Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_270/2026
Urteil vom 29. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sistierung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Januar 2026 (UH250342-O/U/BEE).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2026 (Poststempel 2. März 2026) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2026 betreffend Sistierung.
2.
Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 5. März 2026 aufgefordert, bis zum 23. März 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde ihm mit Verfügung vom 25. März 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 20. April 2026 angesetzt. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde und die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug der Beschwerde gelte. Weiter wurde ihm mitgeteilt, ein allfälliger Beschwerderückzug müsse schriftlich erklärt werden.
3.
Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn