenwidrig ist zudem die Behauptung zu bezeichnen, es fehle an einer genauen Umschreibung des Tatorts. Dies zeigt sich bereits an der vorstehenden Betitelung der einzelnen Vorfälle, wobei sich in der Anklageschrift ergänzend auch die Adressangaben finden lassen. Angesichts dessen und der sehr genauen Umschreibung der vorgeworfenen Handlungen war dem Beschwerdeführer ungeachtet des längeren Deliktszeitraums bekannt, welcher konkreten Handlungen er beschuldigt wird. Nicht entscheidend ist, ob er sich effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (Urteile 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 1.7.3; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz ist eine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu verneinen.
2.4. Ebenfalls keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft den Oralverkehr und die Vergewaltigung im Schlafzimmer des Beschwerdeführers als zwei verschiedene Vorfälle angeklagt hat. Entgegen seiner Auffassung beschlagen die Differenzen in den Aussagen von B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) zur Frage, ob der Oralverkehr am gleichen Tag wie der erste Geschlechtsverkehr oder an einem anderen Tag stattgefunden haben soll, einzig die Beweiswürdigung. Inwiefern dadurch der Anklagegrundsatz und dabei namentlich die Umgrenzungs- oder die Informationsfunktion tangiert sein sollen, ist nicht ersichtlich. Der Einwand geht an der Sache vorbei.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung. Gegenstand dieser Kritik bildet der Umstand, dass die Vorinstanz seine Beweisanträge auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens und Beizug der vollständigen Krankenakte der Beschwerdegegnerin 2 bei der Klinik C.________ AG abgewiesen hat. Ergänzend wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz Willkür bei der generellen Glaubhaftigkeitsbeurteilung vor.
3.2. Die Vorinstanz hält zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers fest, die Aussagen, welche die Beschwerdegegnerin 2 als Erwachsene getätigt habe, seien ohne Weiteres interpretierbar und unauffällig, sodass sie vom Gericht gewürdigt werden könnten. Auch wenn gewisse psychische Prädispositionen der Beschwerdegegnerin 2 aktenkundig seien, lägen keine besonderen Umstände vor, die fachmännisches Wissen notwendig erscheinen liessen. Die Diagnosen bezüglich ihrer psychischen Veranlagung seien zudem nicht bestritten. Es lägen bereits diverse Therapieberichte in den Akten. Daraus sei ersichtlich, wann das Thema Missbrauch durch den Beschwerdeführer aufgekommen und wie damit weiter verfahren worden sei. Vom Einblick in zusätzliche umfassendere Krankenakten würden keine neuen Erkenntnisse erwartet.
Im Anschluss befasst sich die Vorinstanz mit der allgemeinen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Diese habe nachvollziehbar ausführen können, weshalb sie gerade im Alter von 21 Jahren und damit mehrere Jahre nach den heute zur Beurteilung stehenden Vorfällen Anzeige erstattet habe. Demnach seien die Vorfälle anlässlich eines Klinikaufenthalts zur Sprache gekommen und es sei ihr erst da bewusst geworden, dass etwas nicht stimme und dass das, was passiert sei, nicht recht gewesen sei. Es erscheine, so die Vorinstanz, nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Unrecht der mutmasslichen, jahrelang erfolgten Übergriffe, bei deren Beginn sie erst ca. 12- oder 13-jährig gewesen sei, zu jener Zeit noch nicht erkannt habe, zumal der Beschwerdeführer gemäss ihren Angaben stets gesagt habe, dass es in Ordnung sei, was sie getan hätten. Auch sei nachvollziehbar, dass sie solche Übergriffe erst lange Zeit danach mit therapeutischer Aufarbeitung habe einordnen können, was sich auch anhand der Aussagen der Therapeutin anlässlich ihrer Einvernahme vom 19. April 2022 zeige.
Weiter hebt die Vorinstanz hervor, dass viele Details in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 durch die im Recht liegenden Chatverläufe zwischen ihr und dem Beschwerdeführer aus der Zeit vom 30. September 2015 bis 26. Januar 2016 gestützt würden. Aus diesen werde namentlich ersichtlich, dass er sie zu Treffen im Keller aufgefordert habe oder dass er seine Frau den Sohn vom Training habe abholen lassen, damit die Beschwerdegegnerin 2 zu ihm kommen könne. Weiter gehe daraus hervor, dass die Initiative zu den Treffen stets vom Beschwerdeführer ausgegangen sei und ein intimer Kontakt zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2 bestanden habe. So habe er ihr etwa geschrieben, dass er sie und alles an ihr vermisse, dass er ihr leider nicht so fehle wie sie ihm und habe ihr Herz-Emojis geschickt.
Der Chatverlauf widerlege laut der Vorinstanz auch die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach bis ins Jahr 2018 lediglich ein nachbarschaftliches Verhältnis zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2 existiert und er nie per Handy mit ihr Kontakt gehabt habe. Während die allgemeine Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen als hoch erscheine, müsse jene seiner Aussagen somit als äusserst getrübt bezeichnet werden. Ergänzend dazu sei die Aussage der Grossmutter der Beschwerdegegnerin 2 anzuführen. Dieser zufolge habe der Beschwerdeführer - konfrontiert mit der drohenden Anzeigeerstattung - zur ihr gesagt, sie solle das nicht tun, sie würde seine Familie kaputt machen, die Beschwerdegegnerin 2 sei hilfsbedürftig gewesen und habe ihn gebraucht.
3.3.
3.3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO ) umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen). Wie weit das Recht auf Beibringung der erheblichen Beweise geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, dass es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3; Urteil 7B_1375/2024 vom 23. April 2026 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
3.3.2. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 9 StPO) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; Urteil 7B_1375/2024 vom 23. April 2026 E. 2.2.5; je mit Hinweisen).
3.3.3. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.3.4. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten als sachlich geboten erscheinen. Eine solche Begutachtung durch eine sachverständige Person gestützt auf Art. 182 StPO drängt sich nach der Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit der Zeugin oder der Auskunftsperson beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine sachverständige Person beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum (zum Ganzen: Urteile 7B_1375/2024 vom 23. April 2026 E. 2.2.4; 6B_203/2024 vom 14. August 2025 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).
3.4.
3.4.1. Die Notwendigkeit eines Glaubhaftigkeitsgutachtens will der Beschwerdeführer zunächst mit den psychischen Problemen der Beschwerdegegnerin 2 begründen. Es trifft zwar zu, wie der Beschwerdeführer an anderer Stelle beanstandet, dass sich die Vorinstanz nicht vertieft mit den Diagnosen der Beschwerdegegnerin 2 auseinandersetzt. Auf der anderen Seite legt er aber auch nicht dar, inwiefern sich die psychischen Prädispositionen entgegen der vorinstanzlichen Auffassung auf die Aussageehrlichkeit der Beschwerdegegnerin 2 hätten auswirken können. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass nach der Rechtsprechung nicht jede psychische Störung geeignet ist, Zweifel an der Aussageehrlichkeit der betroffenen Person zu wecken (Urteil 6B_1451/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4 mit Hinweis). Weshalb dies im Falle der Beschwerdegegnerin 2 anders sein sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
3.4.2. Im Weiteren zielt die Beschwerde auf die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und auf den Zeitpunkt der Anzeigeerstattung ab. Indem die Vorinstanz ausführe, so die entsprechende Rüge, dass die Therapeutin der Beschwerdegegnerin 2 geholfen habe, die Beziehung zu ihm, dem Nachbarn einzuordnen, bringe sie selber zum Ausdruck, dass von einer möglichen Suggestion auszugehen sei. Über die in der Therapie gemachten Aussagen existierten zudem keine Protokolle oder sonstigen Aufzeichnungen. Es sei daher die bisher nicht aktenkundige Krankengeschichte der Beschwerdegegnerin 2 beizuziehen, um die Entstehung und Entwicklung ihrer Aussagen nachzuvollziehen.
Die Vorinstanz hat sich mit den Umständen rund um die Anzeigeerstattung befasst und dabei, auch unter Berücksichtigung der therapeutischen Aufarbeitung des Vorgefallenen, das Vorliegen suggestiver Einflüsse ausgeschlossen. Der Nachweis, dass dieser Befund schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich wäre, gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Es ist zu berücksichtigen, dass die Therapeutin im Untersuchungsverfahren befragt wurde und bereits diverse Therapieberichte im Recht liegen. Wenn sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, dass sich anhand dessen die Entstehungsgeschichte der belastenden Aussagen hinreichend nachvollziehen lässt, ist dies unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist ihr vorzuwerfen, dass sie darin keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung erkennt, die eine sachverständige Glaubhaftigkeitsbeurteilung erfordern würden. Dem Beschwerdeführer zu folgen und Gegenteiliges anzunehmen würde bedeuten, dass praktisch in jedem Fall, in dem der Anzeige eines Sexualdelikts eine entsprechende therapeutische Auseinandersetzung vorausging, ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen wäre. Dies würde die von der Rechtsprechung zu Art. 182 StPO entwickelten Grundsätze (E. 3.3.4 oben) übermässig ausdehnen und das richterliche Ermessen über Gebühr einschränken.
3.4.3. Daneben weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die streitigen Aussagen Ereignisse beträfen, bei denen die Beschwerdegegnerin 2 noch ein Kind gewesen sei und welche viele Jahre zurückliegen würden. Der Umstand allein, dass es um sexuellen Missbrauch geht, den die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Jugendzeit erlebt hat und der bereits mehrere Jahre zurückliegt, lässt ein Glaubhaftigkeitsgutachten entgegen seiner Auffassung indes nicht als notwendig erscheinen. Es handelt sich insbesondere nicht um schwer interpretierbare Aussagen eines kleinen Kindes, wie sie bei der Rechtsprechung zur Notwendigkeit von Glaubhaftigkeitsgutachten im Fokus stehen, sondern um Aussagen einer jungen Erwachsenen über Ereignisse aus ihrer Jugendzeit. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ohne Weiteres einer richterlichen Beurteilung zugänglich sind, ist somit auch unter diesem Aspekt berechtigt.
3.4.4. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer eine angebliche Traumatisierung der Beschwerdegegnerin 2 aufgrund ihrer Kindheit und Jugend geltend, insbesondere weil sie in nicht altersgerechter Weise mit Pornografie und Sexualität konfrontiert worden sei. Dabei erweitert er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne diesen als willkürlich auszuweisen. Anstatt der Vorinstanz offensichtliche Fehler in der Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, präsentiert er den aus seiner Sicht massgeblichen Sachverhalt in einer Art und Weise, wie sie vor einem mit voller Kognition ausgestatteten Berufungsgericht üblich ist. Er versucht zwar, seine Sicht der Dinge mit Aktenstellen zu untermauern, was zum Nachweis von Willkür aber untauglich ist, wenn solche gar nicht geltend gemacht wird. Es ist nach Art. 105 Abs. 1 BGG nicht Aufgabe des Bundesgerichts, losgelöst von den vorinstanzlichen Feststellungen oder einer substanziierten Gehörsrüge die Akten dahingehend zu prüfen, ob die Behauptungen und Interpretationen des Beschwerdeführers zutreffend sind und damit eine eigentliche Beweiswürdigung vorzunehmen. Eine nähere Prüfung dieses Vorbringens erübrigt sich.
3.4.5. Ähnliches gilt für die Bemühungen des Beschwerdeführers, den Untersuchungsbehörden suggestive Fragetechniken zu unterstellen. Entsprechende Feststellungen finden sich im angefochtenen Urteil weitgehend nicht - die Vorinstanz erwägt lediglich betreffend den Übergriff im Badezimmer, es spreche für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, dass die Beschwerdegegnerin 2 einzelne Details eines solch einschneidenden und erst Jahre später aufgearbeiteten Ereignisses zum Teil erst auf Nachfrage hin ausführe. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihre detaillierten Aussagen nur auf "sehr konkrete Rückfrage der Polizistin" hin getätigt, ohne diese Rückfrage und die angebliche Suggestion aber näher zu beschreiben. Derartige Erläuterungen wären für eine hinreichende Begründung jedoch erforderlich gewesen, denn Rückfragen gehören gewöhnlich zu einer Befragung dazu und sind nicht zwingend mit einer suggestiven Befragungstechnik gleichzusetzen. Im Weiteren beschränkt sich der Beschwerdeführer grösstenteils darauf, theoretische Grundsätze zu rezitieren und pauschal auf die angeblich betroffenen Protokolle zu verweisen, ohne anhand konkreter Aktenstellen aufzuzeigen, worin er eine unzulässige Suggestion erblickt. Nur gerade an zwei Stellen benennt er bestimmte angeblich suggestive Fragen der Staatsanwältin (wo der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 habe anfassen wollen und ob sie z.B. ihre Kleider festgehalten habe), dies aber wiederum ohne Bezugnahme auf Feststellungen im angefochtenen Urteil. Abgesehen davon lassen sich allein anhand zweier isolierter Fragen keine derart suggestiven Einflüsse nachweisen, dass sich daraus ernstzunehmende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines aussagepsychologischen Gutachtens ergeben würden. Eine taugliche Willkürrüge liegt damit im Ergebnis auch in diesem Punkt nicht vor.
3.4.6. Über das Gesagte hinaus ist die Beschwerde auch deshalb zum Nachweis von Willkür in der Beweiswürdigung der Vorinstanz ungeeignet, weil sie an keiner Stelle auf die Erwägung eingeht, wonach sich die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 mit der aktenkundigen Chatkommunikation vereinbaren liessen, jene des Beschwerdeführers dazu hingegen im Widerspruch stünden.
Insgesamt verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie besondere, für eine aussagepsychologische Begutachtung sprechende Umstände verneint und auf die Einholung zusätzlicher Unterlagen aus der Krankengeschichte der Beschwerdegegnerin 2 verzichtet. Damit einhergehend hält auch ihre generelle Glaubhaftigkeitsbeurteilung vor dem Willkürverbot stand.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet anschliessend die vorinstanzliche Würdigung der einzelnen Anklagesachverhalte und macht wiederum Willkür sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend. In seinen entsprechenden Ausführungen zeigen sich ähnliche Unzulänglichkeiten in der Begründung wie vorstehend bereits dargelegt. Der Beschwerdeführer erörtert seine eigene, bevorzugte Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, wobei er (vermeintliche) Widersprüche hervorzuheben versucht, ihr Aggravation vorwirft und ihre Angaben als unkonkret, stereotyp, oberflächlich und diffus abtut. Er will wiederholt einzelne Merkmale in ihren Aussagen anders gewertet haben als die Vorinstanz - so etwa die Schilderung von Gefühlen oder gewisse Ungenauigkeiten bei den Zeitangaben -, vermag aber nicht aufzuzeigen, dass ihre Überlegungen im Ergebnis den Grundsätzen der Aussageanalyse (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; Urteil 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen) widersprechen würden. Daneben greift der Beschwerdeführer wiederholt auf das Narrativ der angeblich suggestiven Befragung zurück, welches, wie bereits erläutert, nicht zielführend ist. Damit behält die Beschwerde den Charakter eines im erst- oder zweitinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Plädoyers und bleibt über weite Strecken appellatorisch. Wenn die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als konsistent, widerspruchsfrei, detailliert und authentisch bewertet und diesen aufgrund der je nach konkretem Vorfall weiter hinzukommenden Realkennzeichen eine hohe Glaubhaftigkeit attestiert, wird dies durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht ernstlich infrage gestellt. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz auch gewisse Unsicherheiten in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in die Gesamtwürdigung miteinbezieht und damit die beschwerdeführerische Argumentation entkräftet. Willkür ist in ihrer Beweiswürdigung insgesamt nicht erkennbar.
Dem vom Beschwerdeführer zusätzlich angerufenen Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel (Art. 10 Abs. 3 StPO) im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5; je mit Hinweisen), weshalb auf weitere Ausführungen dazu verzichtet werden kann.
Die rechtliche Würdigung der Vorfälle stellt der Beschwerdeführer - wie bereits im kantonalen Verfahren - nicht infrage. Damit sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen.
5.
Seine Anträge betreffend DNA und Genugtuung begründet der Beschwerdeführer nicht bzw. nur mit den beantragten Freisprüchen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger