Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_639/2026
Urteil vom 12. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,
2. Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste,
Vollzug 3, Hohlstrasse 552, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Antrag auf Verlängerung einer stationären Massnahme,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 20. März 2026 (SM250011-O/U/ad).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 4. September 2025 verlängerte das Bezirksgericht Hinwil auf Antrag des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) des Kantons Zürich die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2020 gegenüber A.________ angeordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) ab dem 24. März 2025 für die Dauer von drei Jahren.
B.
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. März 2026 in der Sache das Urteil des Bezirksgerichts und ersuchte darüber hinaus die Vollzugsbehörde, von einer erneuten Platzierung von A.________ im Freihof U.________ abzusehen.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 20. März 2026 sei aufzuheben und die mit Urteil des Obergerichts vom 11. Februar 2020 angeordnete stationäre Massnahme sei ab 24. März 2025 für die Dauer von maximal 2 Jahren zu verlängern. Ausserdem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Es wurden die kantonalen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Verfahrens gemäss Art. 363-365 StPO . Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78-81 BGG grundsätzlich offen.
2.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Bei der Begründung von Beschwerden ist zu beachten, dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrundelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.2. Die Beschwerde enthält keine diesen Anforderungen genügende Begründung: Die Beschwerdeanträge richten sich - wie bereits die Berufungsanträge vor der Vorinstanz - nicht gegen die Verlängerung der stationären Massnahme als solche, sondern lediglich gegen deren Dauer, wobei vor Bundesgericht verlangt wird, diese sei auf maximal zwei statt der angeordneten drei Jahre zu beschränken. Die Begründung der Vorinstanz in diesem Punkt ist nachvollziehbar. Statt sich mit ihr auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Entscheid gegen Bundesrecht verstösst, äussert sich der Beschwerdeführer ausführlich frei zu - soweit ersichtlich - hier nicht rechtserheblichen Fragen des Straf- und Massnahmenvollzugs im Allgemeinen und in seinem Fall im Besonderen; dabei weicht er nach Belieben von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne darzutun, inwiefern er zu einer dahingehenden Korrektur oder Ergänzung berechtigt sein soll. Alleine darin, dass er die Verlängerung der stationären Massnahme um drei Jahre wiederholt als unverhältnismässig bezeichnet, liegt keine gesetzeskonforme Beschwerdebegründung.
3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern