Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_571/2026
Urteil vom 5. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Liniger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Mara Maggi,
Beschwerdeführer,
gegen
Jugendanwaltschaft Unterland,
Sonnenhof 1, 8180 Bülach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Unterbringung; Einweisung in die Jugendabteilung eines Gefängnisses,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. April 2026 (UH260077-O/TRU>REA).
Sachverhalt
A.
Die Jugendanwaltschaft Unterland des Kantons Zürich führt gegen A.________, geboren 2010, ein Jugendstrafverfahren wegen Angriffs etc. Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 ordnete sie für A.________ in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 lit. d und Art. 29 Abs. 1 JStPO (SR 312.1) eine geschlossene stationäre Beobachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 JStG (SR 311.1) an und wies A.________ gleichentags - vorerst befristet bis am 25. März 2026 - in die Jugendabteilung des Gefängnisses Zürich West ein.
B.
A.________ erhob dagegen mit Eingabe vom 16. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge:
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der aktuelle und seit dem 26. Februar 2026 anhaltende Aufenthalt von A.________ in der Jugendabteilung des Gefängnis Zürich West Art. 31 BV und Art. 5 EMRK verletzt.
3. Eventualiter sei festzustellen, dass der aktuelle und seit dem 26. Februar 2026 anhaltende Aufenthalt von A.________ in der Jugendabteilung des Gefängnis Zürich West seit dem 4. März 2026 Art. 31 BV und Art. 5 EMRK verletzt.
4. A.________ sei unmittelbar auf freien Fuss zu setzen.
5. Für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug sei A.________ angemessen zu entschädigen.
6. Auf die Anordnung einer stationären Beobachtung sei zu verzichten.
7. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
8. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Staatskasse."
Am 23. März 2026 wurde A.________ in die Institution B.________ zur Weiterführung der Beobachtung versetzt.
Mit Beschluss vom 1. April 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 1. April 2026 sei "vollumfänglich aufzuheben" und es sei die Unrechtmässigkeit seines Aufenthalts in der Jugendabteilung des Gefängnisses Zürich West für den Zeitraum vom 26. Februar 2026 bis und mit 23. März 2026 festzustellen. Eventualiter sei die Unrechtmässigkeit seines Aufenthalts in der Jugendabteilung des Gefängnisses Zürich West für den Zeitraum vom 4. März 2026 bis 23. März 2026 festzustellen. Weiter verlangt er, für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug sei er angemessen zu entschädigen.
In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Jugendanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. A.________ hat repliziert.
Erwägungen
1.
1.1. Streitgegenstand im Verfahren vor Bundesgericht bildet die Einweisung des Beschwerdeführers in die Jugendabteilung des Gefängnisses Zürich West. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig (vgl. Urteile 7B_758/2024 vom 31. Juli 2024 E. 1; 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 1.1 mit Hinweis/en). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Als solcher ist er insbesondere anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Diese Voraussetzung ist bei der Einweisung in eine Haftanstalt erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht legt Rechtsbegehren nach dem Vertrauensprinzip unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung aus (Urteil 7B_790/2024 vom 5. November 2024 E. 1.1 mit Hinweisen). Aus der Begründung der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz nur insoweit anficht, als diese seine Einweisung in die Jugendabteilung des Gefängnisses als rechtmässig beurteilt.
1.3. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Es obliegt nach Art. 42 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich dieses Rechtsschutzinteresse und damit seine Beschwerdeberechtigung ergibt, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist (Urteil 7B_530/2023 vom 31. Oktober 2025 E. 2.1; vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweis/en).
Das erforderliche Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil 7B_376/2026 vom 28. Mai 2026 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht verzichtet indessen unter gewissen Umständen auf dieses Erfordernis. Dies tut es zum einen dann, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 140 IV 74 E. 1.3.3; Urteile 7B_1258/2025 vom 24. April 2026 E. 2.3.5, Erwägung nicht zur Publikation vorgesehen; 7B_989/2024 vom 9. Mai 2025 E. 1.2.1; je mit Hinweis/en), zum andern aus Gründen des Gebots des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie, wenn Verletzungen der EMRK geltend gemacht werden und eine inhaltliche Prüfung dieser Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteile 7B_530/2023 vom 31. Oktober 2025 E. 2.1; 7B_429/2024 vom 24. Mai 2024 E. 1.1 mit Hinweis).
Nach der Versetzung des Beschwerdeführers am 23. März 2026 in die Institution B.________ besteht an und für sich kein aktuelles Interesse mehr daran, die Einweisung in die Jugendabteilung des Gefängnisses Zürich West zu überprüfen. Der Beschwerdeführer rügt jedoch substanziiert eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK und stellt ein entsprechendes Feststellungsbegehren. Des Weiteren können sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen, ohne kaum je rechtzeitig überprüft werden zu können. Vom Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses ist folglich abzusehen.
1.4. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.5. Art. 98 BGG (beschränkte Beschwerdegründe) gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; Urteil 7B_586/2026 vom 28. Mai 2026 E. 3.2; je mit Hinweis/en). Dies hat auch für den vorliegenden Fall einer Einweisung in die Jugendabteilung eines Gefängnisses zu gelten.
Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 149 E. 3.3.2; 143 IV 316 E. 3.3; Urteil 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 26. Februar 2026 sowohl eine geschlossene stationäre Beobachtung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 JStG (Dispositiv-Ziffer 1) als auch seine Einweisung in die Jugendabteilung des Gefängnisses Zürich West (Dispositiv-Ziffer 2) angeordnet. Die Vorinstanz führt aus, bei der Einweisung des Beschwerdeführers in die Jugendabteilung des Gefängnisses Zürich West "bis Zurverfügungstellung eines geeigneten Beobachtungsplatzes" handle es sich - auch wenn in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnt - um eine vorsorgliche Schutzmassnahme im Sinne von Art. 5 in Verbindung mit Art. 15 JStG.
2.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Er macht geltend, für die Einweisung in die Jugendabteilung des Gefängnisses Zürich West habe keine gesetzliche Grundlage bestanden. Der Aufenthalt sei folglich unrechtmässig gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Verfügung vom 26. Februar 2026 eine stationäre Beobachtung im Sinne von Art. 9 JStG angeordnet. Diese Bestimmung sehe eine Einweisung in eine Straf- beziehungsweise Haftanstalt nicht vor. Die Vorinstanz habe sich mit dieser Rüge nicht auseinandergesetzt, sondern sei zum Schluss gekommen, dass es sich bei der Einweisung um eine zulässige implizit angeordnete vorsorgliche (geschlossene) Unterbringung im Sinne von Art. 5 in Verbindung mit Art. 15 JStG gehandelt habe. Er (der Beschwerdeführer) sei der Ansicht, dass eine "nachträgliche Umdeutung eines Entscheids in eine andere, jugendstrafrechtliche (Zwangs) massnahme" nicht zulässig sei.
2.3. Gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb die Rechtsmittelinstanz aufgrund ihrer umfassenden Kognition die ihrer Ansicht nach zutreffende Rechtsauffassung an diejenige der ersten Instanz setzen kann (vgl. Urteile 7B_470/2023 vom 3. September 2024 E. 2.5; 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz war folglich befugt, die Rechtmässigkeit der Einweisung des Beschwerdeführers in die Jugendabteilung des Gefängnisses unter dem Titel einer vorsorglichen Unterbringung im Sinne von Art. 5 in Verbindung mit Art. 15 JStG zu prüfen. Dass sie dabei den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt hätte, macht letzterer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich (zum Gehörsanspruch etwa BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin brachte die entsprechende Argumentation im kantonalen Beschwerdeverfahren in ihrer Vernehmlassung vor und der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Von dieser Möglichkeit hat er denn auch Gebrauch gemacht. Streitig und zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht die Rechtmässigkeit der Einweisung des Beschwerdeführers in die Jugendabteilung des Gefängnisses bejaht.
3.
Die Vorinstanz erwägt, die vorsorgliche Schutzmassnahme im Sinne von Art. 5 in Verbindung mit Art. 15 JStG sei von der Beschwerdegegnerin angeordnet worden, nachdem die bisherigen zivilbehördlichen und familiären Bemühungen keine Verbesserung der persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers gezeitigt hätten. So sei bereits im Jahr 2024 im Verfahren bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) betreffend Einrichtung einer Beistandschaft festgestellt worden, dass beim Beschwerdeführer ADHS diagnostiziert worden sei. Die Medikamentenabgabe und -einnahme scheine nicht zuverlässig stattzufinden. Ferner sei die Mutter des Beschwerdeführers zwar bemüht, ihre Kinder im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu betreuen, zu begleiten und zu unterstützen; sie vermöge indes die unterschiedlichen Bedürfnisse ihrer Kinder unzureichend zu erfüllen. Entsprechend sei eine Beistandschaft errichtet worden, welche die Mutter namentlich bei der Sorge um ihre Kinder, deren schulischen und gesundheitlichen Entwicklung sowie der Zusammenarbeit mit involvierten Fachpersonen habe unterstützen sollen. Mangels genügender Zusammenarbeit der Mutter des Beschwerdeführers mit der damals eingesetzten Beiständin habe letztere indes nicht die entsprechende Unterstützung leisten können. Nachdem der Beschwerdeführer im Dezember 2025 von der Polizei in einem Keller aufgefunden worden sei, habe sich seine Mutter gegenüber der Polizei dahingehend geäussert, dass sie den Beschwerdeführer gesucht und nicht gewusst habe, wo er gewesen sei. Sie komme mit ihm nicht mehr zurecht. Er halte sich nicht an Regeln und Anweisungen, weshalb sie entschieden habe, dass er am 13. Dezember 2025 zu seinem leiblichen Vater in den Irak reise. Auch dieses familiär organisierte und frühzeitig beendete Time-out im Irak habe indes nicht die gewünschte Wirkung gezeigt. So sei es kurz nach der Rückkehr des Beschwerdeführers am 13. Januar 2026 erneut zu Delikten gekommen und auch die Schulabsenzen hätten bereits im Februar 2026 wieder zugenommen.
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass sich aufgrund des bisherigen Verlaufs der zivilbehördlichen und familiären Bemühungen sowie des Konsumverhaltens des Beschwerdeführers dessen vorübergehende Unterbringung in der Jugendabteilung des Gefängnisses Zürich West zur umgehenden Gewährleistung seines Schutzes und Erziehung notwendig erwiesen habe. Sie erwägt weiter, dass eine entsprechende Sicherstellung auf anderem Wege, namentlich durch ein ambulantes Setting, nicht möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen für eine "vorsorgliche Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 (offen) sowie nach Abs. 2 (geschlossen) JStG" und einen vorübergehenden Aufenthalt im Gefängnis mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (namentlich BGE 148 IV 419 und Urteil 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022) als erfüllt. Weiter sei die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht, rasch eine geeignete Anschlusslösung zu finden, nachgekommen. So habe der Beschwerdeführer am 23. März 2026 der Institution B.________ zugeführt werden können.
4.
Gemäss Art. 5 JStG kann die zuständige Behörde bereits während der Untersuchung "vorsorglich" die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen nach Art. 12-15 JStG anordnen. Das Gesetz trägt damit der Tatsache Rechnung, dass der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen unter Umständen rasches Eingreifen gebieten. Bei vorsorglichen Schutzmassnahmen handelt es sich mit anderen Worten um provisorische Sofortmassnahmen zur umgehenden Gewährleistung des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen im Sinne einer Krisenintervention. Voraussetzung dafür sind namentlich ein dringendes Schutzbedürfnis auf Seiten des Jugendlichen im Sinne einer psychischen, physischen oder erzieherischen Gefährdungslage sowie die Notwendigkeit einer unverzüglichen Intervention zur Gefahrenabwehr und -verhinderung. Überdies muss jede vorsorgliche Schutzmassnahme verhältnismässig sein (BGE 148 IV 419 E. 1.6.3; 141 IV 172 E. 3.3; je mit Hinweisen). Zur Anordnung der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach Art. 12-15 JStG ist die Untersuchungsbehörde zuständig (Art. 26 Abs. 1 lit. c JStPO).
Zu den Schutzmassnahmen gehören insbesondere die offene und die geschlossene Unterbringung (Art. 15 JStG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist (lit. a) oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (lit. b).
Unter den von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) festgestellten Umständen (vgl. E. 3 hiervor) ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine vorsorglich geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 5 in Verbindung mit Art. 15 JStG zur umgehenden Gewährleistung seines Schutzes und Erziehung als notwendig erachtet. Damit basiert der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers als solcher auf einer gesetzlichen Grundlage.
5.
Hiervon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob der Vollzug in der Jugendabteilung des Gefängnisses bundesrechtskonform war.
5.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der erfolgte Gefängnisaufenthalt sei verfassungs- und konventionswidrig. Er argumentiert, die von der Vorinstanz herangezogenen Entscheide des Bundesgerichts würden auf gänzlich anderen Fallkonstellationen beruhen. In sämtlichen bislang ergangenen bundesgerichtlichen Entscheiden im Zusammenhang mit einer vorübergehenden Einweisung eines Jugendlichen in eine Haftanstalt sei das unkooperative respektive untragbare Verhalten des betroffenen Jugendlichen zumindest mitursächlich für die vorübergehende Verlegung in ein Jugendgefängnis gewesen. Ausserdem sei jeweils bereits vor der streitgegenständlichen Einweisung in ein Jugendgefängnis eine andere jugendstrafrechtliche Zwangs- respektive Schutzmassnahme verfügt worden. Er (der Beschwerdeführer) sei jedoch kooperativ und bis im Herbst letzten Jahres noch nie jugendstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Der einzige Grund für die vorübergehende Einweisung in das Gefängnis sei die mangelnde Verfügbarkeit eines geeigneten Beobachtungsplatzes und der Sicherungswunsch der Beschwerdegegnerin bis zur Bereitstellung desselben gewesen.
5.2. Die Jugendabteilung des Gefängnisses dient (vor dem gerichtlichen Entscheid) primär dem Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. Art. 28 JStPO). Das Bundesgericht hat in seinem sowohl von der Vorinstanz als auch vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid BGE 148 IV 419 darauf hingewiesen, dass ein übergangsweiser Aufenthalt eines Massnahmenunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt als kurzfristige Überbrückung einer Notsituation zulässig sein kann, soweit dies erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden. In diesem Zusammenhang wird zum Teil von "Organisationshaft" gesprochen. Das Bundesgericht hielt fest, dass dies auch für Jugendliche gilt, denen gegenüber eine (vorsorgliche) geschlossene Unterbringung im Sinne von (Art. 5 in Verbindung mit) Art. 15 JStG verfügt wurde. Bei der Beurteilung der Frage, ob die dafür aufgewendete Zeit verhältnismässig ist, ist vorab die Intensität der behördlichen Bemühungen von Bedeutung. Weiter ist zu berücksichtigen, ob die Platzierung auf in der Person des Betroffenen begründete Schwierigkeiten stösst, beispielsweise wegen sprachlichen Problemen, Therapieverweigerung oder aggressivem Verhalten, und ob die temporäre Unterbringung zumindest teilweise beziehungsweise in einer Anfangsphase als therapeutisch adäquat angesehen werden kann (zum Ganzen: BGE 148 IV 419 E. 1.7.3 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteile 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 4.3.2 ff.; 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 5.4).
5.3. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, als im BGE 148 IV 419 zugrundeliegenden Fall die diversen vorübergehenden Verlegungen des betroffenen Jugendlichen in ein Gefängnis auf dessen unkooperatives Verhalten zurückzuführen waren (BGE 148 IV 419 E. 1.7.4 S. 431). Indessen erachtete das Bundesgericht auch den unmittelbar nach der Anordnung der vorsorglichen Schutzmassnahme erfolgten Gefängnisaufenthalt von gut einem Monat bis zum Auffinden einer geeigneten Institution als rechtmässig (BGE 148 IV 419 E. 1.7.4 S. 430). Folglich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den vorübergehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Jugendabteilung des Gefängnisses bis zur Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung als grundsätzlich zulässig erachtet. Betreffend die Verhältnismässigkeit der Dauer des vom 26. Februar 2026 bis 23. März 2026 dauernden Aufenthalts erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Pflicht, rasch eine geeignete Anschlusslösung zu finden, nachgekommen. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin hat diese unmittelbar nach der erfolgten Einweisung des Beschwerdeführers in die Jugendabteilung des Gefängnisses schweizweit nach einer geeigneten Einrichtung gesucht. Bereits am 26. Februar 2026 seien Anfragen bei der Institution B.________ sowie beim Jugendheim Platanenhof getätigt worden. Anfang März 2026 sei ein möglicher Eintritt in die Institution B.________ per 23. März 2026 in Aussicht gestellt worden und am 23. März 2026 habe der Beschwerdeführer der Institution B.________ zugeführt werden können. Weiter ist den Vorakten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 12. März 2026 einen Sachverständigen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich mit der forensisch-psychologischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt hat. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin mit der erforderlichen Intensität nach einem geeigneten Einrichtungsplatz gesucht hatte. Die vorübergehende Unterbringung des Beschwerdeführers in der Jugendabteilung des Gefängnisses von knapp einem Monat erweist sich als bundesrechtskonform.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei während seines Aufenthalts in der Jugendabteilung des Gefängnisses Zürich West einem Haftregime unterlegen, welches demjenigen der jugendstrafrechtlichen Untersuchungshaft gleichzusetzen sei. Letztere müsse jedoch gemäss Art. 27 Abs. 2 JStPO spätestens am siebten Tag durch das Zwangsmassnahmengericht überprüft werden. Der Beschwerdeführer schlussfolgert, dass - selbst wenn seine Einweisung in die Jugendabteilung des Gefängnisses zulässig gewesen wäre - deren Rechtmässigkeit spätestens am siebten Tag durch das Zwangsmassnahmengericht hätte überprüft werden müssen. Da die Beschwerdegegnerin eine solche Prüfung unterlassen habe, liege eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV beziehungsweise Art. 5 Ziff. 3 EMRK vor.
6.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden. Art. 5 Ziff. 3 EMRK bezieht sich einzig auf Ziff. 1 lit. a, mithin Untersuchungshaft (vgl. MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, N. 426; Art. 31 Abs. 3 BV spricht ebenfalls von "Untersuchungshaft"). Die Untersuchungshaft im Jugendstrafverfahren gemäss Art. 27 JStPO unterscheidet sich angesichts ihrer Zielsetzung von den Schutzmassnahmen gemäss JStG, welche erzieherische und/oder therapeutische Zwecke verfolgen (BGE 148 IV 419 E. 1.6.4 f.). Ein im Rahmen einer vorsorglichen Schutzmassnahme erfolgter Freiheitsentzug wird von Art. 5 Ziff. 1 lit. d EMRK - welcher den Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde regelt - und nicht von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK erfasst (vgl. MARK E. VILLIGER, a.a.O., N. 414; GIAN EGE, Der Weg zur Zelle ist mit guten Vorsätzen gepflastert, in: recht 2025 S. 149 ff., S. 157; ferner implizit Urteil 6B_115/2015 vom 22. April 2015 E. 4.4, nicht publiziert in: BGE 141 IV 172 und Urteil des EGMR
Reist gegen Schweiz vom 27. Oktober 2020 [Nr. 39246/15] § 77). Folglich liegt keine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV beziehungsweise Art. 5 Ziff. 3 EMRK vor.
6.3. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit der vorübergehenden Unterbringung eines Jugendlichen in einem Gefängnis im Rahmen einer vorsorglichen Schutzmassnahme ist in der Lehre teils auf Kritik gestossen. Konkret wurde dagegen eingewendet, anders als bei Untersuchungshaft gebe es weder eine automatische Überprüfung durch ein Zwangsmassnahmengericht noch anschliessend eine periodische Überprüfung, ob der Verbleib im Gefängnis weiterhin gerechtfertigt sei. Auch seien die Rechtsmittel schwächer ausgestaltet. Folglich verschlechtere sich die Rechtsstellung der Jugendlichen im Vergleich zur Untersuchungshaft (LAURA VIVIROLI, Urteilsbesprechung, AJP 2023 S. 100 ff.; AEBERSOLD/PRUIN/WEBER, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Aufl. 2024 N. 335). VIVIROLI schlägt vor, aufgrund der Ähnlichkeiten zur Untersuchungshaft die entsprechenden Bestimmungen analog anzuwenden. So hätte im Falle, dass ein von der Untersuchungsbehörde im Rahmen einer vorsorglichen Unterbringung angeordneter Gefängnisaufenthalt länger als sieben Tage dauern würde, die Untersuchungsbehörde analog Art. 27 Abs. 2 JStPO spätestens am siebten Tag ein Verlängerungsgesuch beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen (VIVIROLI, a.a.O., S. 104 f.; zustimmend EGE/JOSITSCH/ALBIZZATI, Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 29 JStPO).
6.4. Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeiten zwischen der Untersuchungsbehörde, dem Zwangsmassnahmengericht und der Beschwerdeinstanz in Art. 26 und Art. 39 Abs. 3 JStPO abschliessend festgelegt. Die JStPO weist dem Zwangsmassnahmengericht eine begrenzte Rolle zu: Letzteres ist nach Art. 26 Abs. 2 JStPO ausschliesslich für die Anordnung oder Genehmigung der "übrigen Zwangsmassnahmen" und nach Art. 27 Abs. 2 und 3 JStPO für die Verlängerung der Untersuchungshaft sowie für das Haftentlassungsverfahren (vgl. Art. 27 Abs. 4 JStPO i.V.m. Art. 228 StPO) zuständig. Ausserdem ist das Zwangsmassnahmengericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen die Anordnung der Untersuchungshaft zuständig (Art. 39 Abs. 3 JStPO). Demgegenüber sind Beschwerden gegen vorsorgliche Anordnungen von Schutzmassnahmen (und damit von vorsorglichen geschlossenen Unterbringungen) nach dem klaren Wortlaut von Art. 39 Abs. 3 JStPO von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen. Beim Rechtsschutz gegen vorsorgliche Schutzmassnahmen liegt folglich keine Gesetzeslücke vor, die auf dem Weg der Analogie geschlossen werden könnte (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.6.1; 141 IV 298 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Eine allfällige Anpassung der Verfahrensvorschriften hinsichtlich einer erweiterten Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts fällt in die Zuständigkeit des Gesetzgebers (vgl. Art. 190 BV). Die Untersuchungsbehörde ist im Falle einer vorübergehenden Unterbringung in der Jugendabteilung eines Gefängnisses jedoch gehalten, schnellstmöglich eine Zuführung in eine geeignete Einrichtung zu ermöglichen, und hat spätestens nach einem Monat neu über die Situation des Betroffenen zu entscheiden (vgl. Urteil 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 5.6; ferner Urteil 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 4.3.4).
7.
Zusammengefasst verletzt die Vorinstanz weder Bundes- noch Konventionsrecht, wenn sie die Einweisung respektive vorübergehende Unterbringung des Beschwerdeführers in der Jugendabteilung des Gefängnisses als rechtmässig beurteilt. Die Beurteilung des Genugtuungsbegehrens des Beschwerdeführers erübrigt sich damit. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig. Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG), ist dem Gesuch zu entsprechen. Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Rechtsanwältin Mara Maggi wird für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Liniger