Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_152/2026
Verfügung vom 20. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego R. Gfeller,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Entsiegelung; Rückzug,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf, Zwangsmassnahmengericht, vom 12. Januar 2026 (GT250039-D/U/B-4/me).
Erwägungen
1.
Die Beschwerde in Strafsachen vom 6. Februar 2026 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Dielsdorf vom 12. Januar 2026 in der rubrizierten Angelegenheit wurde mit Eingabe vom 16. März 2026 zurückgezogen. Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 1 BGG abzuschreiben.
2.
Der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 3 BGG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 300.-- festzusetzen.
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Dielsdorf, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber: