Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_604/2026
Urteil vom 16. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, 8010 Zürich.
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Einstellung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. April 2026 (UE250539-O/U/GRO).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf Bankgeheimnisverletzung i.S.v. Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG und führte am 3. Juni 2025 eine Hausdurchsuchung an dessen Wohn- und Arbeitsort durch.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ ein.
B.b. Dagegen erhob B.________ mit Eingabe vom 27. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht) und beantragte die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung gegen A.________ wegen Verletzung des Bankgeheimnisses i.S.v. Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG.
B.c. Mit Beschluss vom 7. April 2026 hiess das Obergericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Dezember 2025 auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung zurück.
C.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 12. Mai 2026 an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 7. April 2026 sowie die Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 IV 98 E. 1; 150 IV 103 E. 1).
1.2.
1.2.1. Der angefochtene Beschluss schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist die Sache zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurück. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Als solcher ist er nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da der angefochtene Beschluss weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), kann er als anderer selbstständig eröffneter Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Strafsachen nur angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
1.2.2. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein und liegt vor, wenn er auch durch einen günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann; ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 149 IV 205 E. 3.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Drohen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG mitunter dann zu bejahen, wenn die beschwerdeführende Partei in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise rügt, dass die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Beschleunigungsgebots besteht (vgl. BGE 148 IV 155 E. 2.4; 143 IV 175 E. 2.3; Urteile 7B_131/2026 vom 11. März 2026 E. 2.2; 7B_326/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 1.3.2; 7B_150/2025, 7B_159/2025 vom 2. Mai 2025 E. 5.5; je mit Hinweisen).
1.2.3. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei abschliessend beurteilen soll (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 2.4.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist diese Ausnahme restriktiv zu handhaben (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis), zumal selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3 mit Hinweisen).
Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.3.
1.3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Gehörsverletzung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, die eine formelle Rechtsverweigerung darstelle. Er macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Kognition unzulässigerweise eingeschränkt und es unterlassen zu prüfen, ob aufgrund von Rechtfertigungsgründen eine Einstellung angezeigt sei. Durch die Rückweisung zur weisungsgebundenen Anklageerhebung und die fälschlicherweise unterlassene Prüfung von Rechtfertigungsgründen durch die Vorinstanz werde die wirksame Prüfung, ob solche zur Einstellung des Verfahrens führen, vereitelt. Die Überprüfung könne im weiteren Verfahren nicht mehr nachgeholt werden. Damit liege ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor.
1.3.2. Die Vorinstanz hat die Sache zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, womit offenbleibt, wie das Sachgericht die Sache beurteilen wird. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers erschliesst sich nicht und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch das Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde ein rechtlicher Nachteil drohen sollte, der im zufolge des angefochtenen Beschlusses wieder aufzunehmenden Strafverfahren nicht behoben werden könnte. Der Beschwerdeführer kann - wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführt - vor dem Sachgericht die angeführten Rechtfertigungsgründe, einschliesslich die Verletzung von Art. 14 StGB i.V.m. Art. 17 BV und Art. 10 EMRK, geltend machen und einen allfälligen Schuldspruch nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs im Rahmen von Art. 81 BGG an das Bundesgericht weiterziehen.
1.3.3. Der Beschwerdeführer übersieht sodann bei der von ihm angeführten Praxis des Bundesgerichts, wonach bei der Rüge einer Rechtsverweigerung auf das Erfordernis des rechtlichen Nachteils verzichtet werde, dass sich die diesbezügliche Rechtsprechung auf Sistierungs- und Nichteintretensentscheide bezieht, in welchen vergeblich um einen materiellen Entscheid ersucht wurde (vgl. BGE 138 IV 258 E. 1.1; 135 III 127 E. 1.3; 134 IV 43 E. 2.2; 120 III 143 E. 1b). Vorliegend nahm die Vorinstanz mit voller Kognition eine materielle Prüfung der angefochtenen Einstellungsverfügung vor, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern sie dem Beschwerdeführer den Rechtsschutz verweigert haben soll.
1.4. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend, legt aber in diesem Punkt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern aufgrund der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft die ernsthafte Gefahr einer solchen Verletzung bestehen soll. Die Strafuntersuchung gegen ihn wurde am 15. Oktober 2024 eingeleitet. Der Beschwerdeführer führt nicht näher aus und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die bisherige Verfahrensdauer sowie die noch anstehenden Verfahrensschritte das Beschleunigungsgebot verletzen sollen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4). Auch die Ausführungen betreffend die Beschlagnahme diverser Gegenstände seit dem 6. Juni 2025, die damit rund ein Jahr andauert, genügen nicht, um eine verfassungswidrige Verfahrensverzögerung oder das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen.
1.5. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, eine erhebliche Kosten- und Aufwandersparnis i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei offensichtlich.
1.5.1. Zwar würde eine Gutheissung der Beschwerde das Verfahren definitiv abschliessen bzw. einen Endentscheid herbeiführen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch, dass mit der Beschwerdegutheissung ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 133 IV 288 E. 3.2). Die Aufwendungen müssen über jene eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (vgl. Urteile 7B_131/2026 vom 11. März 2026 E. 2.7; 7B_1130/2024 vom 26. Januar 2026 E. 1.3; 7B_1281/2024 vom 13. Februar 2025 E. 5; je mit Hinweisen).
Lediglich Strafverfahren, die deutlich überdurchschnittlichen Aufwand verursachen, können unter Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fallen. Ein solches Verfahren ist vom gewöhnlichen Strafverfahren - dem die grosse Mehrheit aller Verfahren entsprechen - anhand der rechtlichen und tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abzugrenzen. Zu berücksichtigen ist zunächst die Komplexität des Verfahrens in rechtlicher Hinsicht, die sich namentlich aus den von der Untersuchung betroffenen Delikte ergibt. Der erforderliche Aufwand ist in aller Regel grösser bei einem Verfahren, welches einen komplexen Tatbestand, wie zum Beispiel eine qualifizierte Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB oder ein gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, betrifft. Zusätzlich gilt es den tatsächlichen Umständen des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 7B_1204/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.2.2 betreffend eine Wirtschaftsstrafsache mit internationalem Bezug). Hat der angefochtene Zwischenentscheid - wie vorliegend - die Aufhebung einer Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zum Gegenstand ("Rückweisungsentscheid"), gilt nicht jeder zu erwartende grosse Ermittlungsaufwand als bedeutender Aufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Vielmehr müssen im Einzelfall die dargelegten Kriterien erfüllt sein. Die Begründung obliegt dabei der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. E. 1.2.3 hiervor).
1.5.2. Der Beschwerdeführer verweist auf verschiedene Anträge, geschwärzt eingereichte Unterlagen sowie das zurückhaltende Interesse der Bank C.________ an der Mitwirkung und führt aus, es bestehe eine sehr unvollständige Beweislage und es sei mit einem komplizierten und aufwendigen Verfahren (samt Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht und diversen Rechtsmitteln) sowie einer Anfechtung der Anklage durch die Verteidigung zu rechnen. Allerdings legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern dies im Lichte des vorliegenden Tatvorwurfes - der Verletzung des Bankgeheimnisses - deutlich überdurchschnittlichen Aufwand im Sinne der dargelegten Rechtsprechung begründen soll.
Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Erschwernisse gehören zum gewöhnlichen Gang einer Strafuntersuchung wegen Wirtschafts- und Finanzdelikten. Sie begründen für sich allein kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis. Die Möglichkeit eines aufwendigen Verfahrens oder prozessualer Verzögerungen durch Rechtsmittel fällt unter den allgemeinen Verfahrensverlauf und begründet keine Ausnahme i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG.
1.6. Insgesamt sind die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 BGG nicht erfüllt.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist dem Beschwerdegegner 2 im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den er nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre. Die Beschwerdegegnerin 1 hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément