Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_672/2026
Urteil vom 30. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen,
Güterstrasse 33, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. April 2026 (UE250528-O/U).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung und Beschluss vom 21. April 2026 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2025 ab, soweit es darauf eintrat, und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. Mai 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
2.1. Diese Eingabe ist mangels eines Zivilanspruchs, der dem Beschwerdeführer gegen den von ihm angezeigten Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich zustehen und der ihn zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; § 6 i.V.m. § 1 ff. des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 [HG/ZH; LS 170.1]), offensichtlich unzulässig.
2.2. Der Beschwerdeführer moniert, die Anzeige habe sich nicht einzig gegen den namentlich genannten Staatsanwalt, sondern gegen weitere, unbekannte Personen gerichtet, "insbesondere die Krankenwagen-Besatzung sowie allenfalls weitere staatliche Funktionsträger".
Diesbezüglich erfüllt die Beschwerde offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), namentlich bezüglich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Urteile 7B_415/2024 vom 24. März 2026 E. 2.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Dies gerade auch mit Blick auf das in Erwägung 2.1 hiervor Ausgeführte.
Ferner geht die Beschwerde in diesem Punkt nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinaus, indem der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz - diese hält unter anderem fest: "Zwar trifft es zu, dass eine Anzeige gegen "Unbekannt" nicht schon deshalb erledigt werden darf, weil sich der gegen eine bestimmte Person gerichtete Verdacht nicht erhärtet. Indessen entbindet dies den Anzeiger nicht davon, überhaupt einen hinreichend konkreten Sachverhalt zu schildern, aus dem sich der Anfangsverdacht strafbaren Verhaltens durch irgendjemanden ergeben konnte" (angefochtene Verfügung und Beschluss E. II.6.6) - seine Sicht der Dinge entgegenzustellen. Darauf ist nach ständiger Rechtsprechung nicht einzutreten (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
2.3. Die Rüge der bundesrechtswidrigen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz geht ebenfalls nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinaus, womit der Beschwerdeführer nicht zu hören ist (vgl. die Hinweise in Erwägung 2.2 hiervor). Daran vermag auch der Hinweis auf die zwei Tage nach Einreichung der kantonalen Beschwerde bekannt gewordene "Befangenheitsempfehlung" des Leitenden Staatsanwalts der Staatsanwaltschaft See/Oberland nichts zu ändern (gemeint ist dessen Schreiben vom 17. Juni 2025 an die Oberstaatsanwaltschaft Zürich betreffend Zuteilung der bei ihr eingegangenen Anzeige des Beschwerdeführers an eine regionenfremde Amtsstelle, um den Anschein der Befangenheit zu vermeiden, da der angezeigte Staatsanwalt in den Jahren 2020 bis 2022 ein Verfahren wegen Betrugs geführt hatte, das zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hat, woraufhin die Akten an die regionenfremde Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich überwiesen wurden, die am 3. Dezember 2025 die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens verfügte). Dies bereits, da vom Beschwerdeführer nicht (und schon gar nicht hinreichend substanziiert) vorgebracht wird, die Vorinstanz habe im Unwissen um diesen Umstand entschieden, wofür - abgesehen von dieser Behauptung - keine weiteren Anhaltspunkte bestehen (vgl. angefochtene Verfügung und Beschluss E. II.6.6 Abs. 2).
2.4. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als querulatorisch, worauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ).
2.5. Auf die Beschwerde ist insgesamt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers und der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément