Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_603/2026
Urteil vom 30. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Tavian.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bürgin,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
1. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
2. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
3. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gianandrea Prader.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. März 2026 (UA260001-O/U/BEE).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen A.________ und C.________ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs. Sie wirft ihnen vor, Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogen zu haben.
A.b. Am 3. September 2025 erteilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Dr. med. B.________ einen Auftrag für ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 empfahl B.________ der Staatsanwaltschaft, die beiden Beschuldigten je einer separaten Begutachtung zu unterziehen. Zusätzlich schlug sie vor, in den Fragenkatalog die Beurteilung der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr und der Therapiebedürftigkeit aufzunehmen. Gestützt auf diese Empfehlung erteilte ihr die Staatsanwaltschaft am 13. November 2025 einen neuen, für die beiden Beschuldigten je separaten Gutachtensauftrag.
B.
B.a. Am 23. November 2025 stellte A.________ bei der Staatsanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen B.________. C.________ stellte am 24. November 2025 ebenfalls ein Ausstandsgesuch gegen die Gutachterin.
B.b. Die Staatsanwaltschaft überwies am 12. Januar 2026 die Ausstandsgesuche dem Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 25. März 2026 wies dieses die Ausstandsgesuche ab und auferlegte die Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.-- den beiden Gesuchstellern je zur Hälfte.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vom 12. Mai 2026 die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts sowie die Gutheissung ihres Ausstandsgesuchs (Verfahren 7B_603/2026). Ferner sei Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses - wonach ihr die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- je zur Hälfte zusammen mit C.________ auferlegt wurden - aufzuheben. Sie beantragt weiter, B.________ sei als sachverständige Person in den Ausstand zu versetzen. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________ den Beizug der Akten des Ausstandsverfahrens und der Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat. Weiter ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen gegen den vorinstanzlichen Beschluss (Verfahren 7B_602/2026).
Die kantonalen Akten des Ausstandsverfahrens wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid stellt einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren dar. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 BGG ). Das Obergericht hat gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 80 BGG zulässig. Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person zudem zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 81 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Dem prozessualen Antrag auf Beizug der Akten wurde insoweit Genüge getan, als das Bundesgericht die Akten des Ausstandsverfahrens beigezogen hat. Hingegen ist das Gesuch um Beizug der "einschlägigen" kantonalen Untersuchungsakten abzuweisen, nachdem sich der Sachverhalt aus dem angefochtenen Beschluss hinlänglich ergibt und nicht ersichtlich ist, welchen Mehrwert dieser Aktenbeizug zur Klärung der prozessualen Frage des Ausstands ergeben soll.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Sie habe die für den Ausstand massgeblichen Umstände dargelegt und aus deren Gesamtheit den Anschein der Befangenheit abgeleitet. Die Vorinstanz habe die einzelnen Vorbringen je für sich verworfen, ohne dieses Gesamtbild zu prüfen. Überdies habe sie sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die von der Gutachterin als zwingend bezeichnete Trennung der Begutachtungen im Widerspruch zu deren gleichzeitigem Hinweis stehe, die Fragen könnten "problemlos identisch" sein und es liessen sich Synergien oder ähnliche Feststellungen "gegenseitig in den separaten Gutachten" verwenden. Namentlich sei sie auf die von der Gutachterin aufgeworfenen Gesichtspunkte der ärztlichen Schweigepflicht, des Datenschutzes und der Ethik nicht eingegangen.
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung, richterliche Entscheide ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Entscheidbegründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7). Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteil 7B_1366/2025 vom 12. Januar 2026 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, verfängt nicht. Der angefochtene Beschluss ist als Ganzes zu lesen (Urteil 6B_67/2026 vom 26. Mai 2026 E. 3.4.2 mit Hinweis). Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass die Vorinstanz die angerufenen Umstände nicht nur je für sich, sondern in ihrem Zusammenwirken auf einen objektiven Anschein der Befangenheit prüft. Mit dem Einwand, die als zwingend bezeichnete Trennung stehe im Widerspruch zur Möglichkeit identischer Fragen und zur Nutzung von Synergien, setzt sich die Vorinstanz auseinander. Dass sie dabei nicht eigens auf jeden von der Gutachterin erwähnten Gesichtspunkt - etwa die ärztliche Schweigepflicht, den Datenschutz oder die Ethik - eingeht, verletzt das rechtliche Gehör nicht. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Punkte beschränken und muss nicht jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss. Eine sachgerechte Anfechtung war der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Willkürlich sei die Annahme der Vorinstanz, die Gutachterin habe mit ihrer Empfehlung nur wiederholt, was die Staatsanwaltschaft bereits angeordnet habe. Die Gutachterin habe die Vorgabe je separater Fachgutachten offensichtlich überlesen, andernfalls hätte sie nicht eine "dringende Empfehlung" abgegeben. Weiter macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe willkürlich ausser Acht gelassen, dass die Gutachterin trotz fehlender vollständiger Aktenkenntnis und vor der Exploration bereits den Anschein erweckt habe, sie betrachte den abzuklärenden Sachverhalt als geklärt.
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3. Der Vorwurf der Willkür ist nicht stichhaltig. Ob die Gutachterin den Gutachtensauftrag zutreffend erfasst hat oder ob sie die bereits vorgesehene Trennung in je separate Gutachten übersehen hat, ist für die innere Voreingenommenheit nicht entscheidend.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Gutachterin habe trotz fehlender vollständiger Aktenkenntnis und vor jeder Exploration bereits den Anschein erweckt, sie betrachte den abzuklärenden Sachverhalt als geklärt, verfängt dies nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, spricht die Anforderung weiterer medizinischer Akten gegen eine abgeschlossene Meinungsbildung.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Bundes-, Verfassungs- und Konventionsrecht (Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 lit. f StPO; Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II). Sie macht geltend, die Gutachterin habe sich mit der Empfehlung, zwei separate Gutachtensaufträge zu erteilen, um zu verhindern, dass die Beschuldigten ihre Darstellungen aufeinander abstimmten, funktionell und organisatorisch in die der Staatsanwaltschaft obliegende Tätigkeit eingemischt. Ferner macht sie geltend, die Gutachterin habe mit ihrer Empfehlung, den Fragenkatalog um Schuldfähigkeit, Rückfallgefahr und Therapiebedürftigkeit zu erweitern, das Ergebnis der Begutachtung vorweggenommen. Schliesslich habe die Gutachterin in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2025 ihre Vorgefasstheit bestätigt, indem sie die Prüfung von Schuldfähigkeit, Rückfallgefahr und Therapiebedürftigkeit unter die hypothetische Prämisse gestellt habe, dass das Gericht von einer tatbestandsmässigen Begehung ausgehe.
4.2. Für Sachverständige gelten gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO. Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse in der Sache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu den Parteien usw.) tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 29 Abs. 1 BV und deckt sich inhaltlich mit dem aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Anspruch auf ein unparteiisches, unvoreingenommenes und unbefangenes Gericht (BGE 148 V 225 E. 3.4; Urteil 7B_708/2025 vom 16. September 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ein analoger Anspruch ergibt sich aus dem in Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II verankerten Grundsatz der Waffengleichheit (Urteile 7B_879/2024 vom 21. Februar 2025 E. 2.2; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).
Ein Ausstandsgrund im Sinne dieser Bestimmungen wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit der sachverständigen Person begründen. Dies wird bei Umständen bejaht, die geeignet sind, Misstrauen in deren Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des Experten oder der Expertin oder in gewissen äusseren Gegebenheiten (funktioneller und organisatorischer Natur) liegen. Bei der Beurteilung entsprechender Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in sachlich-objektivierter Weise begründet erscheinen. Es genügt allerdings, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken; für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist (BGE 148 V 225 E. 3.4; Urteil 7B_708/2025 vom 16. September 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz erwägt, mit der Empfehlung, je separate Gutachten zu erstellen, habe die Gutachterin nur wiederholt, was die Staatsanwaltschaft bereits angeordnet habe. Eine parteiische Einmischung liege darin nicht vor. Die Empfehlung getrennter Explorationen begründe keinen Anschein der Befangenheit. Die Beschwerdeführerin könne sich ihre Einwände schon vor dem Explorationsgespräch überlegen, und die Annahme, die Gutachterin werde übereinstimmende Sachdarstellungen als unrichtig abtun, sei blosse Spekulation. Allenfalls identische Fragen lägen in der Natur des abzuklärenden Sachverhalts, weshalb sich bei ähnlichen Feststellungen Synergien ergeben könnten. Weiter hält die Vorinstanz fest, die Fragen der Schuldfähigkeit und der Rückfallgefahr stellten sich erst, wenn die Tatbestandsmässigkeit im Sinne eines Verdachts zu bejahen sei. Nachdem die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet und die Beschwerdeführerin sich in Untersuchungshaft befunden habe, könnten diese Fragen jedoch bereits abgeklärt werden. Der Entscheid über die Reihenfolge der Abklärungen obliege der Staatsanwaltschaft. Diese Ordnung habe die Gutachterin respektiert und sich in Bezug auf den abzuklärenden Sachverhalt nicht festgelegt, zumal sie ausdrücklich weitere Akten verlangt und keine rechtliche Würdigung vorgenommen habe.
4.4. Die Würdigung der Vorinstanz hält vor Bundesrecht stand. Eine sachverständige Person, die nach vorläufiger Sichtung der Akten darauf hinweist, dass eine gemeinsame Begutachtung zweier Beschuldigter aus forensisch-psychiatrischer Sicht methodische Risiken für Objektivität, Neutralität und Verwertbarkeit bergen könnte, begründet keine Voreingenommenheit. Es gehört im Gegenteil zu den Pflichten der sachverständigen Person, darauf hinzuweisen, wenn ein bestimmtes methodisches Vorgehen fachlich nicht sachgerecht erscheint. Ob die Gutachterin den Auftrag zutreffend erfasste oder irrtümlich von einer gemeinsamen Begutachtung ausging, vermag keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, begründet die Empfehlung, je separate Gutachten zu erstellen, keine parteiische Einmischung in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, da die Gutachterin den Entscheid über das Vorgehen der Staatsanwaltschaft überliess.
Dass die Gutachterin trotz getrennter Begutachtung auf mögliche Synergien oder ähnliche Feststellungen hinweist, begründet ebenfalls keinen Ausstandsgrund.
Die Empfehlung, den Fragenkatalog um Fragen zur Schuldfähigkeit, zur Rückfallgefahr und zur Therapiebedürftigkeit zu erweitern, rechtfertigt keinen Ausstand. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Auftragserteilung klargestellt, dass der Tatverdacht mittels Rückgriff auf medizinisches Fachwissen abgeklärt werden soll. Insoweit sind die von der Gutachterin aufgeworfenen Fragen aus dogmatischer Sicht nachgelagert, da sie eine tatbestandsmässige Begehung voraussetzen. Daraus folgt indessen nicht, dass entsprechende Abklärungen im Untersuchungsverfahren erst nach definitiver gerichtlicher Feststellung der Tatbestandsmässigkeit zulässig wären. Gutachten zur Schuldfähigkeit, Rückfallgefahr und Therapiebedürftigkeit werden stets im Vorfeld der gerichtlichen Beurteilung erstellt. Charakteristischerweise gehen sie von einer Arbeitshypothese aus und stehen unter dem Vorbehalt, dass das Gericht den Tatvorwurf später als erstellt betrachtet.
Wie die Vorinstanz sodann zu Recht erwägt, obliegt der Entscheid, in welcher Reihenfolge welche Abklärungen vorzunehmen sind, der Staatsanwaltschaft. Ebenso hält sie zutreffend fest, dass die Gutachterin diese Kompetenzordnung respektiert hat, sich in Bezug auf den abzuklärenden Sachverhalt nicht festgelegt hat und keine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorgenommen hat. Aus der Stellungnahme der Gutachterin vom 14. Dezember 2025 ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts anderes.
Sodann berücksichtigt die Vorinstanz zutreffend, dass die Anforderung zusätzlicher Akten einer bereits vorgefassten Meinung entgegensteht.
Dass die Gutachterin schliesslich anführte, persönliche Motive für eine Scheidung und das Verfahren nach einer Verurteilung könnten sich von Person zu Person unterscheiden, stellt - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - keinen unsachlichen Angriff auf die Beschwerdeführerin dar.
Insgesamt begründen die von der Beschwerdeführerin angerufenen Umstände keinen objektiven Anschein der Befangenheit, weshalb die Vorinstanz das Ausstandsgesuch zu Recht abgewiesen hat.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdegegnerin B.________ und den Beschwerdegegnern 1, 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme eingeladen wurden und im Verfahren vor Bundesgericht keine Auslagen hatten.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Tavian