Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_845/2025, 6B_846/2025
Urteil vom 18. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Fildir.
Verfahrensbeteiligte
6B_845/2025
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
und
6B_846/2025
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Gasser,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung,
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 21. August 2025 (SK 24 424+425).
Sachverhalt
A.
B.A.________ leitete C.________ dazu an, Bankauszüge zu fälschen. In der Folge reichten seine Ehefrau (A.A.________) und er die gefälschten Auszüge zusammen mit ihrem Antrag auf Sozialhilfe bei der Gemeinde U.________ ein. Mit unzutreffenden Angaben über ihre Wohnverhältnisse bzw. Einkünfte erlangten sie im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. August 2019 Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 23'976.55, auf welche sie keinen Anspruch hatten.
B.
Mit Urteil vom 11. März 2024 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland A.A.________ der Urkundenfälschung und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu Fr. 40.--. Es schob den Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren auf und ordnete eine Landesverweisung von fünf Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
Im selben Urteil sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland B.A.________ der Anstiftung zur Urkundenfälschung, der Urkundenfälschung und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 40.--. Es schob den Vollzug der Geldstrafe auf und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest. Zudem verwies es B.A.________ für fünf Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an.
In Bezug auf beide Verfahren stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest.
Auf Berufung von B.A.________ und A.A.________ senkte das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 21. August 2025 die Tagessatzhöhe in Bezug auf A.A.________ auf Fr. 30.--. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen A.A.________ und B.A.________, das Urteil des Obergerichts vom 21. August 2025 sei teilweise aufzuheben und von den angeordneten Landesverweisungen sei abzusehen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege bzw. - B.A.________ - um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern liess sich nicht vernehmen. B.A.________ reichte eine Replik ein.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B_264/2024 vom 5. Februar 2026 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich somit, die Verfahren 6B_845/2025 und 6B_846/2025 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
2.
2.1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die angeordneten Landesverweisungen. Im Wesentlichen bringen sie vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht von der Anwendung der Härtefallklausel abgesehen und die ausgesprochenen Landesverweisungen seien unverhältnismässig.
2.2. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines Härtefalls und geht davon aus, selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls würde die Interessenabwägung nicht zugunsten der Beschwerdeführer ausfallen (angefochtenes Urteil S. 57 f.).
2.3.
2.3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht für Ausländer, die wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Die Beschwerdeführer sind sri-lankische Staatsangehörige und wurden wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB grundsätzlich erfüllt.
2.3.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).
2.3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_692/2025 vom 12. Februar 2026 E. 2.1.2; 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.3.2; 6B_783/2025 vom 4. Februar 2026 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1).
2.3.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_692/2025 vom 12. Februar 2026 E. 2.1.3; 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.3.6; 6B_783/2025 vom 4. Februar 2026 E. 4.2.5; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_692/2025 vom 12. Februar 2026 E. 2.1.3; 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.3.6; 6B_783/2025 vom 4. Februar 2026 E. 4.2.5; je mit Hinweisen).
2.3.5. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck i.S.v. Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; Urteile 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.3.7; 6B_783/2025 vom 4. Februar 2026 E. 4.2.6; 6B_314/2025 vom 20. Januar 2026 E. 1.3.6; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_783/2025 vom 4. Februar 2026 E. 4.2.6; 6B_314/2025 vom 20. Januar 2026 E. 1.3.6; 6B_928/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).
2.3.6. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).
2.3.7. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Kreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter Art. 8 EMRK, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 151 I 248 E. 5.6.1 mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I 143 E. 3.1; Urteile 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.4; 6B_285/2025 vom 25. September 2025 E. 5.4; 6B_418/2025 vom 23. September 2025 E. 2.3.4).
2.3.8. Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für den Betroffenen auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig i.S.v. Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem EGMR zufolge müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden. Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1; Urteile 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.6; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.7; 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).
2.4. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer im Jahr 1957 in Sri Lanka geboren und reiste 1982, im Alter von 25 Jahren, in die Schweiz ein, wo sein Asylgesuch abgewiesen und er weggewiesen wurde. Im Jahr 1990 erhielt er eine Härtefallbewilligung. 1992 kam seine Ehefrau, die 1961 geborene Beschwerdeführerin, im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Mittlerweile sind beide im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (angefochtenes Urteil S. 49, 51).
Die Vorinstanz stuft die Aufenthaltsdauer der beiden Beschwerdeführer von 43 bzw. 33 Jahren zutreffend als "zweifelsohne lang" ein und misst ihr bei der Härtefallprüfung entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch entsprechendes Gewicht bei (angefochtenes Urteil S. 56). Im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. dazu oben E. 2.3.6) geht sie jedoch zu Recht nicht einzig aufgrund der langen Anwesenheitsdauer von einer Verwurzelung der Beschwerdeführer in der Schweiz bzw. von einem Härtefall aus, sondern nimmt eine Prüfung der gängigen Integrations- und weiteren Härtefallkriterien (vgl. dazu oben E. 2.3.3) vor. Diese Prüfung gilt es nachfolgend (E. 2.5 ff.) im Lichte der erhobenen Rügen zu kontrollieren.
2.5.
2.5.1. Zur wirtschaftlichen Integration hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz unter anderem als Allrounder im Theater D.________ gearbeitet und sei in der Zeit vom April 2016 bis August 2019 mit seiner Ehefrau vom Sozialdienst unterstützt worden. Der aktuelle Saldo betrage Fr. 96'200.--; seit November 2020 zahlten die Beschwerdeführer Fr. 100.-- pro Monat ab. Mittlerweile sei der Beschwerdeführer pensioniert und beziehe eine monatliche Altersrente von Fr. 1'883.--. Über ihn seien Verlustscheine in Höhe von Fr. 5'046.80 verzeichnet (angefochtenes Urteil S. 49 f.). Die Beschwerdeführerin habe erst nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr 1998 angefangen zu arbeiten. Zurzeit sei sie unter der Woche zwei bis drei Stunden pro Tag als Reinigungsfachfrau tätig. Gemäss Betreibungsregisterauszug weise sie eine Pfändung in Höhe von Fr. 1'070.-- auf (a.a.O. S. 51).
In Anbetracht der Verschuldung der beiden Beschwerdeführer und der bezogenen Sozialhilfegelder, deren Höhe entgegen dem Einwand der Ehegatten auch geteilt durch zwei keineswegs "relativ gering" ist, geht die Vorinstanz zutreffend von einer nicht gelungenen wirtschaftlichen Integration aus (angefochtenes Urteil S. 49, 51). Daran ändern die vorgebrachte langjährige Erwerbstätigkeit, gesicherte Altersversorgung des Beschwerdeführers und Rückzahlungen an den Sozialdienst nichts. Die in diesem Zusammenhang vor Bundesgericht eingereichten Dokumente - u.a. Lebensläufe, Arbeitszeugnisse und Arztzeugnisse, die eine Stellenaufgabe aufgrund einer Stauballergie des Beschwerdeführers belegen sollen - stellen unechte Noven dar. Da die Beschwerdeführer nicht aufzeigen, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zur Beibringung dieser (alten) Unterlagen gegeben haben soll (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2 mit Hinweis), sind sie nicht zu berücksichtigen. In dieser Hinsicht erweist sich die Kritik an der vorinstanzlichen Härtefallprüfung als unbegründet.
2.5.2. Mit Blick auf die persönliche Integration der Beschwerdeführer führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer beherrsche kaum Deutsch und spreche hauptsächlich Tamilisch; die Beschwerdeführerin spreche ausschliesslich Tamilisch (angefochtenes Urteil S. 49, 51). Der Beschwerdeführer sei am 6. August 2010 wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs sowie Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie zu einer Busse von Fr. 120.-- verurteilt worden. Damit sei er nachweislich vorbestraft, auch wenn dieses Urteil im aktuellen Strafregisterauszug nicht mehr erscheine. Auch seien diverse Strafverfahren gegen ihn hängig. Insbesondere habe die Staatsanwaltschaft ihm am 8. Oktober 2024 in Aussicht gestellt, beim Regionalgericht Bern-Mittelland wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung, eventualiter Ausnützen einer Notlage, zum Nachteil von C.________, wegen mehrfacher Drohung, Beschimpfung und Verleumdung zum Nachteil von E.________ sowie wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil von F.________ Anklage zu erheben. Auch wenn diesbezüglich die Unschuldsvermutung gelte, wecke dies gewisse Zweifel am künftigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz, zumal die Straftaten gegen E.________ und F.________ während bzw. kurz nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung begangen worden sein sollten (a.a.O. S. 50). Die Beschwerdeführerin sei nicht vorbestraft. Gegen sie sei aber in V.________ ein Verfahren wegen Urkundenfälschung gelaufen, weil sie ihre Lohnabrechnungen gefälscht haben solle, um einen Kredit zu erhalten. Diesbezüglich gelte die Unschuldsvermutung, aber es hinterlasse dennoch einen "gewissen Beigeschmack" (a.a.O. S. 52). Die sozialen Kontakte der Beschwerdeführer beschränkten sich im Wesentlichen auf Familien- und Kirchenmitglieder, die allesamt einen sri-lankischen Hintergrund hätten, was sich in ihren kaum vorhandenen bzw. fehlenden Deutschkenntnissen niederschlage. Der Beschwerdeführer sei ehrenamtlich als G.________ in der von ihm mitgegründeten Freikirche H.________ tätig (a.a.O. S. 49 f., 51).
Nach der Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine lange zurückliegende und dementsprechend gelöschte Vorstrafe des Beschwerdeführers in ihre Härtefallprüfung miteinbezieht (vgl. Urteil 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 4.4.7.2 mit Hinweisen). Die Berücksichtigung laufender Verfahren ist dagegen angesichts der geltenden Unschuldsvermutung nicht unproblematisch (vgl. in diesem Sinne Urteil 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 3.4). Unzulässig ist die Einbeziehung des Verfahrens, welches im Jahr 2008 (angefochtenes Urteil S. 31) gegen die Beschwerdeführerin in V.________ geführt worden sein soll. Wie sie geltend macht, darf ihr dieses Verfahren mangels rechtskräftiger Verurteilung - gemäss der Vorinstanz ist unklar, ob und wie das Verfahren einen Abschluss fand (ebenda) - nicht zum Vorwurf gereichen (vgl. dazu auch unten E. 2.8). Nichtsdestotrotz geht die Vorinstanz angesichts der beschränkten Kontakte und Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer - was diese nicht bestreiten - im Ergebnis zutreffend von einer fehlenden nachhaltigen sozialen Integration der Ehegatten aus (angefochtenes Urteil S. 55 f.). Dass zahlreiche Mitglieder der (Kirch-) Gemeinde, wie sie vorbringen, auch das Schweizer Bürgerrecht besässen, ist den vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu entnehmen.
2.5.3. Ungeachtet des von den Beschwerdeführern angeführten bislang fehlenden migrationsrechtlichen Eingreifens der Behörden - was sich so ebenfalls nicht aus dem angefochtenen Urteil ergibt - beurteilt die Vorinstanz ihre Integration insgesamt zutreffend als nicht gelungen (angefochtenes Urteil S. 55 f.), wobei jene des Beschwerdeführers angesichts seiner strafrechtlichen Vorbelastung in (noch) geringerem Mass ausgeprägt ist.
2.6. In Bezug auf die familiären Bindungen der Beschwerdeführer führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, sie seien seit 1979 verheiratet und hätten zwei gemeinsame Kinder, welche volljährig seien und nicht mehr mit ihnen im selben Haushalt lebten (angefochtenes Urteil S. 49). Da gegen beide eine Landesverweisung ausgesprochen werde, tangiere diese die eheliche Gemeinschaft nicht. Über das Verhältnis zu den Geschwistern der Beschwerdeführerin sei nichts bekannt. Die Beziehung der Beschwerdeführer zu den Kindern und Grosskindern sei nicht eng (a.a.O. S. 52, 57). Insbesondere hätten sie nicht geltend gemacht, das achtmonatige Kind ihres Sohnes zu betreuen. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter bestehe erst seit August 2023 wieder und äussere sich hauptsächlich in täglichen Telefonanrufen. Wer die Kinder der Tochter wie oft und wie intensiv betreue, sei unklar. Bis ins Jahr 2023 hätten die Enkelkinder jedenfalls keinen Kontakt zu ihrem Grossvater gehabt. Aufgrund ihres Alters sei zudem davon auszugehen, dass sie nicht mehr oder zumindest nicht mehr lange auf eine Betreuung angewiesen sein würden (a.a.O. S. 53 f.).
Auf der Grundlage dieser vorinstanzlichen Feststellungen ist nicht ersichtlich, dass zwischen den Beschwerdeführern und ihren Kindern und/oder Enkelkindern oder zwischen der Beschwerdeführerin und ihren hiesigen Geschwistern ein vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfasstes (Abhängigkeits-) Verhältnis (vgl. dazu oben E. 2.3.7) herrschen würde, was auch der Beschwerdeführer selbst anerkennt. Dies gilt unabhängig von der Dauer seiner wiederaufgelebten Beziehung zur Tochter. Die Beschwerdeführer setzen mit ihrer Kritik nicht an den Erwägungen der Vorinstanz an, sondern bringen entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil vor, ihre Kinder sehr häufig bzw. regelmässig zu sehen und ihnen bei der Betreuung der Enkelkinder zu helfen, ohne dabei Willkür zu rügen (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Darauf ist mangels hinreichender Begründung (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweis) ebenso wenig einzugehen wie auf die vor Bundesgericht eingereichten Schreiben der Kinder, welche jeweils vom 10. Oktober 2025 datieren und damit unzulässige echte Noven darstellen (vgl. BGE 148 IV 174 E. 2.2 mit Hinweis). Auch in diesem Punkt erweist sich die Kritik der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen Härtefallprüfung als unbegründet.
2.7. Die Beschwerdeführer wenden sich sodann gegen die Prüfung ihrer Wiedereingliederungsaussichten in Sri Lanka.
Diesbezüglich geht die Vorinstanz davon aus, dass eine Wiedereingliederung grundsätzlich möglich sei (angefochtenes Urteil S. 55). Die Beschwerdeführer seien in Sri Lanka geboren und hätten einen entscheidenden Teil ihres Lebens, insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre, dort verbracht. Der Beschwerdeführer sei mehrmals in Sri Lanka gewesen, das letzte Mal im Jahr 2023; auch die Beschwerdeführerin sei von 1992 bis 1996 öfters und letztmals vor 15 Jahren in dem Land gewesen. Die Beschwerdeführer beherrschten nach wie vor Tamilisch und dürften ebenso mit den Gepflogenheiten und der Kultur in Sri Lanka vertraut sein. Überdies verfügten sie dort über ein gewisses familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz. So lebten die Mutter und eine ältere Schwester des Beschwerdeführers sowie die Mutter und eine jüngere Schwester der Beschwerdeführerin noch in Sri Lanka. Da die Beschwerdeführer (fast) im Pensionsalter seien, könne von ihnen keine (grosse) berufliche Integration mehr erwartet werden. Sie seien aber erst 63 bzw. 68 Jahre alt und nicht auf Pflege angewiesen. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme - der Beschwerdeführer habe angegeben, derzeit in psychiatrischer Behandlung zu sein; die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, Schmerzen zu haben, psychisch angeschlagen zu sein und sowohl Medikamente zu nehmen als auch in Therapie zu gehen (a.a.O. S. 50, 52) - seien teilweise mit dem vorliegenden Verfahren verknüpft und liessen sich mit Medikamenten behandeln, welche zumindest in ähnlicher Form auch in Sri Lanka erhältlich sein dürften (a.a.O. S. 55).
Wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, berücksichtigt die Vorinstanz in ihrem Urteil zwar grundsätzlich den Gesundheitszustand der Ehegatten; der in diesem Zusammenhang vor Bundesgericht eingereichte ärztliche Bericht vom 9. Oktober 2025 ist als unzulässiges echtes Novum nicht weiter zu beachten (vgl. oben E. 2.6). Im Ergebnis beanstanden die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen jedoch zu Recht. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend moniert, ist nämlich zum einen nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zum Schluss gelangt, ihre psychische Belastung werde mit Abschluss des vorliegenden Verfahrens abnehmen (vgl. angefochtenes Urteil S. 52). Zum anderen fehlt es im angefochtenen Urteil aber auch an Feststellungen zu einer Einnahmequelle oder einem allfälligen Vermögen der Beschwerdeführer in Sri Lanka. Zwar ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, die Beschwerdeführer beherrschten die dortige Sprache und ihre Verwandten könnten sie bei einer Wiedereingliederung zumindest in gewisser Weise unterstützen (a.a.O. S. 55, 57). Insoweit ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, in der Heimat keine nahen Angehörigen mehr zu haben, die ihr Unterstützung bieten könnten, bzw. keinen Kontakt mehr zur dortigen Schwester zu haben, mangels hinreichender Willkürrüge nicht zu hören (vgl. oben E. 2.6). Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich allerdings nicht, wie die (fast) pensionierten Beschwerdeführer bei einer Landesverweisung ihren Lebensunterhalt bestreiten würden. Damit lässt sich auch nicht überprüfen, ob der Beschwerdeführer seine AHV-Rente, wie er geltend macht, bei einer Wegweisung nicht mehr beziehen könnte. Ebenso lässt sich nicht kontrollieren, ob die Beschwerdeführerin, wie sie vorbringt, das dortige Rentenalter bereits überschritten hat und deshalb mit grossen Schwierigkeiten im Arbeitsmarkt konfrontiert sein dürfte. Die Vorinstanz beschränkt sich in ihrem Urteil darauf, festzuhalten, die Beschwerdeführerin könne ihre Arbeit in der Reinigungsbranche bis zur Erreichung des Pensionsalters auch in Sri Lanka ausüben (angefochtenes Urteil S. 51), ohne sich dabei zu dieser Altersgrenze zu äussern. Damit unterlässt sie es, abzuklären, ob die Existenzsicherung der Beschwerdeführer bei einer Landesverweisung gewährleistet wäre und sie insbesondere (finanziellen) Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung hätten. Entsprechend lässt sich der vorinstanzliche Schluss, eine Wiedereingliederung in der Heimat sei für die Beschwerdeführer grundsätzlich möglich (a.a.O. S. 55), nicht nachvollziehen. Das angefochtene Urteil widerspricht in dieser Hinsicht Bundesrecht.
2.8. Die Vorinstanz legt weder im Rahmen ihrer Härtefallprüfung noch eventualiter vorgenommenen Interessenabwägung (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 57 f.) dar, auf welcher Grundlage es den zum Zeitpunkt ihres Urteils 63- und 68-jährigen Beschwerdeführern möglich und zumutbar sein soll, sich in Sri Lanka ein neues Leben aufzubauen. Sowohl ihre Härtefallprüfung als auch ihre Interessenabwägung erweisen sich somit als unvollständig und die angeordneten Landesverweisungen verstossen gegen Art. 66a Abs. 2 StGB. Die Beschwerden sind gutzuheissen. Die Angelegenheit ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Im Rahmen ihrer Neubeurteilung wird die Vorinstanz neben der Evaluation der Resozialisierungsaussichten der Beschwerdeführer u.a. zu beachten haben, dass sie deren Verschulden, wie sie vorbringen, als leicht bewertet hat (angefochtenes Urteil S. 38 ff., 43 f.) und die fraglichen (Katalog-) Taten bereits einige Zeit zurückliegen. Letzteres gilt ebenso für die Vorstrafe des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 2.5.2). Hinzu kommt, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin, wie diese anführt, von jener des Beschwerdeführers unterscheidet. Weder weist sie Vorstrafen auf, noch sind zurzeit weitere Verfahren gegen sie hängig. Dass sie den Strafbehörden bereits aufgrund eines Strafverfahrens in V.________ "bekannt" sein soll (angefochtenes Urteil S. 58), darf ihr mangels rechtskräftiger Verurteilung entgegen der Vorinstanz auch im Rahmen der Interessenabwägung nicht zum Nachteil gereichen (vgl. dazu bereits oben E. 2.5.2 f.). Jedenfalls kann bei ihr von einer "Steigerung der kriminellen Energie", wie sie die Vorinstanz für den Beschwerdeführer annimmt (angefochtenes Urteil S. 56), nicht die Rede sein.
2.9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht nicht geklärt zu werden, ob eine Landesverweisung das Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigen würde, sich, wie er vorbringt, wirksam gegen die in weiteren Verfahren erhobenen Vorwürfe (vgl. dazu oben E. 2.5.2) zu verteidigen.
3.
Die Beschwerden sind gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern keine Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG), hat aber den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Entschädigung ist praxisgemäss seiner Rechtsvertreterin auszurichten. Damit wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.
Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da keine besonderen Verhältnisse oder Auslagen ersichtlich sind, die eine solche rechtfertigen würden (Urteile 6B_565/2024 vom 11. Dezember 2025 E. 3; 6B_905/2024 vom 8. September 2025 E. 2 mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 6B_845/2025 und 6B_846/2025 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Bern hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Fildir