Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_353/2024
Urteil vom 28. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte,
Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entsiegelung und Durchsuchung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 9. Februar 2024 (ZM.2023.311).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Urkundenfälschung und weiterer Delikte. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wurden am 31. Oktober 2023 anlässlich mehrerer Hausdurchsuchungen unter anderem zahlreiche Unterlagen, Daten und Datenträger sichergestellt, namentlich ein noch eingeschaltetes Mobiltelefon. Der bei der Sicherstellung des Mobiltelefons anwesende A.________ verlangte nicht die Siegelung, gab indessen zu Protokoll, er wolle dies noch mit seiner Verteidigung besprechen. Das sichergestellte Mobiltelefon wurde noch am 31. Oktober 2023 vom Dezernat Digitale Kriminalität (DDK) der Staatsanwaltschaft ausgelesen und die Daten auf einem USB-Stick abgespeichert (sog. Datenspiegelung). Anlässlich einer Einvernahme vom 1. November 2023 beantragte A.________ die Siegelung des sichergestellten Mobiltelefons sowie zahlreicher weiterer Sicherstellungspositionen.
B.
Mit Eingabe vom 20. November 2023 stellte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt ein Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten und gesiegelten Aufzeichnungen und Datenträger. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf die beschlagnahmten Unterlagen und Datenträger gut (1. Absatz des Dispositivs), wobei es die Aussonderung von Anwalts- und Arztkorrespondenz anordnete (3. - 5. Absatz des Dispositivs). Dagegen verweigerte es die Entsiegelung des sichergestellten Mobiltelefons und ordnete die Vernichtung der erstellten Datenkopie an (2. Absatz des Dispositivs).
C.
Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. März 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, "[d]ie angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Entspiegelungsbegehren der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt betreffend das iPhone 13 Pro (Position A4) zu bewilligen". Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Datenträgern, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Nach der Rechtsprechung ist dies anzunehmen, wenn der Staatsanwaltschaft durch die Ablehnung ihres Entsiegelungsgesuchs ein empfindlicher Beweisverlust droht (Urteil 7B_158/2023 vom 6. August 2024 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin legt substanziiert dar, dass dies hier der Fall ist. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), woran das Bundesgericht insoweit gebunden ist, als es nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1 BGG). Dabei sind unklar gestellte Rechtsbegehren im Lichte ihrer Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen).
2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die "angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Entspiegelungsbegehren [...] zu bewilligen". Nach dem Wortlaut der Beschwerde wäre demnach die Verfügung der Vorinstanz in ihrer Gesamtheit angefochten, also auch insoweit, als sie zugunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen ist. Dabei ist indessen zu beachten, dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung trotz seiner Länge von über einer Seite nicht in Ziffern unterteilt ist. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich sodann klar, dass der Entscheid einzig insoweit durch die Beschwerdeführerin angefochten wird, als damit ihr Antrag auf Entsiegelung des Mobiltelefons sowie der erstellten Datenkopien abgewiesen wird (2. Absatz des Dispositivs).
2.3. Soweit der angefochtene Entscheid das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gutheisst und diesbezüglich (zugleich) die Durchführung einer Triage anordnet (1. und 3. - 5. Absatz des Dispositivs), entzieht er sich daher mangels Anfechtung einer Überprüfung durch das Bundesgericht und ist in Rechtskraft erwachsen.
3.
3.1. Die Vorinstanz hält bezüglich der streitigen Entsiegelung des sichergestellten Mobiltelefons sowie der erstellten Datenspiegelung zusammengefasst fest, zwar sei diese Datenspiegelung vorgenommen worden, bevor ein Antrag auf Siegelung gestellt worden sei. Doch habe der Beschwerdegegner angegeben, dass er in Bezug auf ein mögliches Siegelungsgesuch vorgängig mit seinem Verteidiger Rücksprache halten wolle, wobei ihm die Beschwerdeführerin diese Bedenkzeit zu Recht zugestanden habe. Wenn nun also die Beschwerdeführerin einerseits das Recht des Beschwerdegegners auf eine zeitnahe Rücksprache mit seiner Verteidigung anerkenne, gleichzeitig aber die Datenspiegelung des iPhones 13 Pro mit der Begründung veranlasst habe, dass dieser keine Siegelung verlangt habe, handle sie widersprüchlich und wider Treu und Glauben. Dabei habe sich die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit eines verfrühten Zugangs zu den Daten verschafft und damit den Zweck der im Raum stehenden Siegelung untergraben, jegliche Gelegenheit für die Untersuchungsbehörde zur Kenntnisnahme der sichergestellten Daten auszuschliessen, bevor ein Gericht über die Zulässigkeit des Zugangs zu diesen Daten entscheide. Aufgrund dieses schweren Verfahrensfehlers könne das gespiegelte Mobiltelefon nicht entsiegelt werden und sei die Datensicherung unverwertbar.
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass dieser Entscheid Bundesrecht widerspricht: Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 hat das Bundesgericht festgehalten, dass es sich bei der Spiegelung um einen rein technischen Vorgang zur Datensicherstellung handelt, bei dem keine Einsicht in die Dateien erfolgt, sondern diese auf einen Datenträger extrahiert werden. Die im Rahmen einer Spiegelung erfolgende Datenextraktion stellt daher kein eigentliches Sichten und auch keine Datenverwendung durch die Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO dar (a.a.O., E. 5.7.6). Entsprechend erweist sich die durch die Strafverfolgungsbehörde aufgrund eines konkret drohenden Beweisverlusts vorsorglich angeordnete Datenspiegelung ungeachtet der Bedenkfrist von Art. 248 Abs. 1 StPO als zulässig, sofern sie durch eine sachverständige Person durchgeführt wird und Letztere später nicht auch in die eigentlichen Strafermittlungen involviert ist (a.a.O., E. 5.7.8 f.). Dies hat für die vorliegende Situation analog zu gelten.
3.3. Die Vorinstanz prüfte naturgemäss weder, ob sich die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft im Lichte dieser seit ihrem Entscheid ergangenen Rechtsprechung als zulässig erweist, noch, ob hinsichtlich der streitigen Sicherstellungen die weiteren Entsiegelungsvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dies in erster (und einziger) Instanz zu tun, weshalb eine Gutheissung des reformatorischen Antrags der Beschwerdeführerin um Entsiegelung dieser Sicherstellungen ausser Betracht fällt (vgl. Urteil 7B_1135/2024 vom 17. März 2026 E. 2.3).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der 2. Absatz des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Sache diesbezüglich zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Der unterliegende Beschwerdegegner wird nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig. Der obsiegenden Oberstaatsanwaltschaft ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der 2. Absatz des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und die Sache diesbezüglich zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger