Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_418/2026
Urteil vom 12. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufung, Abwesenheitsurteil; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 9. Februar 2026 (SB.2025.63).
Erwägungen
1.
Mit Beschluss vom 9. Februar 2026 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung der Verhandlung vom 9. Februar 2026 ab und schrieb das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde ab. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 25. März 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
Mit Empfangsanzeige vom 1. April 2026 wurde der Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen.
2.
Die Beschwerde erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt vollständig. Insbesondere äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort dazu, weshalb es ihm unverschuldet nicht möglich gewesen sein soll, an der Verhandlung vom 9. Feburar 2026 anwesend zu sein.
3.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit diesem Urteil gegenstandslos. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. Eine Ausfertigung dieses Urteils wird dem Beschwerdeführer beim Bundesgericht zur Verfügung gehalten.
Lausanne, 12. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément