Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_245/2026
Urteil vom 16. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Liniger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Bomatter,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Wirtschaftsdelikte, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entsiegelung und Durchsuchung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Landgerichtspräsidiums Uri, Zwangsmassnahmengericht, vom 23. Januar 2026 (LGP 25 493).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Wirtschaftsdelikte, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf Pfändungsbetrug und/oder Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung. Im Verlaufe dieser Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft unter anderem ein Mobiltelefon (Smartphone) und ein Tablet von A.________ sicher, deren Siegelung letzterer verlangte.
B.
Mit Gesuch vom 12. Dezember 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft beim Landgerichtspräsidium Uri, Zwangsmassnahmengericht, um vollständige Entsiegelung der beiden sichergestellten Gegenstände. Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch "unter Vorbehalt von Ziffer 1.2" gut und ordnete die Entsiegelung des am 24. November 2025 versiegelten Mobiltelefons und des Tablets (Dispositiv-Ziffer 1.1) sowie die Aussonderung sämtlicher Anwaltskorrespondenz zwischen A.________ und den Rechtsanwälten lic. iur. B.________ und Dr. iur. C.________ unter Beizug eines Sachverständigen - dem Kompetenzzentrum Digitale Forensik Zuger Polizei - an (Dispositiv-Ziffer 1.2).
C.
A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans Landsgerichtspräsidium Uri zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren.
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung in der Sache verzichtet.
Mit Präsidialverfügung vom 4. März 2026 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. Am 23. März 2026 wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Entscheid im Zusammenhang mit der Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG grundsätzlich offensteht.
2.
Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur ein Mal mit einem Verfahren beschäftigen müssen (BGE 148 IV 155 E. 1.1).
Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: BGE 151 IV 344 E. 2.2 mit Hinweisen). Demgegenüber ist auf Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren mangels drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils grundsätzlich nicht einzutreten (Urteil 7B_113/2024 vom 26. August 2025 E. 2.3 mit Hinweis).
Da die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 1.1 des angefochtenen Entscheids materiell über das Entsiegelungsgesuch entscheidet, ist das Erfordernis des drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils vorliegend erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Vielmehr kann es eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.2; 145 V 215 E. 1.1; 141 III 426 E. 2.4).
4.
4.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer habe ausreichend glaubhaft dargelegt, dass er mit den Rechtsanwälten lic. iur. B.________ und Dr. iur. C.________ vom 4. Juli 2017 respektive vom 20. Dezember 2022 bis heute korrespondiert habe und sich diese Korrespondenz auf den gesiegelten Datenträgern befinde. Die Entsiegelung werde mit Ausnahme der Anwaltskorrespondenz gutgeheissen. Letztere sei durch das Kompetenzzentrum Digitale Forensik der Zuger Polizei in Anwendung von Art. 248a Abs. 6 StPO auszusondern.
4.2. Gemäss Art. 248a Abs. 6 lit. a StPO kann das für die Entsiegelung zuständige Gericht im Entsiegelungsverfahren eine sachverständige Person beiziehen, um den Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu prüfen, den Zugang zu diesen zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten. Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (Art. 183 Abs. 1 StPO). Das Gericht darf den Entsiegelungsentscheid aber nicht vollumfänglich an die sachverständige Person delegieren, denn es ist Aufgabe des Gerichts, die gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände wenn nötig zu triagieren und die geheimnisgeschützten Informationen auszusondern (Urteil 7B_378/2025 vom 21. Juli 2025 E. 3.2 mit Hinweis). Es darf die Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände erst anordnen, wenn es dieser Aufgabe nachgekommen ist, also nachdem es die geheimnisgeschützten Informationen - ob mit oder ohne Hilfe einer sachverständigen Person - ausgesondert hat. Aus diesem Grund darf es nicht materiell über das Entsiegelungsgesuch entscheiden und im selben Entscheid noch prozessleitende Verfügungen treffen, etwa betreffend die Triage der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände. Eine solche Vermischung materieller und prozessleitender Gesichtspunkte in einem sogenannten hybriden Entsiegelungsentscheid ist unzulässig (Urteile 7B_254/2025 vom 16. Februar 2026 E. 3.1; 7B_970/2023 vom 27. November 2025 E. 2.2).
4.3. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt: Mit der Verfügung vom 23. Januar 2026 heisst die Vorinstanz das Entsiegelungsgesuch teilweise gut, obschon sie die angeblich auf den gesiegelten Geräten vorhandene Anwaltskorrespondenz noch gar nicht aussortiert hat und zu diesem Zweck im gleichen Entscheid prozessleitende Verfügungen trifft. Nach der zitierten Rechtsprechung ist dieses Vorgehen unzulässig. Die Entsiegelung darf nicht angeordnet werden, bevor die gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenständen vom Gericht im Einzelnen - soweit nötig - geprüft und triagiert wurden.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt, dem Kompetenzzentrum Digitale Forensik der Zuger Polizei fehle es an der notwendigen Unabhängigkeit. Besagtes Kompetenzzentrum sei bereits mit der Sicherung, Entsperrung, Spiegelung und - soweit das Mobiltelefon und das Tablet betreffend - auch mit der Siegelung der sichergestellten elektronischen Daten beauftragt worden. Es sei damit faktisch in die eigentliche Ermittlungstätigkeit des gegen ihn geführten Strafverfahrens eingebunden und gegenüber der Beschwerdegegnerin weisungsgebunden.
5.2. In der Tat widerspricht Dispositiv-Ziffer 1.2 des angefochtenen Entscheids den bundesrechtlichen Vorgaben. Gemäss Art. 248a Abs. 6 StPO kann das Entsiegelungsgericht (a.) eine sachverständige Person beiziehen, um den Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu prüfen, den Zugang zu diesen zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten, (b.) Angehörige der Polizei als sachverständige Personen bezeichnen, um den Zugang zum Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten. Auf den Beizug der sachverständigen Person im Entsiegelungsverfahren ist gemäss der Rechtsprechung Art. 183 StPO anwendbar (vgl. Urteile 7B_1230/2025, 7B_1231/2025 vom 16. April 2026 E. 3.2; 7B_242/2024 vom 16. Mai 2025 E. 5.3; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz wäre folglich gehalten gewesen, eine natürliche Person als Sachverständige zu bestimmen.
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sofern diese für die Triage der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände eine sachverständige Person beiziehen möchte, hat sie diese eindeutig zu benennen und den Parteien vorgängig Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern (vgl. Art. 184 Abs. 3 StPO).
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Uri ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Uri hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Landgerichtspräsidium Uri, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Liniger