Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1130/2025
Urteil vom 9. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Tavian.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Enrico Rosa, Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgericht Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
2. Isabella Schibli, Richterin der Abteilung Strafrecht des Kantonsgericht Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
3. Stephan Gass, Richter der Abteilung Strafrecht des Kantonsgericht Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
4. Florian Jenal, Gerichtsschreiber, Abteilung Strafrecht des Kantonsgericht Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,
1. B.________,
vertreten durch Advokat Peter Bürkli,
2. C.A.________ und D.A.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Ursula Fuchs,
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Juni 2025 (470 25 25, 470 25 26).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen Dr. med. A.________ und B.________ eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung im Zusammenhang mit einem assistierten Suizid. A.________ wird vorgeworfen, im April 2022 die Urteilsfähigkeit von E.A.________ im Hinblick auf dessen Sterbewunsch bejaht und ihm in Folge ein Rezept für Natrium-Pentobarital ausgestellt zu haben, worauf Letzterer das Medikament selbständig eingenommen habe und verstorben sei. Am 27. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen A.________ und B.________ ein.
B.
Gegen die Einstellungsverfügungen erhoben die Eltern des Verstorbenen, C.A.________ und D.A.________, als Privatkläger Beschwerde. Mit Beschluss vom 5. Juni 2025 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde gut, hob die Einstellungsverfügungen auf und wies die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung im Sinne der Erwägung (als Weisung gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO) zurück.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 22. Oktober 2025 beantragt A.________, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Mitglieder der IV. Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Präsident Enrico Rosa, Richterin Isabella Schibli, Richter Stephan Gass sowie Gerichtsschreiber Florian Jenal in den Ausstand zu versetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. C.A.________ und D.A.________ beantragen ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft enthält sich eines Antrags zur Beschwerde. B.________ beantragt die Gutheissung der Beschwerde. A.________ hält an seinen Anträgen fest.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und beurteilt die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Beschwerden mit freier Kognition (BGE 150 IV 103 E. 1 mit Hinweis).
1.2. Angefochten ist ein Beschluss, dem ein Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung eines Strafverfahrens zugrunde liegt. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (vgl. Art. 78 Abs.1 und Art. 80 BGG ). Als im Hauptverfahren beschuldigte Person ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
Der angefochtene Beschluss schliesst das Verfahren nicht ab, sondern die Vorinstanz hebt die Einstellungsverfügung gegen den Beschwerdeführer auf und weist die Sache zur Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen an die Staatsanwaltschaft zurück. Es handelt sich somit um einen Rückweisungsentscheid. Derartige Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und Art. 93 BGG beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 150 II 566 E. 2.2; 144 III 253 E. 1.3; je mit Hinweisen).
1.3. Der Beschwerdeführer ficht den Rückweisungsbeschluss an und verlangt die Aufhebung des Beschlusses. Er rügt, der angefochtene Beschluss erwecke aufgrund seiner Begründung den Anschein der Befangenheit der mitwirkenden Mitglieder der Vorinstanz. Der behauptete Ausstandsgrund ergebe sich erst aus der Entscheidbegründung selbst.
Art. 92 BGG setzt voraus, dass der angefochtene Entscheid die Zuständigkeit oder den Ausstand zum Gegenstand hat. Dies ist hier nicht der Fall. Die Vorinstanz fällt keinen selbständigen Entscheid über ein Ausstandsgesuch.
Zu prüfen bleibt daher, ob die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind. Danach ist die Beschwerde zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dieser muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann (Urteil 7B_209/2026 vom 13. März 2026 E. 1.2.2).
Ausstandsbegehren sind grundsätzlich unverzüglich geltend zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Unterbleibt dies, verwirkt der Anspruch. Ergibt sich der geltend gemachte Ausstandsgrund - wie vorliegend - erst aus der Begründung des Rückweisungsbeschlusses, kann er zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt nicht mehr wirksam vorgebracht werden. Dem Beschwerdeführer droht damit ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil, da er andernfalls sein verfassungsmässig geschütztes Recht auf ein gesetzeskonform zusammengesetztes Gericht verlieren würde. Ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist daher zu bejahen. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 56 lit. f StPO. Indem sie die Staatsanwaltschaft anweise, weitere Untersuchungshandlungen durchzuführen und nach Abschluss der Beweiserhebungen Anklage gegen den Beschwerdeführer zu erheben, entziehe sie der Untersuchungsbehörde die Möglichkeit, das Verfahren selbst bei für den Beschwerdeführer günstigeren Beweisergebnissen erneut einzustellen. Dadurch nehme sie die Schuldfrage vorweg und verletze den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die von der Staatsanwaltschaft verfügte Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer könne nicht aufrecht erhalten werden, da die Untersuchung hinsichtlich der Frage der Urteilsfähigkeit des Verstorbenen im Zeitpunkt des assistierten Suizids unvollständig sei. Die Beurteilung der Urteilsfähigkeit erfordere unter anderem eine fachärztliche Abklärung, welche bislang nicht durchgeführt worden sei. Die Vorinstanz ordnet sowohl die Einholung eines fachärztlichen Aktengutachtens als auch weitere Untersuchungshandlungen an. Sie gelangt zum Schluss, die Untersuchung sei dem Sachgericht zu unterbreiten und weist die Staatsanwaltschaft an, nach Abschluss der ergänzten Beweiserhebungen Anklage gegen den Beschwerdeführer zu erheben.
2.3. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Justizpersonen ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 140 I 240 E. 2.2; Urteil 7B_368/2025 vom 15. Januar 2026 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Die grundrechtliche Garantie wird unter anderem in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 148 IV 137 E. 2.2; Urteil 7B_341/2025 vom 9. Mai 2025 E.3.3 je mit Hinweisen). Eine in einer Strafbehörde, etwa bei der Beschwerdeinstanz (Art. 13 lit. c StPO), tätige Person tritt, abgesehen von den in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Fällen, in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO; Urteil 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründet ist. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit bzw. Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2; Urteil 7B_1194/2024 vom 30. Januar 2026 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung einer in einer Strafbehörde tätigen Person vorliegt, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall - anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände - zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung noch offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4; vgl. auch 134 I 238 E. 2.1; Urteil 7B_1290/2025 vom 13. Februar 2026 E. 3.4; je mit Hinweisen).
2.4. Die Vorinstanz äussert sich in ihrem Rückweisungsbeschluss nicht zur Schuldfrage. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen, die Vorinstanz gehe bereits ohne das einzuholende Gutachten von einem schuldhaften Verhalten aus oder erwarte vom Gutachten lediglich eine Bestätigung ihrer vorgefassten Haltung. Ebenso unbegründet ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz versuche, dem Gutachter oder den Tatsacheninstanzen den Ausgang des Verfahrens vorzuschreiben. Mit der Anordnung weiterer, namentlich fachärztlicher Abklärungen bringt sie vielmehr zum Ausdruck, dass sie den Ausgang der Schuldfrage als offen erachtet. Die Erwägungen der Vorinstanz beschränken sich darauf zu bestimmen, welche Behörde - d.h. das Sachgericht - nach der Beweisergänzung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit zu befinden hat. Soweit der Beschwerdeführer aus der Weisung zur Anklageerhebung ableitet, die Vorinstanz habe die Schuldfrage vorweggenommen, ist ihm nicht zu folgen. Wenn die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft anweist, nach Durchführung ergänzender Beweiserhebungen Anklage zu erheben, bringt sie damit nicht zum Ausdruck, dass sie die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers bereits als gegeben erachtet. Vielmehr konkretisiert sie den weiteren Verfahrensgang auf der Grundlage des Grundsatzes "in dubio pro duriore", dies angesichts des unnatürlichen Todes der verstorbenen Person, der aufgrund der Akten bereits vorhandenen Unklarheit über deren Willensfreiheit sowie der stets heiklen Frage nach der Sorgfaltspflicht von Personen, die zu einem Suizid Hilfe leisten. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft bei der ergänzenden Beweiserhebung von Gesetzes wegen verpflichtet ist, entlastenden und belastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzuforschen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie bleibt hierbei frei, vor der Sachinstanz einen Frei- oder einen Schuldspruch zu beantragen. Ebenso wenig greift die Vorinstanz mit ihrem Beschluss in die Freiheit des Sachgerichts zur Frage von Schuld oder Unschuld ein. Die Vorinstanz überlässt die materielle Beurteilung der Strafsache dem Sachgericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil 7B_173/2025 vom 6. März 2026 E. 2; 6B_52/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.1.3).
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den anwaltlich vertretenen C.A.________ und D.A.________ ist eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat C.A.________ und D.A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, B.________, C.A.________ und D.A.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber: