Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_720/2026, 7B_721/2026
Urteil vom 7. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
7B_720/2026
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
und
7B_721/2026
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (7B_720/2026), Ausstand bzw. Rechtsverzögerung (7B_721/2026); Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. Mai 2026 (BK 26 97) und 30. April 2026 (BK 26 98+104).
Erwägungen
1.
1.1. Am 21. Oktober 2025 richtete A.________ drei persönliche Schreiben an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 13. November 2025 entschied das Obergericht, kein Ausstands- oder Beschwerdeverfahren zu eröffnen. Das Bundesgericht hob diese Verfügung mit Urteil 7B_1384/2025 vom 6. Februar 2026 auf und wies die Sache zur formellen Behandlung des Ausstandsgesuchs beziehungsweise der Beschwerden an das Obergericht zurück. Das Bundesgericht hielt dabei ausdrücklich fest, es sei nicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Ausstandsgesuch beziehungsweise auf die Beschwerden erfüllt seien oder ob die Eingaben mangels genügender Begründung oder aus anderen Gründen unzulässig seien.
1.2. Mit Beschluss vom 30. April 2026 wies das Obergericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde von A.________ betreffend das Strafverfahren BM 24 10005 sowie ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt B.________ ab. Mit Beschluss vom 7. Mai 2026 wies das Obergericht eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde von A.________ betreffend das Verfahren BM 23 47251 ab.
1.3. A.________ gelangt mit zwei handschriftlichen Eingaben vom 27. Mai 2026 an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, die angefochtenen Beschlüsse seien aufzuheben, und stellt weitere Begehren.
2.
2.1. Die beiden Beschwerden wurden vom selben Beschwerdeführer am gleichen Tag erhoben. Die angefochtenen Beschlüsse gehen auf dieselben drei Eingaben vom 21. Oktober 2025 und auf dasselbe bundesgerichtliche Rückweisungsurteil 7B_1384/2025 zurück. Beide kantonalen Verfahren betreffen sodann Untersuchungen, die bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens BM 23 44189 sistiert wurden. Die Beschwerden enthalten weitgehend übereinstimmende Vorwürfe betreffend Rechtsverzögerung, Machtmissbrauch und unterlassene Ermittlungen. Es rechtfertigt sich, die Verfahren gestützt auf Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen.
2.2. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde muss sich zumindest kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die beiden Beschwerden genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.
3.1. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Urteil 7B_1384/2025 vom 6. Februar 2026 eine Verpflichtung des Obergerichts zur Gutheissung seiner Ausstands- und Rechtsverzögerungsbegehren ableiten will, verkennt er dessen Tragweite. Das Bundesgericht verpflichtete das Obergericht lediglich, die persönlichen Eingaben formell zu behandeln und darüber anfechtbare Entscheide zu fällen. Über die Zulässigkeit und materielle Begründetheit der Begehren entschied es nicht.
3.2. Hinsichtlich des Beschlusses vom 30. April 2026 (Verfahren 7B_721/2026) erwägt die Vorinstanz, die Untersuchung BM 24 10005 bleibe bis zum rechtskräftigen Abschluss des zusammenhängenden Verfahrens BM 23 44189 sistiert; neue Umstände, welche eine vorzeitige Wiederaufnahme gebieten würden, seien weder dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer wendet sich zwar gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach er die Sistierungsverfügung nicht angefochten habe. Er geht jedoch nicht auf die davon unabhängige Erwägung ein, wonach wegen des Fortbestehens des Sistierungsgrundes und mangels neuer Umstände keine Rechtsverzögerung vorliege. Auch hinsichtlich des Ausstandsgesuchs wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorwürfe, Staatsanwalt B.________ habe Beweismittel gelöscht, mit der Polizei zusammengearbeitet und seine Macht missbraucht. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie die behauptete Löschung von Videoaufnahmen als nicht substanziiert, die weiteren Vorbringen als blosse Vermutungen und die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei als gesetzlich vorgesehen erachtet, legt er nicht dar.
Hinsichtlich des Beschlusses vom 7. Mai 2026 (Verfahren 7B_720/2026) stellt die Vorinstanz fest, die Untersuchung BM 23 47251 bleibe bis zum rechtskräftigen Abschluss des zusammenhängenden Verfahrens BM 23 44189 sistiert; der Beschwerdeführer habe weder den Wegfall des Sistierungsgrundes noch konkrete Gründe für eine vorzeitige Wiederaufnahme der Untersuchung dargetan. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht rechtsgenüglich auseinander. Stattdessen äussert er sich ausführlich zu seiner eigenen Darstellung der zugrunde liegenden Ereignisse und verlangt insbesondere die kriminaltechnische Untersuchung eines Rucksacks. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung Bundesrecht verletzen sollte. Die blosse Wiederholung des eigenen Standpunkts und die Anrufung verschiedener Bestimmungen der StPO genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (vgl. E. 2.2 hiervor).
3.3. Soweit der Beschwerdeführer seine sofortige Freilassung, die Einsetzung oder den Wechsel einer Verteidigung, die Durchführung bestimmter Beweismassnahmen oder die Sanktionierung von Behördenmitgliedern verlangt, liegen diese Begehren ausserhalb des durch die angefochtenen Beschlüsse begrenzten Streitgegenstands. Darauf ist nicht einzutreten.
4.
Auf die Beschwerden ist daher mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_720/2026 und 7B_721/2026 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier