Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1279/2025
Urteil vom 18. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
nebenamtlicher Bundesrichter Brunner,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Damian Cavallaro,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug,
Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 2025 (VWBES.2025.279).
Sachverhalt
A.
Am 17. Januar 2024 wurde A.________, geboren 1986, zweitinstanzlich vom Obergericht des Kantons Solothurn wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher Pornografie, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) und Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt. Gleichzeitig wurde er für die Dauer von zwölf Jahren des Landes verwiesen. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen blieb ohne Erfolg (vgl. Urteil 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024).
B.
B.a. Das ordentliche Strafende der ausgesprochenen Freiheitsstrafe fällt auf den 5. August 2029. Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 verweigerte das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn A.________ die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.
B.b. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 7. August 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 23. Oktober 2025 ab.
C.
Dagegen wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Er verlangt, ihm sei unter Anordnung der Auflagen, sich während der Probezeit von fünf Jahren weiterhin ambulant therapeutisch behandeln zu lassen, mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten und sich regelmässigen Abstinenzkontrollen zu unterziehen, die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu bewilligen. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und verzichtet darüber hinaus auf eine weiterführende Vernehmlassung. Das Amt für Justizvollzug stellt ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Das angefochtene Urteil betrifft die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und damit den Vollzug einer Strafe (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen. Die Legitimation des inhaftierten Beschwerdeführers liegt auf der Hand (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 86 Abs. 1 StGB, des Verhältnismässigkeitsprinzips, des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK) sowie des (akzessorischen) Diskriminierungsverbots nach Art. 14 EMRK.
2.1.
2.1.1. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
Die Bestimmung verlangt keine positive Legalprognose im Sinne einer Erwartung, der Täter werde sich in Freiheit bewähren, sondern die negative Erwartung, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen ("Il suffit que le pronostic ne soit pas défavorable"). Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1; 133 IV 201 E. 2.2; 124 IV 193 E. 4d; Urteil 7B_932/2024 vom 20. Januar 2025 E. 3.1.1; je mit Hinweisen).
In dieser letzten Stufe des Vollzugs soll der Betroffene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1; 133 IV 201 E. 2.3; je mit Hinweisen). Im Sinne einer Differenzialprognose sind darüber hinaus die spezialpräventiven Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung eines (des letzten) Teils der Strafe gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193 E. 4d/aa f. und E. 5b/bb; Urteile 7B_932/2024 vom 20. Januar 2025 E. 3.1.1; 7B_280/2023 vom 15. August 2023 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
2.1.2. Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Negativprognose nur ein, wenn sie ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1; 133 IV 201 E. 2.3; je mit Hinweisen).
2.1.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. § 17 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Solothurn vom 15. November 1979 [BGS 124.11] i.V.m. Art. 157 ZPO). In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und Abweichungen müssen begründet werden (BGE 146 IV 114 E. 2 mit Hinweis). Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteil 7B_1246/2025 vom 29. Dezember 2025 E. 3.4).
2.1.4. Was den rechtserheblichen Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.6; zum Begriff der Willkür: BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; je mit Hinweisen), oder würden auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.2.
2.2.1. Zusammengefasst erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich gemäss Vollzugsbericht vom 20. Mai 2025 im Strafvollzug wohl verhalten. Dies sei in der Gesamtwürdigung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Das Vollzugsverhalten dürfe aber nicht überbewertet werden, da es keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit zulasse, schwierige Lebenssituationen in Freiheit ausserhalb des engmaschig betreuten Regimes des Vollzugs selbstständig zu bewältigen.
2.2.2. Demgegenüber sei das Vorleben des Beschwerdeführers negativ zu werten. Er sei, zusätzlich zu den Delikten, auf denen der aktuelle Freiheitsentzug gründe, mehrfach wegen einer Vielzahl an Delikten aus diversen Bereichen des Strafrechts vorbestraft, namentlich wegen Eigentums- und Strassenverkehrsdelikten. Insgesamt habe er sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch der Schwere in gravierendem Ausmass delinquiert.
2.2.3. Bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers stützt sich die Vorinstanz zunächst auf das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 30. April 2018. Dieser hatte beim Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie eine Hebephilie festgestellt und ihm ein erhöhtes bis sehr hohes Rückfallrisiko für erneute Sexualstraftaten und allgemeine Delinquenz attestiert. Ebenso geht die Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 2. September 2020 von einem hohen Delinquenzrisiko für Sexualdelikte sämtlicher Schweregrade aus. Als Risikofaktoren werden dort genannt: Dissozialität, kaltblütig manipulative Persönlichkeit, Dominanzproblematik und andere (unklare) sexuelle Disposition.
Weiter würdigt die Vorinstanz den Verlaufsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste U.________ vom 16. Juni 2025. Diesem ist zu entnehmen, die Diagnose einer Hebephilie könne nicht klar gestellt werden und auch die dissoziale Persönlichkeitsstörung sei aktuell nicht klar eruierbar. Was genau der Auslöser für die einzelnen Deliktskategorien gewesen sei, habe sich nicht klären lassen. Bei unklarem Empfangsraum in Freiheit und der fehlenden Möglichkeit von Bewährungshilfe oder anderen Strukturierungsmöglichkeiten nach der Ausschaffung sei aufgrund eingeschliffener Verhaltensmuster noch von einer unzureichenden oder zumindest unklaren Senkung des Rückfallrisikos auszugehen. Dieser Befund wurde im Ergänzungsbericht vom 30. Juni 2025 bestätigt.
Die Vorinstanz hält dazu fest, es sei von einer deutlich belasteten Legalprognose auszugehen. Der Beschwerdeführer habe während mehrerer Jahre die Teilnahme an der gerichtlich angeordneten ambulanten Behandlung verweigert, sodass die Massnahme schliesslich wegen Aussichtslosigkeit habe abgebrochen werden müssen. Erst seit Februar 2025 nehme er nun wieder an einer freiwilligen ambulanten Therapie teil. Auch wenn dort gewisse Fortschritte hätten verzeichnet werden können, blieben sowohl die Deliktsdynamik als auch die aktuelle Ausprägung der Risikofaktoren teilweise unklar und es hätten noch keine legalprognostisch relevanten Therapiefortschritte erzielt werden können. Es werde empfohlen, den Beschwerdeführer aktuell im geschlossenen Vollzugssetting zu belassen und die Therapie fortzuführen. Die legalprognostische Einschätzung sei insgesamt deutlich negativ.
2.2.4. In Bezug auf die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse erwägt die Vorinstanz, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz aufgrund der ausgesprochenen Landesverweisung verlassen müsse. Positiv zu werten sei, dass er sich mit einem Entlassungssetting auseinandergesetzt habe (Aufenthalt bei den Eltern und finanzielle Unterstützung durch diese, Aufnahme einer Arbeit). Von einem strukturierten sozialen Empfangsraum, der deliktprotektiv wirken würde, könne dabei aber nicht ausgegangen werden. Ohnehin sei die legalprognostische Beurteilung der künftigen Lebensverhältnisse bei ausländischen Staatsangehörigen mit besonderen Unsicherheiten belastet, da auf das Ausland bezogene Zukunftspläne kaum überprüft werden könnten.
2.2.5. Die Differenzialprognose spreche, so das angefochtene Urteil weiter, ebenfalls nicht für die Gewährung einer bedingten Entlassung im jetzigen Zeitpunkt. Bei einer Verweigerung der bedingten Entlassung bestehe die Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer vertiefter mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinandersetze, was zu einer entsprechenden Veränderung und schliesslich zu einer besseren Legalprognose führen könne. Gegen eine derzeitige bedingte Entlassung sprächen der noch unklare Deliktsmechanismus sowie das Fehlen deutlicher Hinweise auf eine Senkung der Risikofaktoren; ebenso der Umstand, dass keine Bewährungshilfe und kaum Weisungen angeordnet werden könnten, weil der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen habe. Eine bedingte Entlassung sei nicht vorzugswürdig, wenn die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt negativ ausfalle. Dies gelte umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen würden.
2.3.
2.3.1. Die vorinstanzlichen Überlegungen zu seinem durch Straffälligkeit belasteten Vorleben bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er ist jedoch der Ansicht, die Vorinstanz messe seinem einwandfreien Vollzugsverhalten und damit einem als zentral zu beurteilenden Prognosekriterium unzureichendes Gewicht bei. Ausserdem stütze sich die Vorinstanz zu Unrecht auf das Gutachten vom 30. April 2018 und die hierauf abstützende Risikoabklärung vom 2. September 2020. Den besagten Einschätzungen mangle es an der erforderlichen Aktualität, zumal von veränderten Verhältnissen auszugehen sei. Insbesondere die im Gutachten aufgestellte Behauptung einer angeblich fehlenden risikorelevanten Beeinflussbarkeit habe er, der Beschwerdeführer, im Rahmen des Strafvollzugs widerlegt. Entgegen der gutachterlichen Einschätzung habe bei ihm zudem ein andauernder und intrinsisch gesteuerter Veränderungswille festgestellt werden können, was sich insbesondere in der freiwillig absolvierten deliktsorientierten Therapie zeige.
2.3.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, ihm stehe in Deutschland, fernab von jedwedem deliktfördernden Umfeld aus früheren Zeiten, ein prosozialer Empfangsraum zur Verfügung, was sich gemäss behandelnder Therapeutin in hohem Masse deliktvermeidend auswirke. Im Hinblick auf die Strukturierung des Entlassungssettings könne von ihm nicht mehr erwartet werden, als er vorliegend vorzukehren im Stande gewesen sei. Die von ihm aufgegleiste soziale Integration in das familiäre Beziehungsnetz sowie die getätigten Vorkehrungen in Bezug auf die soziale und finanzielle Absicherung seien von erheblicher prognostischer Bedeutung, da dies auf stabile Lebensverhältnisse nach der Entlassung schliessen lasse.
Davon abgesehen gehe die vorinstanzliche Haltung bezüglich Bewährungsauflagen und Weisungen mit einer nicht zu legitimierenden Ungleichbehandlung einher. Denn indem die Vorinstanz die Verweigerung der bedingten Entlassung mit der Unmöglichkeit von Bewährungshilfe begründe, bringe sie implizit vor, dass diese bei einem inländischen Verbleib gewährt werden könnte. Es liege somit eine Ungleichbehandlung vor, welche direkt an seine ausländische Staatsangehörigkeit anknüpfe. Gewichtige Gründe hierfür lägen, berücksichtige man die grundsätzlich bestehende Möglichkeit zwischenstaatlicher Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Deutschland, nicht vor. Mit den beantragten Bewährungsauflagen (Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe, Fortsetzung der Therapiearbeit und regelmässige Abstinenzkontrollen) stünden geeignete und, bei entsprechender zwischenstaatlicher Zusammenarbeit, durchführbare flankierende Massnahmen zur Verfügung, um der anzunehmenden "Rest-Rückfallgefahr" hinreichend zu begegnen.
2.3.3. Entgegen den vorinstanzlichen Einschätzungen spricht laut der Beschwerde schliesslich auch die Differenzialprognose für die Gewährung der bedingten Entlassung. Der Beschwerdeführer weise den festen Willen und die Fähigkeit auf, nicht wieder in deliktfördernde Lebensumstände zu geraten. Dies habe er im Rahmen des Strafvollzugs auch auf der Handlungsebene manifestiert. Er sei bereit, sich nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug weiterhin in therapeutische Behandlung zu begeben. Es sei nicht ersichtlich, dass er bei einem Verbleib im Strafvollzug nennenswertere Therapiefortschritte erzielen könnte, als dies in Freiheit (bei auferlegter ambulanter Therapiefortsetzung) der Fall wäre. Die mit der bedingten Entlassung einhergehenden Übungsfelder würden ihm diesbezüglich weitergehende und mit Blick auf das Entlassungssetting vorteilhaftere Möglichkeiten bieten, an sich und seiner Legalprognose zu arbeiten. Es gelte zu berücksichtigen, dass ihm im Falle einer Aufrechterhaltung des Strafvollzugs eine Überstellung nach Deutschland drohe. Gemäss § 24 Abs. 1 der deutschen Strafvollstreckungsordnung werde er diesfalls in seine ehemalige Wohnregion überstellt, also mutmasslich in die unmittelbare Nähe des ehemals deliktfördernden Umfelds. Dass der Resozialisierungsprozess durch die Gewährung des sofortigen Einzugs bei den Eltern, welche im Hinblick auf seine bedingte Entlassung eigens eine Wohnung angemietet hätten, besser unterstützt werde, erscheine bei dieser Ausgangslage evident.
2.4. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers würdigt und gewichtet die Vorinstanz die massgeblichen Umstände in sachgerechter und überzeugender Weise. Dies beginnt damit, dass sie zur Begründung der belasteten Legalprognose nicht nur auf das Gutachten vom 30. April 2018 und die Risikoabklärung vom 2. September 2020 abstellt, sondern auch auf die Stellungnahmen der behandelnden Therapeutin vom 16. und vom 30. Juni 2025. Dabei bezieht sie den Umstand, dass die Therapeutin die im Gutachten gestellten Diagnosen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und einer Hebephilie nicht bestätigt, sowie die in der Therapie erzielten Fortschritte in die Würdigung mit ein. Sie berücksichtigt aber auch - und dies blendet der Beschwerdeführer aus - dass sich die Therapeutin insbesondere aufgrund der noch unklaren Deliktsmechanismen hinsichtlich der Legalprognose kritisch zeigt und eine bedingte Entlassung derzeit nicht empfiehlt. Hierfür müssten nach ihrem Dafürhalten deutlich klarere Hinweise auf eine Senkung der Risikofaktoren, wozu namentlich das Fehlen einer prosozialen und klaren Struktur zu zählen sei, und auf einen Aufbau deliktprotektiver Faktoren vorliegen.
Des Weiteren ist zutreffend, dass das Verhalten im Strafvollzug im Rahmen der Gesamtwürdigung bei der Beurteilung der Prognose über das künftige Wohlverhalten (mit-) berücksichtigt werden muss (Urteil 7B_1083/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.5.2). Dem trägt die Vorinstanz Rechnung und sie wertet das Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Vollzug als positives Element. Weshalb sie diesem im Rahmen der Gesamtwürdigung noch höheres Gewicht beimessen müsste, sodass sich die Erwartung aufdrängen würde, der Beschwerdeführer werde in Freiheit nicht delinquieren, zeigt dieser nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Es bleibt zu berücksichtigen, dass blosses Wohlverhalten im Strafvollzug nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden darf (Urteil 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5 mit Hinweis). Damit einhergehend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abstinenz von Drogen und Alkohol im Vollzug nicht separat in die Prognosebeurteilung miteinfliessen lässt.
Soweit der Beschwerdeführer betreffend seine Persönlichkeit weitere wesentliche Veränderungen der Verhältnisse geltend macht, entfernt er sich von dem für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz bzw. ergänzt diesen, ohne Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzutun. Dies betrifft namentlich seine Behauptungen, er sei in therapeutischer und sozialarbeiterischer Hinsicht mehrfach mit seinen Taten konfrontiert worden und er habe sich bei mehreren Gelegenheiten reuig und einsichtig gezeigt. Darauf ist nicht einzugehen.
Darüber hinaus wird die vorinstanzliche Einschätzung dadurch bekräftigt, dass durch die vom Rückfallrisiko erfassten Delikte unter anderem die sexuelle Integrität von Minderjährigen betroffen ist. Hierbei handelt es sich um ein hochwertiges Rechtsgut. Umso höhere Anforderungen sind an die Bewährungsaussichten zu stellen. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer diese derzeit nicht zu erfüllen vermag, bewegt sie sich - auch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen - im Rahmen ihres Ermessensspielraums, in den das Bundesgericht vorliegend nicht einzugreifen hat.
2.5.
2.5.1. Was den nach der bedingten Entlassung zu erwartenden Empfangsraum anbelangt, so berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung die Schweiz zu verlassen haben wird. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass in einem solchen Fall die Anordnung von Bewährungshilfe oder die Erteilung von Weisungen (Art. 87 Abs. 2 StGB) nicht möglich und eine stufenweise Entlassung in die Freiheit mithin nicht vorgesehen ist. Dies darf bei der Prüfung der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (Urteile 7B_1083/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.5.3; 7B_412/2023 vom 31. August 2023 E. 2.4.3; 6B_460/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.4; 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5; je mit Hinweisen). Weshalb dies in seinem Falle anders sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar und ist auch nicht ersichtlich.
2.5.2. In diesem Zusammenhang ist auch der beschwerdeführerische Verweis auf Art. 14 EMRK unbehelflich. Diese Bestimmung verbietet - in Verbindung mit einem anderen Konventionsrecht wie namentlich Art. 5 EMRK - eine unterschiedliche Behandlung aufgrund eines feststellbaren objektiven oder persönlichen Merkmals oder aufgrund des "Status", anhand dessen Personen oder Personengruppen voneinander zu unterscheiden sind. Eine Ungleichbehandlung ist diskriminierend, wenn es dafür keine sachlichen und vernünftigen Gründe gibt, das heisst wenn mit ihr kein legitimes Ziel verfolgt wird oder die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel in keinem angemessenen Verhältnis stehen. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang Unterschiede bei ansonsten gleichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Damit aber der Gerichtshof eine Ungleichbehandlung, namentlich von Gefangenen im Strafvollzug, allein aufgrund der Staatsangehörigkeit als mit der Konvention vereinbar ansehen könnte, müssten sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Rangelov gegen Deutschland, Nr. 5123/07 vom 22. März 2012 §§ 85 ff.). Von einer Verletzung von Art. 14 EMRK ist namentlich auszugehen, wenn einer Person in Anbetracht einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung - im Gegensatz zu inländischen Staatsangehörigen in derselben Lage - nur aufgrund ihrer Ausländereigenschaft eine geeignete Therapie sowie Vollzugslockerungen versagt werden (vgl. Urteil des EGMR Rangelov gegen Deutschland, a.a.O., §§ 95, 99 und 105).
Im Falle des Beschwerdeführers verhält es sich nicht so, dass die Vorinstanz ihm nur aufgrund seiner Ausländereigenschaft die bedingte Entlassung verweigern würde. Die Vorinstanz begründet dies vielmehr mit der nach wie vor belasteten Legalprognose. Wenn sie zum Schluss gelangt, die Zukunftspläne des Beschwerdeführers und die zu erwartenden Lebensumstände würden aufgrund der damit einhergehenden Unsicherheiten nicht zu einer massgeblichen Verbesserung dieser Prognose führen, ist dies nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Art. 14 EMRK liegt nicht vor.
2.6. Keinen Anlass zur Kritik gibt die Vorinstanz schliesslich, wenn sie im Rahmen der Differenzialprognose zum Schluss gelangt, die bedingte Entlassung sei nicht vorzugswürdig. Nachvollziehbar sind - wie vorstehend bereits dargelegt - ihre Überlegungen, wonach mit Blick auf die noch unklare Deliktsdynamik bei einer Verbüssung der Reststrafe und einer Weiterführung der Therapie mit einer Verbesserung der Legalprognose gerechnet werden könne. Ein Weiterverbleib im Strafvollzug mag aus Sicht des Beschwerdeführers aufgrund der ins Feld geführten depressiven Symptomatik (vgl. Therapieverlaufsbericht vom 16. Juni 2025, Beilage 6 zur Stellungnahme des Amts für Justizvollzug, S. 2) nachteilig sein. Dies vermag aber die gutachterlich unterlegten Sicherheitsbedenken nicht aufzuwiegen und stellt für sich allein somit kein Argument für eine bedingte Entlassung dar. Dies gilt umso mehr, als es, wie das Amt für Justizvollzug in seiner Vernehmlassung zu Recht geltend macht, eine zwangsläufige und gesetzlich vorgesehene Folge darstellt, dass der Freiheitsentzug mit psychischen Belastungen und Einschränkungen verbunden ist. Nicht schlüssig scheint zudem die Argumentation, dass eine Weiterführung des Strafvollzugs mit einer Überstellung nach Deutschland prognostisch nachteilig wäre, weil sich der Beschwerdeführer dann wieder dem früheren deliktfördernden Umfeld nähern würde. Zum einen fusst die Argumentation des Beschwerdeführers in diesem Punkt weitgehend auf Spekulationen, die im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt keine Stütze finden. Zum andern wäre er bei einem stellvertretenden Strafvollzug in Deutschland aller Voraussicht nach anfänglich in einer geschlossenen Vollzugsinstitution untergebracht, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die örtliche Zuständigkeit der Vollzugsanstalt (§ 24 Abs. 1 der deutschen Strafvollstreckungsordnung) von prognostischer Relevanz sein könnte. Darüber hinaus durfte die Vorinstanz berücksichtigen, dass die Prognose im Falle einer bedingten Entlassung ins Ausland mit besonderen Unsicherheiten behaftet ist. Diesen Befund vermag der Beschwerdeführer nicht zu widerlegen. Ebenso wenig vermag er konkrete Vorteile zu benennen, welche die bedingte Entlassung mit sich bringen würde - der Hinweis auf die motivierende Wirkung, welche der Wegfall der psychischen Belastung des Strafvollzugs mit sich bringen würde, reicht hierfür nicht aus. Insgesamt fällt die Differenzialprognose mit der Vorinstanz zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.
3.
Die Beschwerde erweist sich zusammengefasst als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind dem Verfahrensausgang und seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger