Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_991/2025
Urteil vom 7. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Holzinger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 1. Dezember 2025 (STK 2025 30).
Sachverhalt
A.
A.________ wird vorgeworfen, sie habe am 1. Dezember 2023 um ca. 6:20 Uhr den Personenwagen SZ xxx gelenkt und sei wegen ungenügenden Rechtsfahrens mit dem Seitenspiegel des ihr entgegenkommenden Personenwagens SZ yyy kollidiert, wodurch an diesem ein Schaden von Fr. 1'245.-- entstanden sei. A.________ habe sich weder um die Schadensbehebung gekümmert noch die Polizei informiert. Erst um 16:36 Uhr habe sie den Unfall der Polizei gemeldet.
B.
Am 14. Februar 2025 verurteilte das Bezirksgericht Einsiedeln A.________ wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall. Es bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 700.--. Vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren sprach es sie "in dubio pro reo" frei, weil nicht bewiesen sei, dass sie zu weit links gefahren sei.
C.
Die dagegen gerichtete Berufung von A.________ hiess das Kantonsgericht Schwyz am 1. Dezember 2025 teilweise gut. Es verurteilte A.________ wegen vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer Busse von Fr. 700.-- und sprach sie frei von den Vorwürfen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und der Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren.
D.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und A.________ nicht nur wegen vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, sondern auch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu bestrafen. Zudem sei festzustellen, dass der bezirksgerichtliche Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren in Rechtskraft erwachsen war. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
A.________ schliesst sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft an, wonach festzustellen sei, dass der erwähnte bezirksgerichtliche Freispruch in Rechtskraft erwachsen war. Im Übrigen beantragt sie die Abweisung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht liess sich vernehmen, verzichtete aber auf einen Antrag.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG) ist in Rechtskraft erwachsen. Denn dieser Freispruch blieb im Berufungsverfahren unangefochten. Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass die Vorinstanz lediglich die Rechtskraft des Freispruchs hätte feststellen müssen, statt die Beschwerdegegnerin freizusprechen. Dies trifft zu, hat aber keine Auswirkungen auf die Rechtslage, da die Beschwerdegegnerin so oder anders freigesprochen ist vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren.
3.
Die Staatsanwaltschaft rügt, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) freisprach.
3.1. In tatsächlicher Hinsicht gab die Beschwerdegegnerin bei der polizeilichen Befragung an, sie habe gewendet und sei zur Unfallstelle zurückgekehrt, habe die Geschädigte dort aber nicht mehr angetroffen.
3.1.1. Dies erschien der Erstinstanz als wenig glaubhaft. Stattdessen stellte sie auf die Aussagen der Geschädigten ab, die an der Unfallstelle während mindestens zwölf Minuten gewartet habe. So lange sei die Beschwerdegegnerin der Unfallstelle ferngeblieben. Dies begründete die Erstinstanz im Einzelnen mit dem Argument, dass die Geschädigte unmittelbar nach der Kollision mit der Polizei telefoniert und Fotos aufgenommen habe. Dafür dürfte sie einige Zeit benötigt haben, womit die von ihr angegebene Wartezeit von zwölf Minuten als realistisch anzusehen sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin behauptet, sie habe an einem bestimmten Ort gewendet. Dieser befinde sich etwa 155 Meter vom Unfallort entfernt. Daher hätte die Beschwerdegegnerin die Geschädigte antreffen müssen, wenn sie tatsächlich gewendet hätte. Denn für die Distanz von 155 Metern hätte sie bei 60 km/h gerade einmal 9.3 Sekunden benötigt. Es wäre ihr somit unter Einrechnung des Wendemanövers möglich gewesen, allerspätestens innert fünf Minuten am Unfallort zurück zu sein. Daher sei davon auszugehen, dass sie nicht oder zumindest nicht umgehend zur Unfallstelle zurückgekehrt sei.
3.1.2. Demgegenüber stellt die Vorinstanz fest, die Aussage der Geschädigten, zwölf Minuten an der Unfallstelle gewartet zu haben, sei nicht aktenkundig belegt. Die drei Fotoaufnahmen habe sie auch in kürzerer Zeit erstellen können. Damit könne der Beschwerdegegnerin nicht widerlegt werden, dass sie baldmöglichst und innert weniger als zwölf Minuten zur Unfallstelle zurückgekehrt sei.
3.2. Sodann wendet sich die Vorinstanz dem Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu.
3.2.1. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit korrekt unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1; 145 IV 50 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die Unterlassung der unverzüglichen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur unverzüglichen Meldung verpflichtet ist, (2) die Meldepflicht im Sinne eines Zweckzusammenhangs der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient, (3) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und (4) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholprobe angeordnet hätte (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1). Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer solchen Untersuchungsmassnahme nach der bisherigen Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falls (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde (vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; 126 IV 53 E. 2a), muss nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Atemalkoholprobe gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.; vgl. Art. 55 Abs. 1 SVG). Anders verhält es sich nur, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.3). Ob eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sehr wahrscheinlich ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1).
Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1; 145 IV 50 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dieser ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; 131 IV 36 E. 2.2.1; Urteile 6B_994/2025 vom 23. Februar 2026 E. 1.1; 6B_286/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.2; 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).
3.2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Streifkollision habe sich auf einer nur 5.1 Meter breiten Strasse ohne Leitlinie ereignet. Die Erstinstanz habe zutreffend erwogen, es könne nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass die Beschwerdegegnerin zu weit links gefahren sei. Der einseitige polizeiliche Anfangsverdacht gegen die Beschwerdegegnerin erscheine zweifelhaft, dennoch sei die Kollision nicht zweifelsfrei auf einen von der Beschwerdegegnerin unabhängigen Umstand zurückzuführen. Die Vorinstanz erwägt weiter, aus dem öffentlichen Interesse an Atemalkoholproben gegenüber einem unbestimmten Kreis von Fahrzeuglenkern und Unfallbeteiligten gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG lasse sich hinsichtlich des Straftatbestands von Art. 91a Abs. 1 SVG nicht ableiten, bei jedem Unfall müsse jede daran beteiligte Person mit der Anordnung einer Atemalkoholprobe rechnen. Denn im ungestörten Verkehr sei die Wahrscheinlichkeit klein, einer solchen Massnahme unterzogen zu werden. Art. 55 Abs. 1 SVG schreibe der Polizei nicht vor, bei jedem Unfall eine Atemalkoholprobe vorzunehmen. Bei einem Unfall müsse zumindest beim subjektiven Tatbestand massgebend sein, ob aufgrund der konkreten Verhältnisse mit einer Atemalkoholprobe zu rechnen gewesen sei.
3.2.3. In der Folge prüft die Vorinstanz, ob die Polizei wahrscheinlich eine Atemalkoholprobe angeordnet hätte, wenn die Beschwerdegegnerin den Unfall rechtzeitig gemeldet hätte. Im Gegensatz zur Erstinstanz kommt sie zum Schluss, die Beschwerdegegnerin habe die Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht vereitelt. Ihr könne in tatsächlicher Hinsicht nicht widerlegt werden, dass sie baldmöglichst gewendet habe und an die Unfallstelle zurückgefahren sei. Infolgedessen könne ihr auch das Verlassen der Unfallstelle ohne Meldung an die Polizei nicht vorgeworfen werden, nachdem sie dort die Geschädigte nicht mehr angetroffen habe. Denn es sei nicht bewiesen, dass diese zwölf Minuten an der Unfallstelle gewartet habe. Weiter erwägt die Vorinstanz, objektiv habe für die Polizei angesichts der unklaren Unfallumstände bei der Beschwerdegegnerin kein grösserer Anlass zur Durchführung einer Atemalkoholprobe bestanden als bei der Geschädigten, zumal beide Unfallbeteiligten morgens an einem Wochentag zur Arbeit gefahren seien. Der Beschwerdegegnerin habe keine Verkehrsregelverletzung nachgewiesen werden können. Daher könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte damit rechnen müssen, die Polizei würde bei ihr eine Atemalkoholprobe anordnen.
3.2.4. Zum subjektiven Tatbestand erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin sei davon ausgegangen, dass sie nichts mehr vorkehren müsse. Dies könne ihr nicht angelastet werden. Denn in einem früheren Fall habe ihr die Polizei mitgeteilt, dass es nichts bringen würde. Die Unterlassung der Meldung an die Polizei könne daher nicht als Inkaufnahme der Vereitelung einer Atemalkoholprobe qualifiziert werden.
3.3. Mit dieser Begründung hiess die Vorinstanz die Berufung der Beschwerdegegnerin teilweise gut und sprach sie vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit frei.
4.
4.1. Die Staatsanwaltschaft rügt, die Vorinstanz setze sich in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung und verletze Art. 91a Abs. 1 SVG, indem sie die hohe Wahrscheinlichkeit einer Atemalkoholprobe verneine. Die Rüge ist begründet.
4.1.1. Wer einen Unfall nicht unverzüglich der Polizei meldet, erfüllt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den objektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wenn folgende vier Voraussetzungen gegeben sind: (1) Der Fahrzeuglenker ist gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet; (2) die Meldepflicht dient der Abklärung des Unfalls; (3) die Benachrichtigung der Polizei war möglich; und (4) bei objektiver Betrachtung aller Umstände hätte die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholprobe angeordnet (vgl. E. 3.2.1 hiervor).
4.1.2. Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdegegnerin habe nicht unverzüglich die Polizei informiert, als sie zur Unfallstelle zurückgekehrt sei und die Geschädigte nicht mehr angetroffen habe. Entsprechend bestätigte die Vorinstanz den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall. Die Beschwerdegegnerin war also gemäss Art. 51 SVG zur unverzüglichen Meldung verpflichtet (1); die Meldepflicht diente der Abklärung des Unfalls (2) und die Benachrichtigung der Polizei war möglich (3). Damit waren die ersten drei Voraussetzungen zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gegeben.
4.1.3. Als vierte Voraussetzung verlangt das Bundesgericht, dass bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholprobe angeordnet hätte. Wie bereits erwähnt, hing die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer solchen Untersuchungsmassnahme nach der früheren Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falls ab. Nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Atemalkoholprobe gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist. Anders verhält es sich nur, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht mehrfach (Urteile 6B_994/2025 vom 23. Februar 2026 E. 1.1; 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 4.3.1; 6B_286/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.2; 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.2). Es stellte klar, dass die Bejahung der Tatbestandsmässigkeit von Art. 91a Abs. 1 SVG voraussetzt, dass der Täter in einen Unfall verwickelt ist. Dabei werde nicht etwa verlangt, dass er bei seiner Verwicklung in einen Unfall Verkehrsregeln verletzt hat (Urteil 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.4.3).
4.1.4. Ob eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sehr wahrscheinlich ist, überprüft das Bundesgericht frei. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht rügt, weicht die Vorinstanz von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab. Vorliegend ereignete sich ein Unfall, wobei im Unfallzeitpunkt nicht zweifelsfrei gesagt werden konnte, er sei von einem Umstand verursacht worden, der von der Beschwerdegegnerin unabhängig war. In einem sehr ähnlich gelagerten Fall aus dem Kanton Glarus erkannte das Bundesgericht, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Atemalkoholprobe bestand. In jenem Fall streifte die Fahrzeuglenkerin mit ihrem Personenwagen einen entgegenkommenden Personenwagen auf gerader Strecke seitlich. Sie fuhr weiter, obwohl sie bei der Streifkollision einen dumpfen Knall bemerkt und auch erkannt hatte, dass der linke Seitenspiegel ihres Personenwagens beschädigt worden war. Das Bundesgericht schützte die Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Die Fahrzeuglenkerin brachte in jenem Verfahren vor, die Berührung von zwei Aussenspiegeln führe überwiegend wahrscheinlich nicht zu solchen Massnahmen. Dies verwarf das Bundesgericht (vgl. Urteil 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3).
4.1.5. Nach dem Gesagten setzt sich die Vorinstanz in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Praxis, indem sie annimmt, vorliegend sei im Zeitpunkt des Unfalls anzunehmen gewesen, dass bei dessen Meldung eine Atemalkoholprobe mit hoher Wahrscheinlichkeit unterbleibt.
4.2. Sodann beanstandet die Staatsanwaltschaft die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Beschwerdegegnerin die Vereitelung der Atemalkoholprobe nicht in Kauf genommen habe. Auch diese Rüge dringt durch.
4.2.1. Die Vorinstanz stellt auf die unbelegte Aussage der Beschwerdegegnerin ab, sie habe aufgrund eines früheren Vorfalls nicht mit einer Atemalkoholprobe gerechnet. Auch damit verletzt die Vorinstanz Bundesrecht. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht und die Tatsachen, die eine hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründen, kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Was für eine Blutprobe gilt, muss auch für eine Atemalkoholprobe und allgemein für alle Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gelten.
4.2.2. Was den tatsächlichen Willen der Beschwerdegegnerin betrifft, erwog die Erstinstanz, der Beschwerdegegnerin sei klar gewesen, dass sie in einen Unfall verwickelt gewesen sei. Sie habe gehört, dass die Seitenspiegel zusammengestossen seien und den Defekt an ihrem Seitenspiegel entdeckt, als sie kurz darauf angehalten habe. Die Beschwerdegegnerin habe ausgesagt, dass sie nach dem Vorfall zur Unfallstelle zurückgekehrt sei. Dies belege, dass sie sich der Möglichkeit eines Unfalls bewusst gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin könne sich nicht darauf berufen, dass die Polizei ihr in einem ähnlichen Fall gesagt habe, man könne ohnehin nichts machen. Abgesehen davon, dass eine derart pauschale Aussage nicht belegbar sei, habe sie sich auch damals erst verspätet bei der Polizei gemeldet und einfach Glück gehabt, dass jener Vorfall keine Konsequenzen gehabt habe. Aufgrund der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe sie mit der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und somit insbesondere mit einer Atemalkoholkontrolle rechnen müssen. Damit habe sie den Tatbestand zumindest eventualvorsätzlich erfüllt.
4.2.3. Die Staatsanwaltschaft rügt mit präzisem Aktenhinweis, die Beschwerdegegnerin habe bei ihrer Einvernahme vor der Erstinstanz vom 13. Februar 2025 erklärt, sie wisse, dass bei einem Unfall sofort anzuhalten und die Polizei anzurufen sei (Protokoll der Hauptverhandlung vom 13. Februar 2025, Fragen 49 und 50). Zudem lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Aussagen vor der fraglichen Fahrt das Arzneimittel "Concerta" eingenommen habe (Protokoll der Einvernahme vom 1. Dezember 2023, Frage 36). Dieses Medikament könne die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. In der Tat ist es geradezu unhaltbar, wenn die Vorinstanz angesichts dieser Umstände und aufgrund eines unbelegten Vorfalls in der Vergangenheit zum Schluss kommt, die Beschwerdegegnerin habe nicht mit einer Atemalkoholprobe gerechnet.
4.2.4. Nach dem Gesagten können der Unfall mit Schadenfolge und die verspätete Meldung an die Polizei im Licht der bundesgerichtlichen Praxis nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gewertet werden.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das vorinstanzliche Urteil ist teilweise aufzuheben und die Beschwerdegegnerin auch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu verurteilen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Sache ist zur neuen Strafzumessung und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolge an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird teilweise aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird auch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Sache wird zur neuen Strafzumessung und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolge an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Leemann