Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_865/2025
Urteil vom 9. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Chantal Nadine Bugnon,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern,
2. B.________ AG,
3. C.________ bank,
4. D.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses; Folgeverwertungsverbot; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 16. April 2025 (CA.2024.39).
Sachverhalt
A.
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts sprach A.________ am 16. April 2025 in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 19. Juni 2024 des gewerbsmässigen Diebstahls und der mehrfachen, teilweise versuchten Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 100.--. Ferner entschied sie über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sowie die Zivilklagen und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen. Zudem stellte die Berufungskammer die Rechtskraft der erstinstanzlichen Freisprüche (von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Diebstahls und der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses) fest.
Den Schuldsprüchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
A.________ öffnete als Angestellter der B.________ AG innerhalb von vier Monaten vier Postsendungen der C.________bank und nahm das sich darin befindliche Bargeld im Wert von rund Fr. 40'000.-- in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht an sich respektive versuchte dies bei Fr. 3'010.-- zu tun. In einem Fall ist es nicht zur Wegnahme des Geldes gekommen, weil A.________ beim Öffnen bemerkte, dass die Postsendung mit einer chemischen Täterfalle präpariert war.
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 16. April 2025 und einen vollumfänglichen Freispruch. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 141 StPO. Die Vorinstanz verletze das Beweisverwertungsverbot, da sie sich mehrfach auf eine Aussage von ihm beziehe, wonach es nicht stimme, dass er in das präparierte Couvert hineingegriffen habe, sondern es leicht geöffnet gewesen sei. Dies habe er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, nachdem ihm Aussagen aus seiner ersten, unverwertbaren polizeilichen Befragung vorgehalten worden seien. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse seien deshalb unverwertbare Folgebeweise.
1.2. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 noch nicht verteidigt gewesen, obwohl nach einer Hausdurchsuchung am 6. Juli 2021 als Zwangsmassnahme die Untersuchung bereits eröffnet gewesen sei und ein Fall erkennbarer notwendiger Verteidigung vorgelegen habe. Die polizeiliche Einvernahme sei deshalb nach Art. 131 Abs. 3 StPO nicht verwertbar und gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten entfernt worden (Urteil S. 12 ff.). In den weiteren Einvernahmen habe der Beschwerdeführer seine Aussage grundsätzlich verweigert. Er habe einzig im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, er habe nicht in das präparierte Couvert hineingegriffen, sondern dieses sei bereits leicht geöffnet gewesen. Dies sei aber überall der Fall, wenn etwas geöffnet ankomme, dass man schnell reinschaue und es wieder verschliesse. Zum konkreten Fall könne er nichts sagen (Urteil S. 25).
1.3.
1.3.1. Art. 130 und 131 StPO regeln die notwendige Verteidigung. Gemäss Art. 130 lit. b StPO besteht insbesondere dann ein gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht. Die notwendige Verteidigung dient dem Zweck, der beschuldigten Person einen fairen Prozess zu sichern, und garantiert das Prinzip der Waffengleichheit. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Verfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen (aArt. 131 Abs. 2 StPO in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). In Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre und bei denen Beweise erhoben wurden, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, gilt die Beweiserhebung nur als gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (aArt. 131 Abs. 3 StPO in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung; vgl. zum uneinheitlichen Wortlaut der verschiedenen Sprachfassungen und zu der per 1. Januar 2024 erfolgten Anpassung: Urteile 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 1.3.3; 6B_622/2023 vom 20. September 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.3.2. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Bestimmung beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 9 E. 1.4.2; 146 I 11 E. 4.2; 131 I 272 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO in der gestützt auf Art. 448 Abs. 1 StPO auf die Beweiserhebung der ersten Instanz anwendbaren Fassung ab 1. Januar 2024), das heisst, der erste Beweis "conditio sine qua non" des zweiten ist (BGE 138 IV 169 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3 mit Hinweisen; Urteile 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.4; 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.4; 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.1). In BGE 138 IV 169 konnte die in der Lehre umstrittene Frage, ob aArt. 141 Abs. 4 StPO (in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) entgegen seinem Wortlaut auch für absolute Beweisverwertungsverbote (Art. 141 Abs. 1 StPO) galt, offengelassen werden (BGE 138 IV 169 E. 3.2 mit Hinweisen). Die vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung unterschied für die Frage der Verwertbarkeit von Folgebeweisen nicht danach, ob der Grund für die Unverwertbarkeit des Primärbeweises ein absolutes oder ein relatives Beweisverwertungsverbot ist (BGE 138 IV 169 E. 3.2; Urteile 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 3.2.2; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 6.3.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hielt fest, diese Rechtsprechung gelte im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehende Fassung von Art. 141 Abs. 4 StPO, welche nun ausdrücklich neben dem Abs. 2 auch den Abs. 1 von Art. 141 StPO einbezieht, weiterhin (BGE 151 IV 73 E. 2.5.2 mit Hinweis auf das Urteil 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.4).
1.4. Die Vorinstanz erklärt die erste polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers für unverwertbar. Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Verwertung seiner Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist unbegründet. Inwiefern ein unzulässiger Folgebeweise erhoben worden sein soll, erschliesst sich nicht. Im vorliegenden Fall wurde in einem Zeitraum von rund zwei Monaten aus drei sich auf einer Poststelle befindlichen Bargeld-Sendungen der C.________bank Bargeld entfernt. In der Folge wurde von der Kantonspolizei Zürich ein weiteres, gleich aussehendes Couvert als Täterfalle mit Silbernitrat präpariert. An den Händen des Beschwerdeführers wurden anlässlich der Kontrolle durch die Kantonspolizei Zürich am selben Tag Silbernitratspuren gefunden (vgl. Urteil S. 3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Fragen an den Beschwerdeführer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum präparierten Couvert und den Silbernitratspuren an seinen Händen ohne die erste polizeiliche Einvernahme nicht möglich gewesen wären. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer im Rahmen eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs mit grösster Wahrscheinlichkeit auch ohne die unverwertbare polizeiliche Einvernahme nach diesem Couvert und den Spuren an seinen Händen befragt worden. Eine Verletzung eines Folgeverwertungsverbots liegt nicht vor. Entsprechendes gilt auch für die Aussage des Beschwerdeführers zu seinen finanziellen Mitteln, deren Verwertbarkeit er bestreitet. Die zuständigen Behörden und Gerichte hätten in einem hypothetischen Ermittlungsverlauf mit grosser Wahrscheinlichkeit auch ohne die unverwertbare erste polizeiliche Einvernahme nach der Herkunft der finanziellen Mittel des Beschwerdeführers gefragt, zumal diese offenkundig weit über seinem Einkommen lagen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und rügt zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er argumentiert, die Vorinstanz dürfe aus dem vorhandenen Beweisergebnis nicht den Schluss ziehen, er habe das fragliche Couvert geöffnet. Sie würdige das forensische Gutachten zur chemischen Täterfalle des Forensischen Instituts Zürich (FOR) in willkürlicher Weise. Es könne nicht die Rede sein von einem plausiblen und nachvollziehbaren Gutachten. Weder aus dem Gutachten noch aus seinen Aussagen oder aus weiteren Aussagen lasse sich seine Täterschaft ableiten. Vielmehr hätte jede Person mit Zugang zur Schalterhalle die fragliche Geldsendung der Beschwerdegegnerin 3 handhaben, öffnen, zukleben und wieder zurücklegen können. Es sei nicht von Aussagekraft, dass die übrigen Mitarbeitenden keine Spuren der Täterfalle aufweisen würden. Die Vorinstanz verdichte ungesicherte Annahmen zu einer scheinbaren Beweiskette und stütze sich auf Prämissen, die mit der tatsächlichen Aktenlage in Widerspruch stünden. Das Beweismaterial sei selektiv und widersprüchlich interpretiert worden. Auch die Beurteilung seiner finanziellen Situation sei fehlerhaft erfolgt. Er verkaufe Luxusartikel (Markenkleider und -schuhe) über private Kanäle und betreibe damit einen klassischen Nebenerwerb ohne buchhalterische Erfassung. Zudem erziele er Einkünfte aus Glücksspielen. Schon lange vor dem vorgeworfen Tatzeitpunkt habe er regelmässig über erhebliche legale Zusatzeinnahmen verfügt. Die bloss zeitliche Nähe einzelner Ausgaben zu den Tatvorwürfen vermöge eine deliktische Herkunft der Mittel nicht zu begründen. Zudem dränge es sich vorliegend nahezu auf, dass zeitgleich verschiedene Täterschaften am Werk gewesen seien. Die Ermittlungsbehörden hätten sich mit einem Tunnelblick auf ihn fixiert und andere Ermittlungsansätze unberücksichtigt gelassen. Die auffälligen Unterschiede in der Verklebung der fraglichen Sendungen sprächen für eine Mehrzahl von Tätern. Es sei unzulässig, aus einer lückenhaften Ermittlungsarbeit auf eine einheitliche Tatbegehung zu schliessen. Auch ein Fingerabdruck auf einem der Couverts sei kein Hinweis auf eine deliktische Handlung. Vielmehr kämen auch andere Personengruppen realistisch als Täter in Betracht.
2.2. Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, es könne auf das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich abgestellt werden. Sie erachtet die gutachterlichen Schlussfolgerungen als nachvollziehbar und plausibel. Sie gelangt nach Würdigung sämtlicher Beweise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Täterfalle geöffnet und sich dabei mit Silbernitrat kontaminiert habe. Aufgrund der Fülle der gegen den Beschwerdeführer sprechenden Indizien verblieben in einer Gesamtwürdigung keine Restzweifel an seiner Täterschaft in Bezug auf das präparierte Couvert. Die Täterschaft des Beschwerdeführers sei auch in Bezug auf die anderen angeklagten Fälle ohne Zweifel erstellt. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf verschiedene Beweismittel wie insbesondere einen Fingerabdruck des Beschwerdeführers auf einem geleerten Couvert, seine Anwesenheiten in der Poststelle, Zeugenaussagen zu den Abläufen auf der Poststelle, seine finanziellen Verhältnisse, insbesondere die unerklärten hohen Bartransaktionen zeitnah zu zwei angeklagten und vollendeten Fällen sowie seine teuren Dubai-Ferien zeitnah zum dritten Fall, und die Tatzusammenhänge der einzelnen Delikte. Insgesamt geht die Vorinstanz von einer erdrückenden Indizienlast aus. Angesichts der Mehrzahl der teils gewichtigen Indizien seien allfällige Zweifel nur rein theoretischer Natur und damit irrelevant.
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ist nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer verfällt insoweit in unzulässige appellatorische Kritik, als er sich in seinen Ausführungen darauf beschränkt, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll und inwiefern die entsprechenden Ausführungen überhaupt entscheidrelevant sind. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Verwendung der chemischen Täterfalle sei unzulässig gewesen, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Seine Vorbringen gegen die Methodik des Forensischen Instituts Zürich sind nicht stichhaltig. Dem Beschwerdeführer gelingt es auch im Übrigen nicht, die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Von Willkür kann nicht die Rede sein. Die Vorinstanz würdigt die vorhandenen Beweismittel ausführlich und in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Sie setzt sich auch sorgfältig mit entlastenden Argumenten auseinander. Der Beschwerdeführer rügt nur selektive Elemente der Beweiswürdigung und geht auf zahlreiche entscheidrelevante Erwägungen nicht ein. Seine Vorbringen lassen keine Zweifel an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufkommen. Im Übrigen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Zusatzeinkünften lebensfremd. Auch diesbezüglich sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich insgesamt als unbegründet.
3.
Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge zu den Kosten mit dem von ihm beantragten vollumfänglichen Freispruch. Nachdem sich seine Beschwerde als unbegründet erweist, ist auf diese Anträge nicht weiter einzugehen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Andres