Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_637/2024, 6B_654/2024
Urteil vom 19. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
6B_637/2024
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdegegner,
und
6B_654/2024
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG; Strafzumessung; Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. Juni 2024 (SB220236-O/U/ad).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 21. Januar 2022 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, wovon 168 Tage durch Haft erstanden waren. In diversen Anklagepunkten sprach es ihn frei. Es verwies ihn für 9 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
B.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhoben A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 11. Juni 2024 den Schuldspruch und verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, wovon 168 Tage durch Haft erstanden waren. Dagegen sah es von der Anordnung einer Landesverweisung ab.
C.
C.a. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 27. August 2024 (Verfahren 6B_637/2024) beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich dem Bundesgericht, A.________ sei für die Dauer von 9 Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung sei im SIS auszuschreiben.
A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung.
C.b. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 4. September 2024 (Verfahren 6B_654/2024) beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Zudem sei ihm für die erstandenen Hafttage eine Genugtuung von Fr. 33'800.- (zzgl. Zins seit 24. November 2020) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an das Obergericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt er einen zweiten Schriftenwechsel.
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Die Verfahren 6B_637/2024 und 6B_654/2024 betreffen dieselben Parteien und denselben Sachverhalt, weshalb sich eine Vereinigung rechtfertigt.
1.2. Ein zweiter Schriftenwechsel findet vor Bundesgericht in der Regel nicht statt (Art. 102 Abs. 3 BGG) und drängt sich im Verfahren 6B_654/2024 auch nicht auf, nachdem das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet haben.
Verfahren 6B_654/2024
2.
Der Beschuldigte rügt, sein Recht auf Akteneinsicht sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden.
2.1. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Dementsprechend schreibt Art. 100 Abs. 1 StPO vor, dass für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt wird. Dieses enthält unter anderem die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle (lit. a) und die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten (lit. b). Die effektive Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör setzt voraus, dass die Akten vollständig sind (ausführlich dazu: Urteile 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1; 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2; 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Die Vollständigkeit der Akten ist Voraussetzung dafür, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen kann (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteil 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.2.2). Das Aktendossier muss alles enthalten, was mit dem Schuldvorwurf und der Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden kann (Urteile 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.2.2; 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 439). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose oder unergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Urteilsfällung relevanten Gehalt aufweisen können. Auf eine Einverleibung der unergiebigen Aufzeichnungen in die Akten kann im Lichte der Dokumentationspflicht jedoch verzichtet werden, wenn die Tatsache der erfolglosen Überwachung in den Akten vermerkt ist. Wichtig ist, dass sich aus der Hauptakte der Bestand der verhandlungsrelevanten Beiakten jederzeit feststellen lässt und diese in die richterliche Verfahrensgestaltung und in die Gewährung von Akteneinsicht einbezogen werden (Urteile 7B_792/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 2.2.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1; 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2; 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).
2.2. Der Beschuldigte bringt vor, die Akten aus den Verfahren der Mitbeschuldigten seien zu Unrecht nicht beigezogen worden bzw. ihm sei die Einsicht in diese Akten verwehrt worden.
2.2.1. Die Vorinstanz erwog, es bestehe kein Anspruch auf Beizug der Akten aus den Verfahren gegen B.________, C.________ oder D.________, soweit diese mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen nichts zu tun hätten. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass der Verteidigung sämtliche Untersuchungsakten zur Einsichtnahme bei der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt worden seien. Ebenso bestehe kein Anspruch auf Zustellung der vollständigen Untersuchungsakten, die andere beschuldigte Personen beträfen. Der Verteidigung seien diesbezüglich Aktenverzeichnisse sowie diverse Aktenkopien zugestellt worden (angefochtenes Urteil E. I./3.1.6, S. 16 f.).
2.2.2. Soweit sich der Beschuldigte mit diesen Erwägungen auseinandersetzt, gehen seine Rügen an der Sache vorbei. Wie erwähnt muss das Aktendossier alles enthalten, was mit dem Schuldvorwurf und der Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden kann. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die für sein Strafverfahren relevanten Akten aus den Verfahren gegen die Mitbeschuldigten beigezogen worden sind. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Beizug sämtlicher - auch für das vorliegende Verfahren nicht relevanter - Akten aus Verfahren gegen Mitbeschuldigte besteht dagegen nicht. Dabei ist auch zu beachten, dass dem Rechtsbeistand des Beschuldigten angeboten wurde, die Untersuchungsakten betreffend die Mitbeschuldigten bei der Staatsanwaltschaft einzusehen. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde mussten diese Akten dem Verteidiger nicht zugestellt werden. Einerseits vermittelt Art. 102 Abs. 2 StPO keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Zustellung der Akten an den Rechtsbeistand; andererseits regelt diese Norm die Aktenzustellung an die Rechtsbeistände der Parteien, wobei dem Beschuldigten im separaten Verfahren gegen die Mitbeschuldigten keine Parteistellung zukommt. Von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts kann deshalb keine Rede sein.
2.3. Weiter rügt der Beschuldigte, die Akten seien unvollständig. Er sei während eineinhalb Monaten observiert worden, wobei sich kein einziger Bericht dazu finden lasse.
2.3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, aus den Akten ergebe sich hinreichend klar, welche Überwachungsmassnahmen gegen den Beschuldigten angeordnet worden seien. Sodann finde sich im Schlussbericht der Stadtpolizei vom 3. Dezember 2020 eine Auflistung der Überwachungsmassnahmen sowie ein konzises Fazit der Ergebnisse. Entgegen der Ansicht der Verteidigung könne keine Rede davon sein, dass die relevanten Erkenntnisse der Überwachungsmassnahmen nicht aufgefunden werden könnten (angefochtenes Urteil E. I./3.1.5, S. 14 ff.).
2.3.2. Der Beschuldigte wurde vom 16. Juli 2020 bis 2. September 2020 - mit Unterbrüchen - observiert (angefochtenes Urteil E. I./3.1.5, S. 14). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ergibt sich der Antrag auf Observation des Beschuldigten ohne Weiteres aus den Akten. Dagegen ist nicht ersichtlich, wo sich in den Akten Einzelheiten zur Durchführung der Observation befinden sollen. Weder ist klar, an welchen Tagen der Beschuldigte observiert worden ist, noch ist das Ergebnis der Observation aktenkundig, wobei gemäss der vorher skizzierten Rechtsprechung auch die Tatsache einer erfolglosen Observation in den Akten vermerkt sein müsste. Es kann entgegen der Vorinstanz keine Rede davon sein, dass sich aus dem Schlussbericht der Stadtpolizei vom 3. Dezember 2020 ein Fazit der Ergebnisse der Observation entnehmen lässt. Aktenkundig sind lediglich die Wahrnehmungsberichte der Observation vom 6., 11. und 12. Juni 2020, die vom Bezirksgericht nachträglich eingeholt wurden (angefochtenes Urteil E. I./3.1.7, S. 21 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz auf die Observation vom Sommer 2020 abstellt, weil der Beschuldigte am 29. August 2020 von der Polizei beobachtet worden sein soll, wie er die Liegenschaft mit der Hanfindooranlage betreten hat (angefochtenes Urteil E. II./3.4.4, S. 45 f.). Auch bezüglich dieser am 29. August 2020 durchgeführten Observation befinden sich - soweit ersichtlich - keine Berichte in den Akten, sondern lediglich zwei Fotografien. Dass eine erfolglose Observation des Beschuldigten während des entsprechenden Zeitraums entlastend wirken könnte, erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, wird doch bezüglich des Weiterbetriebes der Anlage nach der Verhaftung von D.________ hauptsächlich auf die Ergebnisse der GPS-Überwachung des Personenwagens des Beschuldigten abgestellt. Die Akten sind damit hinsichtlich der Observation vom 16. Juli 2020 bis 2. September 2020 unvollständig.
2.4. Der Beschuldigte bringt vor, es fehle auch ein Gesamtverzeichnis sämtlicher Überwachungsmassnahmen der Aktion E.________.
2.4.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich bei der Dokumentation geheimer Überwachungsmassnahmen aus den Akten ergeben, welche Überwachungsmassnahmen in welcher Art, wo, durch wen, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Resultat stattgefunden haben. Anhand dessen lässt sich erschliessen, welche weiteren Akten (Originalaufzeichnungen) im konkreten Fall produziert wurden. Dies kann durch eine Auflistung der Überwachungsmassnahmen geschehen, die nicht besonders ausführlich zu sein braucht und nur die einzelnen Überwachungsmassnahmen erfassen muss (Urteile 7B_792/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 2.3.1; 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.5.2).
2.4.2. Vorab ist auf die Überwachungsmassnahmen einzugehen, die gegenüber dem Beschuldigten angeordnet worden sind. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wurden diese Massnahmen dem Beschuldigten durch Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht. Sämtliche Überwachungsmassnahmen sind im Ordner 11 der Untersuchungsakten bezüglich Anträgen, Gesuchen und Genehmigungen akturiert. Was die Ergebnisse betrifft, finden sich diese in direktem Zusammenhang mit den entsprechenden Einvernahmen bzw. Berichten in den Akten (angefochtenes Urteil E. I./3.1.5, S. 14 ff.). Sodann sind sämtliche Aktenstücke paginiert und die entsprechenden Ordner mit einem Verzeichnis versehen; das Verzeichnis fällt zwar nicht besonders detailliert aus, erlaubt es aber ohne Weiteres, sich einen Überblick zu verschaffen (vgl. dazu Urteil 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.1). Der Beschuldigte behauptet denn auch nicht, dass - abgesehen von der Observation im Sommer 2020 (vorne E. 2.3) - Ergebnisse aus den Überwachungsmassnahmen nicht aktenkundig bzw. auffindbar seien. Entgegen seinen Ausführungen kann aus dem Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 nicht abgeleitet werden, dass bei Überwachungsmassnahmen in jedem Fall ein sog. Logbuch erstellt werden müsste. Das Bundesgericht bemängelte in jenem Urteil, dass aufgrund der Akten einzig bekannt sei, dass der Betroffene 16 Monate lang überwacht worden sei, während Informationen darüber fehlten, welche Überwachungsmassnahmen in welcher Art, wo, durch wen, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Resultat stattgefunden hätten (E. 2.5.2). Im vorliegenden Fall ergeben sich diese Informationen dagegen wie erwähnt aus den Akten. Das Bundesgericht hat denn auch in einem anderen Fall die Mitteilung der Staatsanwaltschaft betreffend Überwachungsmassnahmen sowie die nach Anklagesachverhalt geordneten Protokolle als genügend erachtet und dem Anspruch nach einem Logbuch mit einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht aller Überwachungsmassnahmen eine Absage erteilt (Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4; ebenso Urteil 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.5.2). Eine Verletzung der Aktenführungspflicht liegt damit nicht vor.
2.4.3. Gleiches gilt, soweit der Beschuldigte das Fehlen eines Gesamtverzeichnisses sämtlicher Überwachungsmassnahmen der Aktion E.________ bemängelt, d.h. auch jener Massnahmen, die bloss die Mitbeschuldigten betroffen haben. Wie vorher dargelegt genügt es, wenn sich die durchgeführten Überwachungsmassnahmen hinreichend klar aus den Akten ergeben. Dass dies bei den die Mitbeschuldigten betreffenden Untersuchungsakten nicht der Fall sein soll, behauptet der Beschuldigte nicht. Einsicht in diese Akten ist dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger angeboten worden (vorne E. 2.2). Überdies muss das Aktendossier wie erwähnt alles enthalten, was mit dem Schuldvorwurf und der Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden kann. Das ist bei Überwachungsmassnahmen, die nur die Verfahren gegen die Mitbeschuldigten betreffen und mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen nichts zu tun haben, nicht der Fall (vorne E. 2.2.2). Dass Erkenntnisse aus Überwachungsmassnahmen gegen Mitbeschuldigte zulasten des Beschuldigten verwendet worden sind, ohne dass sich diese Massnahmen aus den vorliegenden Akten ergeben, behauptet der Beschuldigte nicht substanziiert.
2.5. Zusammenfassend sind die Akten in Bezug auf die Observation vom 16. Juli 2020 bis 2. September 2020 unvollständig, womit der Beschuldigte seinen Gehörsanspruch und seine Verteidigungsrechte nicht effektiv wahrnehmen konnte (vorne E. 2.1). Das angefochtene Urteil ist bereits deshalb aufzuheben (Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.5.4). Es rechtfertigt sich indessen, noch auf die Rüge einzugehen, wonach die Aussagen der Mitbeschuldigten wegen fehlender Konfrontation nicht verwertbar seien
3.
3.1. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 140 IV 172 E. 1.3; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 mit Hinweisen). Dem Konfrontationsanspruch kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und 4.3). Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4.3; Urteil 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 148 I 295 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2). Sodann kann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (BGE 148 I 295 E. 2.2; Urteile 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1; 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz erwog, dass D.________ in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten nach Vorhalt seiner Aussage erklärt habe, er habe seine Aussage gemacht und wolle dieser nichts mehr anfügen, womit er sich faktisch nicht mehr zur Sache geäussert, sondern weitere Aussagen verweigert habe. Dasselbe gelte für C.________, der in der Konfrontationseinvernahme erklärt habe, er wolle keine Aussage machen. B.________ habe anlässlich der Konfrontationseinvernahme gewisse Fragen frei beantwortet, teilweise aber auch erklärt, er bleibe bei seinen Aussagen, womit er sich faktisch nicht mehr zur Sache geäussert und seine Aussage verweigert habe. Der Beschuldigte habe in allen Fällen weder Stellung zur Aussage genommen noch Ergänzungsfragen gestellt, wobei zu bezweifeln sei, dass die Mitbeschuldigten zur Beantwortung von Ergänzungsfragen bereit gewesen wären. Deshalb sei in allen Fällen im Rahmen der Sachverhaltswürdigung situativ zu prüfen, ob auf die jeweilige Aussage abgestellt werden könne (angefochtenes Urteil E. I./3.2.4 ff., S. 28 ff.).
3.3. Der Beschuldigte rügt, die Vorinstanz stelle in mehreren Punkten ohne Weiteres auf die Aussage von D.________ ab, ohne dieser einer situativen Prüfung zu unterziehen bzw. kompensierende Faktoren im Sinn der vorher skizzierten Rechtsprechung anzuführen.
3.3.1. Soweit der Beschuldigte moniert, es könne mangels Verwertbarkeit der Aussagen nicht erstellt werden, dass D.________ in seinem Auftrag Kokain übernommen habe, ist seine Rüge unbegründet. Die Vorinstanz erwog, die den Beschuldigten belastenden Aussagen von D.________ und C.________ stimmten einerseits miteinander und andererseits mit den sichergestellten Daten überein (angefochtenes Urteil E. II./2.3.5, S. 33). Dabei verwies sie ausdrücklich auf die Erwägungen des Bezirksgerichts, das sich eingehend mit den aus den Überwachungsmassnahmen gewonnenen Erkenntnissen befasst hat, welche die Aussagen von D.________ und C.________ stützen und mit denen sich die Beschwerde nicht näher auseinandersetzt. Es kann somit keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz mangels anderer Beweismittel ausschliesslich auf die Aussagen von D.________ und C.________ abgestellt hat.
3.3.2. Der Beschuldigte beanstandet auch, es lasse sich ohne die Aussage von D.________ nicht erstellen, dass er die App F.________ bei diesem installiert habe. Dabei verweist er auf die Erwägungen des Bezirksgerichts. Angefochten ist aber ausschliesslich das obergerichtliche Urteil. Es ist nicht ersichtlich, wo die Vorinstanz auf die entsprechende Aussage abgestellt haben soll. Dies ist namentlich nicht bei der Strafzumessung der Fall. Zwar geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte der eigentliche Drahtzieher der Drogengeschäfte gewesen sei, leitet dies aber daraus ab, dass der Beschuldigte für die Verhandlungen, die Kommunikation und die weiteren Anweisungen zuständig gewesen sein soll (angefochtenes Urteil E. IV./4, S. 53 ff.). Die Installation der App bei D.________ erwähnt sie nicht.
3.3.3. Weiter rügt der Beschuldigte, für die Menge des angeblich übergebenen Kokains und die Entlöhnung stütze sich die Vorinstanz ausschliesslich auf die Aussage von D.________ ab. Die Vorinstanz erwog indessen, es könne weder erstellt werden, dass es sich um 500 g Kokain handle, noch wie hoch der Lohn von D.________ ausgefallen sei. Sie leitet betreffend die Kokainübernahme vom 8. Mai 2020 lediglich ab, dass D.________ einen Sack mit Kokain übernommen habe und dafür entlöhnt worden sei, wobei sie nicht bloss auf die Aussage von D.________ abstellt, sondern auch auf die Ergebnisse der Überwachung, welche die Aussage stützen und mit denen sich die Beschwerde nicht weiter auseinandersetzt (angefochtenes Urteil E. II./2.4, S. 33 ff.). Folglich ist die Aussage von D.________ nicht das einzige bzw. ausschlaggebende Beweismittel. Was die Frage angeht, ob von einer Menge im unteren Hundertgrammbereich ausgegangen werden kann, beschlägt diese nicht die Verwertbarkeit der Aussage, sondern die Beweiswürdigung.
3.3.4. Schliesslich bringt der Beschuldigte vor, in Bezug auf die Hanfindooranlage könne die Aufgabenteilung ohne die Aussage von D.________ nicht erstellt werden. In der Tat erwog die Vorinstanz, die Aussage von D.________ sei das einzige direkte Beweismittel. Sie erweise sich als konstant und detailliert und stimme mit der Arbeitsteilung beim Kokainhandel überein. Die Vorinstanz betrachtete die Aussage als verwertbar, weil sie indirekt auch durch die dortigen Beweismittel gestützt werde (angefochtenes Urteil E. II./3.4.5, S. 46 f.). Damit verifiziert die Vorinstanz die Aussage betreffend die Arbeitsteilung bei der Handindooranlage durch die Beweismittel betreffend die Arbeitsteilung beim Kokainhandel, weshalb entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, es sei unklar, was mit den "dortigen Beweismittel" gemeint sei. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Überdies ergibt sich aus den Ausführungen des Bezirksgerichts - auf die die Vorinstanz verweist -, dass D.________ den Beschuldigten mit seiner Aussage nicht massgeblich belastet. D.________ äusserte sich lediglich zu seinen Aufgaben in Bezug auf die Hanfindoorplantage und sagte nichts zu Drittpersonen bzw. zu den Aufgaben seines "Arbeitgebers" (E. II./C./4.5 S. 96 f.). Damit liegt kein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung vor; die Aufgaben des Beschuldigten betreffend die Hanfindooranlage werden nicht nur indirekt aus der Aussage von D.________ abgeleitet, sondern auch durch seinen Aufgabenbereich beim Kokainhandel.
3.4. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Aussagen der Mitbeschuldigten trotz teilweiser fehlender Konfrontation verwertbar sind.
4.
Der Beschuldigte dringt mit seinen formellen Rügen insoweit durch, als die Akten in Bezug auf die Observation vom 16. Juli 2020 bis 2. September 2020 unvollständig sind. Vor diesem Hintergrund muss auf die weiteren Rügen in der Beschwerde nicht näher eingegangen werden; namentlich setzen die Sachverhaltsrügen ein vollständiges Aktenfundament voraus (Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.5.4). Die Vorinstanz muss das Beweisverfahren wieder aufnehmen und die Akten ergänzen. Gründe für eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch des Beschuldigten liegen dagegen nicht vor. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
Verfahren 6B_637/2024
5.
Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft, die sich ausschliesslich mit der Landesverweisung des Beschuldigten befasst, setzt eine entsprechende Anlasstat voraus. Nachdem das obergerichtliche Urteil in dieser Hinsicht wegen formeller Mängel aufgehoben wurde, erübrigt sich eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde; sie ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urteil 7B_225/2024 vom 25. März 2025 E. 2.2.4).
6.
Bei diesem Verfahrensausgang dringt der Beschuldigte im Verfahren 6B_654/2024 bloss mit einem Teil seiner formellen Rügen durch, ist aber im Verfahren 6B_637/2024 als obsiegend zu betrachten. Es rechtfertigt sich, ihm die Gerichtskosten teilweise aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zürich trägt keine Kosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat dem Beschuldigten aber im Umfang von dessen Obsiegen eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 6B_637/2024 und 6B_654/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde 6B_654/2024 wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2024 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Beschwerde 6B_637/2024 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.
Die Gerichtskosten werden A.________ im Umfang von Fr. 1'500.-- auferlegt.
5.
Der Kanton Zürich hat A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Businger