Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_155/2026
Urteil vom 18. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Lenz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Bedingte Entlassung aus stationärer Massnahme; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 5. Januar 2026 (SK 25 500).
Sachverhalt
A.
A.a. Mit Urteil vom 19. Juni 2013 wurde A.________ vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau wegen mehrfacher (teils versuchter) sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB [teilweise i.V.m. Art. 22 StGB]), mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 StGB), versuchter Vergewaltigung (Art. 190 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) verurteilt. Das Regionalgericht fällte eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten aus und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an.
A.b. A.________ trat den Massnahmenvollzug am 17. April 2013 vorzeitig an.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 wurde A.________ vom Bewährungs- und Vollzugsdienst des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen. Die Probezeit wurde auf fünf Jahre festgesetzt. Der Bewährungs- und Vollzugsdienst ordnete für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte A.________ verschiedene Weisungen. Die Weisungen betreffen namentlich die Berufsausübung, die Wohnsituation, die Nutzung und Kontrolle von elektronischen Geräten, die Durchführung von Hausbesuchen sowie die Einhaltung und Kontrolle einer vollständigen Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz.
B.b. A.________ erhob am 7. Juli 2025 gegen die erteilten Weisungen in Teilen Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern und verlangte die Reduktion der Dauer der Probezeit auf drei Jahre. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 9. September 2025 wies die Sicherheitsdirektion die Beschwerde und das Gesuch ab.
B.c. Die von A.________ am 10. Oktober 2025 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 5. Januar 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Das von A.________ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es im selben Beschluss ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 6. Februar 2026 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und die Aufhebung bzw. Abänderung von fünf Weisungen sowie die Reduktion der Dauer der Probezeit auf drei Jahre. Zudem sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern hat keine Stellungnahme eingereicht. Der Beschwerdeführer hat repliziert. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) betrifft den Vollzug einer Massnahme (vgl. Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist als verurteilte Person zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der genügenden Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) - einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Dauer der Probezeit.
2.1. Er führt zusammengefasst aus, dass im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der Dauer der Probezeit entgegen der vorinstanzlichen Vorgehensweise die Schwere der begangenen Delikte nicht massgeblich sei. Die Vorinstanz suche ausserhalb der rechtlich relevanten Kriterien nach einer zusätzlichen Rechtfertigung, um die maximale Probezeit noch als verhältnismässig erscheinen zu lassen. Nach über zwölf Jahren im Massnahmenvollzug komme die fünfjährige Probezeit zusammen mit den Weisungen in ihrer Wirkung einer sichernden Massnahme gleich. Es liege ein unverhältnismässiger Eingriff in seine persönliche Freiheit vor.
2.2. Die Vorinstanz hält im Wesentlichen dafür, angesichts der Schwere der begangenen Taten und der Rückfallgefahr erweise sich eine Probezeit von fünf Jahren als verhältnismässig. Mit Blick auf den bisherigen Vollzugsverlauf könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bereits früher nicht mehr auf psychiatrische, therapeutische und strukturierende Hilfe angewiesen sei.
2.3. Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB).
Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre (Art. 62 Abs. 2 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere der begangenen Straftat (vgl. bereits Art. 62 Abs. 2 und 6 StGB , wonach die Dauer der Probezeit von der jeweiligen Massnahme bzw. der Schwere der Anlasstat abhängt), eine allfällige Reststrafe (vgl. Art. 62b Abs. 3 StGB), die Rückfallgefahr bzw. die Gefährlichkeit des bedingt Entlassenen, der Therapieverlauf sowie das Bedürfnis nach weitergehender Behandlung oder Betreuung (DANIEL VERASANI, Schweizerisches Vollzugslexikon, 2. Aufl. 2022, S. 110; vgl. dagegen CAMILLE PERRIER DEPEURSINGE/JADE REYMOND, in: Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2021, N. 33 zu Art. 62 StGB, die nur jene Umstände berücksichtigen wollen, die zur Gewährung der bedingten Entlassung führten [insbesondere die Rückfallgefahr]).
2.4. Die Kritik des Beschwerdeführers dringt nicht durch.
Vorab ist festzuhalten, dass die Schwere der begangenen Straftaten nach dem Gesagten (vgl. E. 2.3 hiervor) bei der Bemessung der Probezeit bei einer bedingten Entlassung aus dem stationären Vollzug der Massnahme - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - zu berücksichtigen ist (vgl. dagegen zur Bemessung der Probezeit beim Aufschub des Vollzugs einer Strafe Urteil 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 1.2.3 mit Hinweis). Dies ergibt sich nur schon daraus, dass die Schwere der Anlasstat die Dauer der maximal zulässigen Probezeit bestimmt (vgl. Art. 62 Abs. 6 StGB). Hinzu kommt, dass die Schwere der begangenen Straftaten auch Hinweise auf die bei einer Verwirklichung der Rückfallgefahr (erneut) drohenden Delikte gibt. Die vom Beschwerdeführer zitierten Literaturstellen beziehen sich im Übrigen auf die Verhältnismässigkeit von Weisungen und nicht der Probezeit, weshalb er daraus von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer namentlich wegen mehrfacher (teils versuchter) sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung verurteilt. Er hat mithin mehrere (schwerwiegende) Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen. Die Probezeit kann daher so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern (vgl. Art. 62 Abs. 6 StGB). Eine Höchstdauer für die Probezeit besteht mit anderen Worten nicht.
Mit Blick auf den Therapieverlauf und die Rückfallgefahr ist festzuhalten, dass es gemäss den - vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht infrage gestellten - Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 BGG) im Rahmen des stationären Vollzugs der Massnahme zu verschiedenen deliktrelevanten Zwischenfällen kam. Diese Risikosituationen konnten nur mit einem umfangreichen Helfernetz entschärft werden (z.B. Einstellung des telefonischen Kontakts zu einer Frau mit einer minderjährigen Tochter nach intensiven Gesprächen mit dem Helfernetz). Entsprechend ist von einer nach wie vor bestehenden relevanten Rückfallgefahr auszugehen, die sich nach Auffassung der involvierten Fachpersonen nur durch ein intensives externes Risikomanagement mit hoher Kontaktfrequenz des Helfernetzes deutlich reduzieren lässt. Gemäss den Ausführungen des Gutachters würde sich das Rückfallrisiko ohne das Setting mit dem Helfernetz deutlich erhöhen (vgl. angefochtener Beschluss, S. 9-13; Verlaufsgutachten vom 6. Januar 2025, S. 82 und S. 87 f.). Der unstete Therapieverlauf und die weiterhin bestehende Rückfallgefahr sprechen insgesamt für eine ausgedehnte Dauer der Probezeit, sodass bei einem effektiven bzw. ernsthaft zu erwartenden Rückfall gegebenenfalls die Rückversetzung oder eine neue Massnahme angeordnet werden kann (vgl. Art. 62a Abs. 1 und 3 StGB ).
Im vorliegenden Fall besteht zudem ein ausgeprägtes Bedürfnis nach weitergehender Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 6. Januar 2025 ist bei ihm von einem dauerhaft geringen psychosozialen Funktionsniveau mit einem langfristig hohen Unterstützungsbedarf auszugehen. Die festgestellte Störung ist gemäss Gutachter hirnorganisch verankert und chronisch, weshalb sich eine wesentliche Verbesserung der kognitiven Funktionen als unrealistisch erweist. Der Beschwerdeführer ist daher nach der gutachterlichen Einschätzung langfristig - das heisst mindestens für die nächsten fünf Jahre - ausschliesslich in einem stark strukturierten und eng kontrollierten Rahmen in der Lage, das attestierte Funktionsniveau - welches die Gewährung der bedingten Entlassung erst ermöglichte - aufrechtzuerhalten (vgl. angefochtener Beschluss, S. 10; Verlaufsgutachten vom 6. Januar 2025, S. 77). Die hierzu erforderlichen Weisungen können im Kontext der bedingten Entlassung nur für die Dauer der Probezeit erteilt werden (vgl. Art. 62 Abs. 3 Satz 2 StGB; Urteil 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 4.4). Auch dieser Umstand spricht für eine entsprechend ausgelegte bzw. ausgedehnte Dauer der Probezeit.
Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage (schwerwiegende Anlasstaten, unsteter Therapieverlauf mit verschiedenen deliktrelevanten Risikosituationen, relevante Rückfallgefahr, ausgeprägtes Bedürfnis nach weitergehender Behandlung und Betreuung) die angeordnete Probezeit von fünf Jahren schützt, ist nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Delikte überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an einer kürzeren Probezeit - namentlich auch mit Blick auf die zu schützenden Rechtsgüter (vgl. Art. 11 Abs. 1 BV) - deutlich.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen verschiedene erteilte Weisungen. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 62 StGB.
3.1.
3.1.1. Die bedingte Entlassung ist die letzte Stufe des Massnahmenvollzugs vor der endgültigen Entlassung nach Art. 62b StGB. Es geht dabei nicht um eine Beendigung der Massnahme an sich, sondern nur um eine Modifizierung der Vollzugsart (Urteil 6B_1238/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis). Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen (Art. 62b Abs. 1 StGB).
3.1.2. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3 Satz 2 StGB).
Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB).
Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde der verurteilten Person für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94 Abs. 1 StGB). Bei Delikten gegen die sexuelle Integrität kann die verurteilte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichtet werden (Art. 94 Abs. 2 StGB).
Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen des bedingt Entlassenen zu verbessern. Der Rückfallgefährdete soll insbesondere unterstützt werden, Risikosituationen zu vermeiden. Die mit einer Weisung zu verfolgende Zielsetzung ergibt sich aus dem Zweckgedanken einer bedingten Entlassung als Teil des Stufenstraf- und -massnahmenvollzugs, bei welchem der Betroffene allmählich an die Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren (Urteil 6B_1238/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Welche Weisung dem Zweck der Spezialprävention im Einzelfall am besten dient, kann nicht von vornherein abschliessend und bestimmt umschrieben werden, sondern richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den konkreten Umständen des Einzelfalls (Urteil 6B_370/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.3.3 mit Hinweis). Wahl und Inhalt der Weisung (vgl. Art. 94 Abs. 1 StGB) sind in das Ermessen des Gerichts bzw. der Vollzugsbehörde gestellt. Die Zweckbestimmung der Weisung und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit schränken das Ermessen der rechtsanwendenden Behörden jedoch ein (Urteil 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 3.2 mit Hinweis).
3.1.3. Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Das Grundrecht auf persönliche Freiheit umfasst neben den in Art. 10 Abs. 2 BV ausdrücklich genannten Rechten auch das Recht auf Selbstbestimmung und auf individuelle Lebensgestaltung sowie den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung. Das Grundrecht enthält jedoch keine allgemeine Handlungsfreiheit, auf die sich der Einzelne gegenüber jedem staatlichen Akt, der sich auf seine persönliche Lebensgestaltung auswirkt, berufen kann. Die persönliche Freiheit schützt nicht vor jeglichem physischen oder psychischen Missbehagen (BGE 138 IV 13 E. 7.1 mit Hinweisen).
3.1.4. Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 13 Abs. 1 BV). Art. 13 BV schützt - wie Art. 8 EMRK - die verschiedenste Aspekte umfassende Privatsphäre mit ihren spezifischen Bedrohungsformen (BGE 148 I 233 E. 3.1 mit Hinweis).
3.1.5. Einschränkungen von Grundrechten müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein ( Art. 36 Abs. 1-3 BV ).
Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 146 I 70 E. 6.4 mit Hinweisen).
Das Kriterium der Geeignetheit besagt, dass die behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels dienlich bzw. zwecktauglich zu sein hat (Urteil 2C_630/2024 vom 6. November 2025 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen).
Erforderlich ist eine Einschränkung der Grundrechte, wenn das angestrebte Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Massnahmen erreicht werden könnte und die Einschränkung nicht über das angestrebte Ziel hinausgeht (BGE 146 I 70 E. 6.4.2 mit Hinweisen). Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen (BGE 142 I 49 E. 9.1 mit Hinweisen).
Ein Eingriff in das Grundrecht ist zumutbar, wenn zwischen dem mit der angeordneten Massnahme angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die betroffene Person bewirkt, ein vernünftiges Verhältnis gewahrt wird. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (BGE 146 I 70 E. 6.4.3 mit Hinweis).
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Erforderlichkeit der Weisung, ein betreutes Wohnen in Anspruch nehmen zu müssen. Aus psychotherapeutischer Sicht werde eine Lockerung des Wohnsettings als angezeigt erachtet, was die Vorinstanz unberücksichtigt lasse. Ein begleitetes Wohnen ermögliche zudem - anders als ein betreutes Wohnen - die kontrollierte Erprobung seiner erworbenen Fähigkeiten.
3.2.1. Die Vorinstanz erwägt dazu im Wesentlichen, im Therapieverlaufsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 4. Dezember 2024 werde zwar ausgeführt, dass aus psychotherapeutischer Sicht beispielsweise in Bezug auf die Wohnsituation des Beschwerdeführers eine Lockerung angezeigt sei. Im Verlaufsgutachten vom 6. Januar 2025 habe der Gutachter diese Empfehlung indes überzeugend verworfen. Sowohl der Gutachter als auch die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) würden davon ausgehen, dass sich das Rückfallrisiko nur durch ein intensives externes Risikomanagement mit hoher Kontaktfrequenz des Helfernetzes deutlich reduzieren lasse. Das externe Risikomanagement sei gemäss ihrer Einschätzung bei einem begleiteten Wohnen nicht mehr gewährleistet. Ein selbständigeres Wohnen führe zudem zu einer Überforderung des Beschwerdeführers.
3.2.2. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Festhalten an einem betreuten Wohnen verhindere die kontrollierte Erprobung seiner erworbenen Fähigkeiten in Freiheit (vgl. Beschwerde, S. 7 f.). Dabei wiederholt er lediglich seinen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Standpunkt. Mit der entsprechenden Erwägung der Vorinstanz (vgl. angefochtener Beschluss, S. 13 f.) setzt er sich indes nicht auseinander. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Therapieverlaufsbericht vom 4. Dezember 2024 nicht unberücksichtigt gelassen. Seine entsprechenden Ausführungen zielen ins Leere.
Die Weisung, sich in einem betreuten Wohnheim aufzuhalten, ist eng mit den durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten und dem konkreten Spektrum der Rückfallgefahr verknüpft:
Gemäss den (vor Bundesgericht nicht infrage gestellten) Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 BGG) befand sich der Beschwerdeführer im Zeitraum der Tatbegehung in einem Zustand der Einsamkeit und zog sich in die virtuelle Welt zurück (vgl. angefochtener Beschluss, S. 18). Die Einsamkeit ist beim Beschwerdeführer auch im jetzigen Zeitpunkt noch ein Risikofaktor. Der Gutachter hat bei ihm eine deutliche sexuelle Ansprechbarkeit für Mädchen ab ca. neun Jahren diagnostiziert. Er führt aus, dass es sich dabei um eine überdauernde Eigenschaft handle, die insbesondere bei Einsamkeit eine zunehmende Rolle spiele. Der Beschwerdeführer habe sich im Verlauf der Massnahme bereits im Wohnheim nicht an einfachste Verhaltensregeln im Zusammenhang mit Kontakten zu potenziellen Intimpartnerinnen (mehr als 30 Jahre alt und ohne kleine Kinder) halten können. Es sei völlig unklar, inwiefern er mit seiner Einsamkeit (und der daraus folgenden Zunahme der sexuellen Ansprechbarkeit für Mädchen) in einer eigenen Wohnung besser umgehen können sollte als im Wohnheim. Der Gutachter rät daher - wie übrigens auch die KoFako - ausdrücklich von Experimenten im Bereich Wohnen im Sinne eines weniger engen Settings ab. Es müsse ansonsten mit einer deutlichen Verlängerung der Massnahme gerechnet werden (vgl. angefochtener Beschluss, S. 8 f. und S. 12; Verlaufsgutachten vom 6. Januar 2025, S. 84, S. 86, S. 88 und S. 90).
Hinzu kommt, dass der Aufenthalt in einem betreuten Wohnheim nach Auffassung der involvierten Fachpersonen den kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers und seinem aktuellen Funktionsniveau entspricht. In diesem Setting würden seine nach wie vor vorhandenen Defizite durch ein externes Risikomanagement aufgefangen. In einer eigenen Wohnung - auch im Rahmen eines begleiteten Wohnens - wäre ein solches nicht mehr gewährleistet. Die Gefahr von Intransparenz und die Möglichkeiten, die etablierten Kontrollmechanismen zu unterlaufen, wären gegenüber einem betreuten Wohnen deutlich erhöht (vgl. angefochtener Beschluss, S. 9 f. und S. 13; Verlaufsgutachten vom 6. Januar 2025, S. 83 und S. 87-89). Die Weisung zum Aufenthalt in einem betreuten Wohnen erweist sich bei dieser Sachlage zur nachhaltigen Vermeidung eines erhöhten Rückfallrisikos als angezeigt.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Weisung, sich in einem betreuten Wohnheim aufzuhalten, im vorliegenden Fall in einem sinnvollen Zusammenhang zu den Anlasstaten steht und notwendig ist, um das Rückfallrisiko zu minimieren. Das angestrebte Ergebnis kann zum jetzigen Zeitpunkt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht mit einem begleiteten Wohnen als weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Die mit der erteilten Weisung für den Beschwerdeführer verbundene Einschränkung geht nicht über das angestrebte Ziel hinaus und erweist sich als verhältnismässig.
Sollte sich die Weisung im Verlauf der Probezeit als nicht mehr erforderlich erweisen und ein Übertritt in ein begleitetes Wohnen möglich sein, hätte die zuständige Behörde dem Gericht bzw. den Strafvollzugsbehörden im Übrigen von Gesetzes wegen Bericht zu erstatten (vgl. Art. 95 Abs. 3 StGB). In diesem Fall kann die Weisung geändert bzw. aufgehoben oder eine neue Weisung erteilt werden (vgl. Art. 95 Abs. 4 lit. c StGB).
3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Erforderlichkeit sowie die Zumutbarkeit der Weisung, eine Arbeitsbeschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt in Anspruch nehmen zu müssen. Er habe seine Arbeitsmarktfähigkeit mehrfach unter Beweis gestellt. Anhaltspunkte für eine Überforderung im ersten Arbeitsmarkt lägen nicht vor.
3.3.1. Die Vorinstanz erwägt dazu zusammengefasst, die Einschränkungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Arbeitsmarktfähigkeit seien offensichtlich und aktenkundig. Gemäss den Ausführungen im Verlaufsgutachten vom 6. Januar 2025 entspreche eine Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt dem Funktionsniveau des Beschwerdeführers und einem angemessenen Risikomanagement. Engmaschige Strukturen seien auch im Bereich Arbeit unabdingbar, um das Rückfallrisiko zu minimieren. Die Weisung erweise sich als erforderlich und zumutbar.
3.3.2. Die Kritik des Beschwerdeführers dringt nicht durch.
Vorab ist festzuhalten, dass er keine Lehre abgeschlossen und noch nie im ersten Arbeitsmarkt integriert war. Zudem wurde bei ihm ein Invaliditätsgrad von 90 % berechnet. Seine aktuelle Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt musste er wegen Überforderung reduzieren (vgl. angefochtener Beschluss, S. 14). Entgegen seiner Auffassung (vgl. Beschwerde, S. 8) kann bei dieser Sachlage nicht von einer unter Beweis gestellten Arbeitsmarktfähigkeit gesprochen werden. Es bestehen vielmehr zahlreiche konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er - wie auch der Gutachter festhält (vgl. Verlaufsgutachten vom 6. Januar 2025, S. 91) - mit einer Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt überfordert wäre. Eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt entspricht dagegen seinem psychosozialen Funktionsniveau und erweist sich auch mit Blick auf das Risikomanagement als angemessen (vgl. angefochtener Beschluss, S. 10; Verlaufsgutachten vom 6. Januar 2025, S. 91).
Das weiterhin bestehende Rückfallrisiko des Beschwerdeführers lässt sich nur in einem engmaschigen, stark strukturierten Setting auf ein die bedingte Entlassung überhaupt rechtfertigendes Ausmass reduzieren. Der Beschwerdeführer bedarf in Bezug auf die Berufsausübung eines geschützten Arbeitsumfelds mit einer engen Betreuung und Kontrolle. Die mit Blick auf die Vermeidung eines erhöhten Rückfallrisikos bzw. die Förderung der Bewährungschancen des Beschwerdeführers angezeigte engmaschige Begleitung kann im jetzigen Zeitpunkt nur durch eine Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt gewährleistet werden. In diesem Rahmen kann der Beschwerdeführer an die Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt werden und sich hinsichtlich einer endgültigen Entlassung bewähren.
Wie bereits erwähnt hält auch der Gutachter eine Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt für angezeigt. Er rät sogar ausdrücklich von Experimenten im Sinne einer Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt ab, weil dies gemäss seiner Einschätzung die Massnahme verlängern würde (vgl. Verlaufsgutachten vom 6. Januar 2025, S. 84 und S. 91).
Insgesamt ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Weisung, eine Arbeitsbeschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt in Anspruch nehmen zu müssen, für erforderlich hält und namentlich die Möglichkeit einer Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt als mildere Massnahme verneint.
Mit Blick auf die Zumutbarkeit ist festzuhalten, dass dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einer freien, individuellen Lebensgestaltung bzw. einer freien Wahl seiner Beschäftigungsverhältnisse zum einen das öffentliche Interesse an der Deliktprävention gegenübersteht. Zum anderen ist der Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (vgl. insbesondere Art. 11 Abs. 1 BV). Der Beschwerdeführer übt aktuell bereits eine Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt aus und war zuvor noch nie im ersten Arbeitsmarkt tätig. Der mit der Weisung verbundene Eingriff in seine Grundrechte wiegt daher nicht schwer. Zwischen dem mit der erteilten Weisung angestrebten Ziel des Schutzes hochwertiger Rechtsgüter (ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes; sexuelle Integrität und Selbstbestimmung) und dem bewirkten Eingriff wird ein vernünftiges Verhältnis gewahrt. Die Weisung, eine Arbeitsbeschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt in Anspruch nehmen zu müssen, erweist sich als zumutbar.
3.4. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Weisung betreffend Überprüfung seiner elektronischen Geräte. Die Nutzung elektronischer Kommunikationsformen stelle in der heutigen Zeit eine sozial übliche Verhaltensweise dar und vermöge weitgehende Eingriffe in seine Grundrechte nicht zu rechtfertigen.
3.4.1. Die Vorinstanz erwägt dazu im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei während des stationären Vollzugs der Massnahme durch deliktnahes Verhalten aufgefallen. Es müsse zudem weiterhin von einem risikorelevanten Ausmass an Intransparenz ausgegangen werden. Die pädophile Ansprechbarkeit und die Präferenz des Beschwerdeführers für elektronische Kommunikation würden eine Kontrolle seiner elektronischen Geräte erfordern. Im Internet könne nach unbekannten Personen gesucht und mit diesen Kontakt aufgenommen werden. Die forensische Überprüfung der elektronischen Geräte bzw. das Verbot, den Browserverlauf zu löschen oder Dateilöschprogramme zu installieren, ermöglichten eine Kontrolle des Verhaltens des Beschwerdeführers und ein Eingreifen, falls es zu Risikosituationen kommen sollte.
3.4.2. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
Die Weisung betreffend forensische Überprüfung der elektronischen Geräte und damit einhergehend des Verbots, den Browserverlauf zu löschen oder Dateilöschprogramme zu installieren oder zu nutzen, weist einen engen Bezug zur Deliktsbelastung des Beschwerdeführers und seiner konkreten Rückfallgefahr auf. Sie unterstützt ihn dabei, Risikosituationen im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten im Internet zu vermeiden (namentlich Konsum von [illegaler] Pornografie und Kontaktaufnahme mit Kindern) und damit seine Bewährungschancen zu verbessern. Die Weisung ist zwecktauglich.
Der Beschwerdeführer hat während des stationären Vollzugs der Massnahme über seine elektronischen Geräte Kontakt zu einer Frau mit einer minderjährigen Tochter aufgenommen. Zudem hat er damit pornografische Inhalte konsumiert. Sein entsprechendes Verhalten hat er indes erst im Rahmen einer forensischen Überprüfung seiner elektronischen Geräte offengelegt. Die Vollzugsbehörden lasten ihm unter anderem deshalb eine Tendenz zur Intransparenz an. Bei der forensischen Überprüfung stellte sich auch heraus, dass der Beschwerdeführer Internetseiten besuchte, die für junge Models mit teilweise kindlichem Aussehen bekannt sind. Hinzu kommt, dass er - in Missachtung einer behördlichen Anordnung, genau dies zu unterlassen - kurz vor der forensischen Überprüfung einen Teil seiner elektronischen Geräte zurückgesetzt und so eine Auswertung bzw. Kontrolle verunmöglicht hat (vgl. angefochtener Beschluss, S. 9 f. und S. 16 f.; Bericht betreffend Untersuchung elektronische Geräte vom 13. Februar 2025, S. 9 f.).
Der mit der erteilten Weisung verbundene Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers erweist sich bei dieser Ausgangslage als notwendig, um ein erhöhtes Rückfallrisiko zu vermeiden und seine Bewährungschancen zu fördern. Das angestrebte Ergebnis kann bei einem Verzicht auf die Massnahme - wie ihn der Beschwerdeführer verlangt - nicht erreicht werden. Dass die Vorinstanz die Weisung für erforderlich hält, um der Begehung neuer Delikte vorzubeugen und damit mögliche Opfer zu schützen, ist nicht zu beanstanden.
Dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Privatsphäre und dem Verzicht auf die mit der erteilten Weisung verbundenen Einschränkungen stehen das öffentliche Interesse an der Deliktprävention und der Schutz von Grundrechten Dritter (vgl. insbesondere Art. 11 Abs. 1 BV) gegenüber. Dem Beschwerdeführer wird die Nutzung der elektronischen Geräte nicht untersagt. Diese wird einzig einer nachträglichen Kontrolle unterstellt. Der Eingriff in seine Grundrechte ist im Verhältnis zum angestrebten Ziel - der Minderung des Rückfallrisikos und damit verbunden dem Schutz hochwertiger Rechtsgüter (ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes; sexuelle Integrität und Selbstbestimmung) - gerechtfertigt. Die Weisung betreffend forensische Überprüfung der elektronischen Geräte und damit einhergehend des Verbots, den Browserverlauf zu löschen oder Dateilöschprogramme zu installieren oder zu nutzen, ist zumutbar.
3.5. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rüge gegen die Weisung betreffend die Überprüfung seiner elektronischen Geräte auch noch die Weisung betreffend Hausbesuche rügt, genügt seine Kritik den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht. Er beschränkt sich darauf, die entsprechende Weisung als zur Deliktprävention nicht erforderlich und daher unverhältnismässig zu bezeichnen, ohne sich auch nur ansatzweise mit der vorinstanzlichen Begründung (vgl. angefochtener Beschluss, S. 17 f.) auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
3.6. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Weisung, eine vollständige Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz einzuhalten und sich den angeordneten Kontrollen zu unterziehen, genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) ebenfalls nicht. Er wiederholt lediglich seinen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Standpunkt. Mit der Begründung der Vorinstanz (vgl. angefochtener Beschluss, S. 18 f.) - insbesondere mit dem massgeblichen Argument, nur unangekündigte und unregelmässige Kontrollen könnten allfälligem Missbrauch entgegenwirken, und dem Hinweis, dass die erteilte Weisung weniger stark in seine Grundrechte eingreife als die von ihm beantragte Änderung - setzt er sich indes mit keinem Wort auseinander. Auf die Rüge ist nicht einzutreten (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass ihm die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat.
4.1. Die Vorinstanz hält zusammengefasst dafür, bereits der Bewährungs- und Vollzugsdienst und die Sicherheitsdirektion hätten dem Beschwerdeführer fundiert, überzeugend und unter Heranziehung der einschlägigen Vollzugsakten aufgezeigt, weshalb die Probezeit auf fünf Jahre festzulegen und die erteilten Weisungen angezeigt seien. Es sei ihm ausführlich und nachvollziehbar dargelegt worden, dass er angesichts der begangenen Delikte, des Vollzugsverlaufs und der Ausführungen der involvierten Fachpersonen mit einschneidenden Weisungen habe rechnen müssen. Heikle Rechtsfragen stellten sich nicht.
Der Beschwerdeführer habe im obergerichtlichen Verfahren zudem im Wesentlichen seine Einwände aus dem Verfahren vor der Sicherheitsdirektion wiederholt. Diese habe sich indes bereits sorgfältig mit seinen Einwänden auseinandergesetzt. Die Erfolgsaussichten seiner Beschwerde seien daher von vornherein beträchtlich geringer gewesen als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei entsprechend wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
4.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Derselbe Anspruch ergibt sich aus Art. 111 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (VRPG/BE; BSG 155.21). Das kantonale Recht geht, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf, nicht über Art. 29 Abs. 3 BV hinaus (Urteil 7B_451/2025 vom 16. September 2025 E. 3.1).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinnchancen und Verlustrisiken ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; je mit Hinweisen).
Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (Urteil 7B_451/2025 vom 16. September 2025 E. 3.1 mit Hinweis).
4.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet.
Vorab ist festzuhalten, dass seine Argumente und seine Kritik im vorinstanzlichen Entscheid erstmals richterlich beurteilt wurden. Die Sicherheitsdirektion ist lediglich eine verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorinstanzliche Argumentation, wonach bereits die Sicherheitsdirektion die Einwände des Beschwerdeführers überzeugend verworfen habe und deren blosse Wiederholung im obergerichtlichen Verfahren daher wenig erfolgversprechend bzw. aussichtslos gewesen sei, als problematisch. Nach dieser Logik würde dem Beschwerdeführer für die bereits im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren vorgetragenen Einwände nämlich faktisch der verfassungsrechtlich garantierte Zugang zur richterlichen Beurteilung verwehrt bleiben (vgl. Urteil 7B_1305/2025 vom 4. März 2026 E. 3.3).
Hinzu kommt, dass die Gesamtheit der Bedingungen und Weisungen, unter denen dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung gewährt wurde, eine Intensität erreicht, die einen schwerwiegenden Eingriff in seine Grundrechte - namentlich in seine persönliche Freiheit (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV) - darstellt. Das Interesse des Beschwerdeführers an einer gerichtlichen Überprüfung des angefochtenen Entscheids war entsprechend gross.
Insbesondere mit Blick auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Weisungen stellten sich schliesslich - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auch heikle entscheidrelevante Rechtsfragen. In dieser Hinsicht durfte nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers Aussichtslosigkeit angenommen werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer ergriffene Rechtsmittel zu Unrecht als aussichtslos qualifizierte. Aus den dem Bundesgericht vorliegenden Akten ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 141 II 14 E. 1.6). Er hatte demnach Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren.
5.
5.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist insoweit aufzuheben, als darin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren (Dispositiv-Ziffer 2) abgewiesen und ihm die Verfahrenskosten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3) werden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren ist gutzuheissen und die Sache zur entsprechenden Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 67 BGG und Art. 107 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.2. Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Der Beschwerdeführer ersucht indes um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Im Umfang seines Obsiegens wird das Gesuch gegenstandslos. Im Übrigen ist es gutzuheissen, nachdem die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind.
Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG und Art. 66 Abs. 4 BGG).
Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren sodann im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen (vgl. Urteil 6F_5/2022 vom 2. März 2022 E. 6 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist seinem Rechtsvertreter eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Dem Kanton Bern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026 wird aufgehoben, soweit darin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren abgewiesen und ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren wird gutgeheissen und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Rechtsanwalt Konrad Jeker wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ernannt.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Der Kanton Bern hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
6.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
7.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Lenz