Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1343/2024
Urteil vom 4. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau.
Gegenstand
Rechtsverweigerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident,
vom 7. November 2024 (BEK 2024 86).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin erhob am 7. Dezember 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. November 2024 betreffend Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten wegen angeblicher Rechtsverweigerung.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2025 mit Gerichtsurkunde eine Frist bis zum 23. Januar 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Da der Kostenvorschuss innert Frist beim Bundesgericht nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Januar 2025, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 10. Februar 2025 angesetzt, unter dem Hinweis, dass bei Nichtleistung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
4.
Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Sämtliche der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG).
Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier