Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_673/2026
Urteil vom 10. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abschreibungsverfügung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Zirkular-Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, vom 10. April 2026
(KSE 4-2026).
Erwägungen
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden erliess am 4. Dezember 2025 gegen A.________ einen Strafbefehl wegen mehrfachen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren. Dagegen erhob A.________ Einsprache. Das Bezirksgericht Appenzell Innerrhoden lud A.________ zur Hauptverhandlung am 12. Februar 2026 vor. In der Vorladung wurde er darauf hingewiesen, dass seine Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn er der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Zur Hauptverhandlung vom 12. Februar 2026 erschien A.________ nicht.
1.2. Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 schrieb das Bezirksgericht das Verfahren als gegenstandslos ab, da die Einsprache infolge unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl damit in Rechtskraft erwachsen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden mit Entscheid vom 10. April 2026 ab.
1.3. Mit Eingabe vom 21. Mai 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben. In der Sache sei der Strafbefehl vom 4. Dezember 2025 aufzuheben. Weiter verlangt er eine Genugtuung von Fr. 2'500.-- sowie Kostenfolgen zulasten des Kantons.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde ans Bundesgericht in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.2. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Strafbefehls vom 4. Dezember 20025 verlangt, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig der Entscheid vom 10. April 2026 und die darin behandelten Säumnisfolgen.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vorgeladen worden. Er sei auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden. Dennoch sei er unentschuldigt nicht erschienen. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 356 Abs. 4 StPO erfüllt; die Einsprache gelte als zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht hinreichend auseinander. Er legt nicht rechtsgenüglich dar, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie das Fernbleiben von der Hauptverhandlung als unentschuldigt qualifizierte und die Rückzugsfiktion nach Art. 356 Abs. 4 StPO bestätigte. Stattdessen macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die kantonalen Behörden hätten nicht die richtige "Person" adressiert. Er vertritt die Auffassung, es gebe mehrere Personen pro biologischem Menschen und aus unterschiedlichen Schreibweisen beziehungsweise Darstellungen seines Namens ergäben sich unterschiedliche Rechtssubjekte. Daraus leitet er ab, die Vorladung, der Strafbefehl und weitere Verfahrenshandlungen beträfen nicht ihn beziehungsweise seien gegen eine andere Person gerichtet. Damit zeigt der Beschwerdeführer allerdings nicht auf, dass im kantonalen Verfahren eine ernsthafte Identitätsverwechslung vorgelegen hätte. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die Vorinstanz willkürlich oder bundesrechtswidrig davon ausgegangen sein soll, dass er diejenige natürliche Person ist, welche Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hatte, zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde und dieser Verhandlung fernblieb.
Soweit der Beschwerdeführer überdies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen will, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Begründung. Die Vorinstanz durfte sich auf die für die Anwendung von Art. 356 Abs. 4 StPO entscheidenden Punkte beschränken. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die von ihm verlangten Abklärungen zur behaupteten "Personenfrage" für die Frage des unentschuldigten Nichterscheinens entscheidwesentlich gewesen wären. Auch die Vorbringen betreffend Rechtsverweigerung, Willkür, fehlende Neutralität, Urkundendelikte oder Betrug bleiben unsubstanziiert. Sie beruhen auf der nicht näher belegten Annahme, die Behörden hätten eine andere Person als den Beschwerdeführer geführt. Damit wird keine Verletzung von Bundesrecht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargetan (vgl. E. 2.1 hiervor). Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier