Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_580/2026
Urteil vom 11. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2026 (AK.2026.71-AK).
Erwägungen
1.
Mit Beschluss vom 7. Mai 2026 trat das Kantonsgericht St. Gallen nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, vom 4. Februar 2026 ein. Der Beschwerdeführer wandte sich dagegen mit Eingabe vom 9. Mai 2026 an das Bundesstrafgericht (entgegen der Rechtsmittelbelehrung), das sie in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG als mögliche Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht übermittelte.
2.
Die Eingabe vom 9. Mai 2026 erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), da sie sich nicht materiell mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, sondern in rein appellatorischer Weise die Sicht des Beschwerdeführers wiedergibt. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können und die im Ergebnis nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément