Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_524/2026
Urteil vom 10. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Amt für Justizvollzug, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
bedingte Entlassung (Vollzug); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 26. März 2026
(AK.2026.83-AK, AK.2026.84-AP).
Erwägungen
1.
1.1. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) mit Entscheid vom 11. März 2022 der Vergewaltigung, der Schändung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung, der Tätlichkeiten und der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von zehn Jahren an. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
1.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 15. März 2023 in Haft bzw. im Strafvollzug. Am 4. August 2025 stellte er ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 16. Januar 2026. Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen das Gesuch ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und verlangte, er sei per sofort bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, eventualiter sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Mit Entscheid vom 26. März 2026 wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren sowie die Beschwerde ab.
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei (nach wie vor) nicht bereit, sich mit den von ihm verübten Delikten weiter auseinanderzusetzen. An dieser Verpflichtung vermöge der Umstand, dass er nicht geständig gewesen sei, nichts zu ändern: Resozialisierungsmassnahmen setzten kein Schuldeingeständnis voraus und die Bereitschaft, an solchen mitzuarbeiten, stelle kein nachträgliches Geständnis dar. Die fehlende Einsicht bzw. die Uneinsichtigkeit eines Straftäters spreche nicht ohne Weiteres gegen dessen bedingte Entlassung, jedoch sei die fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant. Die Weigerung, an Resozialisierungsbemühungen aktiv mitzuwirken, sei als negatives Prognoseelement zu gewichten. Das Gleiche gelte in Bezug auf die Einhaltung des Vollzugsplans und die Erreichung der Vollzugsziele. "Therapieresistenz", wie es der Beschwerdeführer selbst bezeichne, stelle entgegen seiner Auffassung kein sachfremdes Kriterium dar. Entgegen dem Beschwerdeführer sei die Empfehlung zu einer Therapie auch nicht als Ersatz für eine vom Gericht nicht angeordnete Massnahme korrigierend ausgesprochen worden. Im Weiteren lasse sich aus dem (alleinigen) einwandfreien Verhalten in der Vollzugsinstitution (noch) keine positive Bewährungsprognose ableiten. Dass jemand im engmaschig betreuten und überwachten Regime des Strafvollzugs einwandfrei funktionieren könne, sei zwar positiv, lasse aber keine definitiven Rückschlüsse auf die Fähigkeit zu, schwierige Lebenssituationen in Freiheit selbständig zu bewältigen. Eine bedingte Entlassung könne somit nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren bewilligt werden, wenn gleichzeitig gewichtige Anhaltspunkte immer noch für eine erhebliche Gefahr für hochwertige Rechtsgüter, vorliegend Gewalt- und Sexualstraftaten, sprechen würden.
3.2. Was am angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Anstatt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, begnügt sich der Beschwerdeführer damit, seine Sicht der Dinge zu schildern oder zu wiederholen, was er bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hat. Dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Damit kommt er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Amt für Justizvollzug, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Stephan Bernard, Zürich, und der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler