Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_820/2025
Urteil vom 4. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Glassey,
nebenamtlicher Bundesrichter Bischoff,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahrlässiges Nichtgewähren des Rechtsvortritts,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 8. August 2025 (2M 24 11).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, sprach A.________ mit Strafbefehl vom 5. Juli 2022 des fahrlässigen Nichtgewährens des Rechtsvortritts innerorts mit einem Personenwagen schuldig, bestrafte ihn dafür mit einer Busse von Fr. 400.-- unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und auferlegte ihm ausgangsgemäss die Verfahrenskosten. Dies, weil der Beschwerdeführer am 4. Juni 2022, ca. um 10.10 Uhr, auf der Kreuzung U.________strasse/U.________strasse in V.________ als Lenker eines Personenwagens pflichtwidrig unvorsichtig einen von rechts herkommenden, vortrittsberechtigten und korrekt fahrenden Personenwagen übersehen und dadurch eine seitlich-frontale Kollision ohne Personenschaden verursacht habe.
B.
B.a. Gegen diesen Strafbefehl erhob Rechtsanwalt Lehmann als Mitarbeiter des Kundenrechtsdiensts W.________ der B.________ AG für den Beschwerdeführer am 18. Juli 2022 Einsprache, welche die Staatsanwaltschaft zur gerichtlichen Beurteilung überwies. Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 stellte das Bezirksgericht Hochdorf, Einzelrichterin Abteilung 3, fest, dass die Einsprache gültig und der Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, auf die Beschwerde einzutreten und das Vorverfahren weiterzuführen. Auf die von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 26. Juni 2023 nicht ein.
B.b. Nach ergänztem Vorverfahren hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest. Sie überwies diesen zur gerichtlichen Beurteilung, woraufhin das Bezirksgericht Hochdorf, Einzelrichterin Abteilung 3, mit Urteil vom 26. April 2024 den Beschwerdeführer von Schuld und Strafe freisprach sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss festsetzte. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Berufung.
B.c. Das Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, stellte mit Urteil vom 8. August 2025 fest, dass die gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache ungültig gewesen und der Strafbefehl somit in Rechtskraft erwachsen sei; die Kostenfolgen regelte es ausgangsgemäss.
C.
Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde in Strafsachen verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, einen Freispruch vom Vorwurf des fahrlässigen Nichtgewährens des Rechtsvortritts und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der gesamten Strafsache, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft bzw. des Kantons Luzern.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung von Bundesrecht wegen Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und wegen eines Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO . Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die am 18. Juli 2022 von Rechtsanwalt Lehmann als Mitarbeiter des Kundenrechtsdiensts W.________ der B.________ AG für den Beschwerdeführer eingereichte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. Juli 2022 ungültig gewesen sei, weil darauf die Unterschrift eines zu seiner gerichtlichen Vertretung befugten Rechtsanwalts gefehlt habe; im Weiteren davon, dass die Staatsanwaltschaft keine Nachfrist zur Behebung dieses Mangels habe ansetzen müssen, da eine Nachbesserung innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich gewesen wäre. Damit missachte sie das Verbot des überspitzten Formalismus.
1.2. Ferner macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht durch fälschliche Verurteilung wegen fahrlässigen Nichtgewährens des Rechtsvortritts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SVG geltend. Die Gegenstand des eingangs erwähnten Strafbefehls bildende Kollision sei nicht darauf zurückzuführen, dass er den Rechtsvortritt nicht gewährt habe. Vielmehr habe der Lenker des anderen Fahrzeugs unzulässigerweise die Kurve geschnitten und sei so ausserhalb von seinem vortrittsberechtigtem Bereich auf die Fahrspur des Beschwerdeführers geraten. Damit setze sich die Vorinstanz überhaupt nicht auseinander.
2.
Die Vorinstanz kommt nach Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren sowie mit dem erstinstanzlichen Urteil (angefochtenes Urteil S. 6 ff.) unter Zugrundelegung der rechtlichen Vorgaben betreffend die Einsprache gegen einen Strafbefehl sowie von einschlägiger Lehre und Rechtsprechung zusammengefasst zu folgendem Schluss: Gestützt auf Art. 127 Abs. 5 StPO i.V.m. § 6 AnwG LU hätte der Beschwerdeführer in casu allein von einer Person verteidigt bzw. anwaltlich vertreten werden können, welche im luzernischen Anwaltsregister eingetragen sei oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniesse, was auf den für ihn handelnden Rechtsanwalt Lehmann als Mitarbeiter des Kundenrechtsdiensts W.________ der B.________ AG nicht zutreffe. Damit sei die nur von diesem unterzeichnete Einsprache gegen den Strafbefehl als ungültig zu qualifizieren. Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus leite sich zwar eine behördliche Pflicht ab, zur Behebung eines formellen Mangels in Form einer fehlenden Unterschrift auf einer Parteieingabe eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Dies sei jedoch nur bei einer unfreiwillig bzw. versehentlich nicht angebrachten Unterschrift der Fall. Gleiches gelte bei einer zwar vorhandenen, aber von einem nicht zur Parteivertretung befugten Vertreter gesetzten Unterschrift. Dagegen sei bei einer freiwilligen bzw. bewussten Handlung eine Nachbesserung nur innerhalb der gesetzlichen Frist möglich. Von Letzterem sei vorliegend auszugehen, da Rechtsanwalt Lehmann eine fachkundige Person sei und ihm - nötigenfalls nach entsprechender Erkundigung über die geltenden gesetzlichen Regelungen - hätte bekannt sein müssen, dass er zur rechtsgültigen Unterzeichnung der Einsprache für den Beschwerdeführer nicht befugt sei. Rechtsanwalt Lehmann habe folglich weder versehentlich noch unverschuldet gehindert die nur von ihm unterzeichnete Einsprache zwar rechtzeitig, aber am letzten Tag der Einsprachefrist eingereicht, so dass sich in casu die Ansetzung einer über die abgelaufene gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehenden Nachfrist nicht rechtfertige. Damit bleibe es bei der Ungültigkeit der Einsprache, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei (angefochtenes Urteil S. 10 f.).
3.
3.1. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Indes sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Im Strafprozessrecht ergibt sich das Verbot des überspitzten Formalismus aus Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO , wonach die Strafbehörden namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2; 142 I 10 E. 2.4.2; Urteil 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen).
3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet es keinen überspitzten Formalismus, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten und nach einschlägigem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lässt. Dennoch besteht eine grundsätzliche behördliche Pflicht, eine Partei auf den Mangel aufmerksam zu machen und dessen Verbesserung zu verlangen, wenn bei einer Rechtsmittelerklärung ein sofort erkennbarer Formfehler, wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift, festgestellt wird. Nötigenfalls - d.h. sofern nicht noch während laufender Rechtsmittelfrist möglich - ist eine kurze, über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die Behebung des Mangels, wie die gültige Unterzeichnung, anzusetzen. Ein Anspruch auf eine Nachfrist besteht allerdings nur bei unfreiwilligen Unterlassungen (BGE 142 I 10 E. 2.4.3 ff.; Urteil 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, darf erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung deshalb regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Von der Nachfristansetzung gänzlich ausgenommen sind demgegenüber Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Auf einen solchen Missbrauch läuft es etwa hinaus, wenn ein Rechtsanwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; 142 I 10 E. 2.4.7; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Soweit der Beschwerdeführer nicht bloss appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil übt, erweisen sich seine Rügen als unbegründet.
4.1.1. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern die zutreffende vorinstanzliche Feststellung, dass mit Blick auf die erwähnte Rechtslage (siehe E. 3 hiervor) in der Person von Rechtsanwalt Lehmann als Mitarbeiter des Kundenrechtsdiensts W.________ der B.________ AG eine unzulässige Rechtsvertretung vorgelegen habe, weshalb die von diesem für den Beschwerdeführer eingereichte Einsprache ungültig gewesen sei, rechtsfehlerhaft sein soll. Der Beschwerdeführer insinuiert dies zwar, wiederholt in diesem Kontext aber im Wesentlichen lediglich seine schon vor Vorinstanz gemachten Ausführungen. Gemäss diesen erscheint aus seiner Sicht fraglich, ob nur das Einreichen einer unbegründeten Einsprache gegen einen Strafbefehl - gar noch im blossen Übertretungsstrafverfahren - überhaupt dem Anwaltsmonopol unterliege, da darin noch gar keine eigentliche Verteidigungshandlung zu erblicken sei, weshalb auch eine zur Verteidigung nicht zugelassene Person die Einsprachefrist für die beschuldigte Person wahren können sollte.
Soweit der Beschwerdeführer damit überhaupt zu hören ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. auch Urteil 7B_27/2025 vom 10. Februar 2025 E. 2 mit Hinweisen), scheint er zu verkennen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allein aus der strikten Anwendung von rechtsgültigen Formvorschriften noch kein überspitzter Formalismus abgeleitet werden kann (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3; Urteil 6B_51/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen). Wenn also Art. 127 Abs. 5 StPO i.V.m. § 6 AnwG LU die Verteidigung einer anwaltlichen Rechtsvertretung vorbehält, die entweder im luzernischen Anwaltsregister eingetragen sein oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen muss, genügt eine Rechtsvertretung, welche zwar über ein Anwaltspatent verfügt, die weiteren gesetzlichen Anforderungen aber nicht erfüllt, den an sie gestellten formellen Erfordernissen nicht. Aus der ratio legis der Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Verteidigung der beschuldigten Person im Strafverfahren (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 127 StPO) ergibt sich denn auch gleichermassen ein sachlicher Grund für das Formerfordernis wie ein schutzwürdiges Interesse an dessen konsequenter Beachtung. Der Verteidigungsvorbehalt zu Gunsten praktizierender Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist mithin nicht Selbstzweck und bedeutet auch keine Erschwerung für die Verwirklichung des materiellen Rechts, sondern dient im Gegenteil gerade der Vermeidung u.a. von prozessualen Fehlern, die sich - wie das vorliegende Verfahren exemplarisch aufzeigt - zum Nachteil der beschuldigten Person auswirken können. Als Folge davon kann ein von einer unzulässigen Rechtsvertretung eingereichtes Rechtsmittel nicht gültig sein und keine Rechtswirkungen entfalten, und zwar auch dann nicht, wenn es dem Willen der vertretenen Person entspricht (Urteil 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.3.3).
Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz mit der strikten Anwendung der sachlich begründeten und schutzwürdigen Bestimmung von Art. 127 Abs. 5 StPO i.V.m. § 6 AnwG LU in überspitzten Formalismus verfallen sein soll.
4.1.2. Sodann geht das Vorbringen des Beschwerdeführers fehl, wonach die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend zu verstehen sei, dass ihm vorliegend eine über die gesetzliche Einsprachefrist hinausgehende Nachfrist anzusetzen gewesen wäre, um eine rechtsgültig unterzeichnete Einsprache nachreichen zu können.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aus BGE 142 IV 299 sei abzuleiten, dass lediglich bei der Wahl einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Eingabeform (namentlich Telefax) durch eine fachkundige Person bzw. einen Rechtsanwalt von einem beachtlichen Formmangel auszugehen sei, der keine Nachfristansetzung rechtfertige, wohingegen gemäss BGE 142 I 10 im Falle der Wahl einer gesetzlich zulässigen Eingabeform bei lediglich vergessener oder ungültiger Unterschrift sowohl eines Laien als auch einer fachkundigen Person eine formgerechte Eingabe vorliege, der einfach der Mangel der fehlenden rechtsgültigen Unterzeichnung anhafte, welchem - ausser bei Rechtsmissbrauch - stets mit einer Nachfristansetzung zu begegnen sei, greift diese Sichtweise zu kurz.
Im Strafprozess ergeben sich für Verfahrenshandlungen der Parteien die massgeblichen Formvorschriften zwar vorab aus Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO . Dort wird im Wesentlichen festgehalten, dass Parteieingaben, sofern sie nicht mündlich zu Protokoll gegeben werden, entweder schriftlich mit Datum und Unterschrift oder digital mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen einzureichen sind. Will sich eine Partei dabei von einem Rechtsbeistand vertreten lassen, sind aber auch die für diesen massgeblichen formellen Erfordernisse zu beachten, im Falle einer (Wahl-) Verteidigung namentlich Art. 127 Abs. 4 und 5 StPO (Grundsatz des Anwaltsmonopols, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Bestimmungen für das Übertretungsstrafverfahren) sowie Art. 129 Abs. 2 StPO (Erfordernis einer schriftlichen Vollmacht oder protokollierten Erklärung der beschuldigten Person). Letzterenfalls wird also nicht nur eine Eingabe in einer gesetzlich vorgesehenen Form, sondern auch deren Einreichung und Unterzeichnung durch einen gehörig bevollmächtigten und nach einschlägigem Verfahrensrecht zugelassenen Rechtsbeistand verlangt. Nichts anderes ergibt sich aus BGE 142 IV 299 und BGE 142 I 10.
Mit Blick auf BGE 142 I 10 (E. 2.4.9), welchen der Beschwerdeführer als Referenz für seinen angeblichen Anspruch auf eine Nachfristansetzung heranzieht, scheint er zu übersehen, dass sich die dortigen Gegebenheiten grundlegend von den vorliegenden unterscheiden: Dort ging es namentlich um eine Rechtsmitteleingabe, welche in einer vom Gesetz vorgesehenen Form und mehrere Tage vor Fristablauf seitens eines gehörig bevollmächtigten und nach dem anwendbaren Verfahrensrecht zur Verteidigung befugten Rechtsanwalts vorgenommen wurde, ungültigerweise jedoch nicht von diesem selbst, sondern infolge Ferienabwesenheit von einer Kanzleimitarbeiterin unterzeichnet wurde. In besagter Konstellation, wo offenkundig nur ein geringfügiger Mangel vorlag, eine Heilung leicht und sogar noch innert Frist möglich gewesen wäre sowie ein Rechtsmissbrauch klar ausgeschlossen werden konnte, erkannte das Bundesgericht im Verhalten der Vorinstanz, welche die Verteidigung nicht auf den Mangel hinwies und auch keine nötigenfalls über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist zur Verbesserung ansetzte, überspitzten Formalismus. Demgegenüber geht es vorliegend um einen zwar in einer vom Gesetz vorgesehenen Form und fristgerecht eingereichten Rechtsbehelf, der jedoch von einem weder gehörig bevollmächtigten noch nach dem anwendbaren Verfahrensrecht überhaupt zur Verteidigung des Beschwerdeführers befugten Mitarbeiter einer Rechtsschutzversicherung stammt. Damit liegt per se eine unzulässige Rechtsvertretung vor, deren Eingabe folglich ungültig ist und deshalb unabhängig vom Willen des Beschwerdeführers keinerlei Rechtswirkungen entfalten kann (siehe E. 4.1.1 hiervor).
Mit Blick auf BGE 142 IV 299 (E. 1.3.5) kommt hinzu, dass mit Rechtsanwalt Lehmann als Mitarbeiter des Kundenrechtsdiensts W.________ der B.________ AG eine unbestrittenermassen fachkundige Person für den Beschwerdeführer handelte, welche die Einsprache gegen den Strafbefehl bewusst erst am letzten Tag der Einsprachefrist einreichte und sich offenkundig nicht über die geltenden gesetzlichen Regelungen und die gängige Rechtsprechung informierte, wie es von ihr hätte erwartet werden dürfen. Folglich bestand vorliegend weder die Möglichkeit einer Heilung des Mangels noch während laufender Rechtsmittelfrist, worauf die Staatsanwaltschaft hätte hinweisen können bzw. müssen, noch kann aufgrund der klaren Rechtslage ein Versehen oder unverschuldetes Hindernis ausgemacht werden, das eine ausnahmsweise Nachfristansetzung als geboten erscheinen lassen würde.
Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz, welche in Nachachtung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegend zu Recht keine Veranlassung für eine Nachfristansetzung sieht, in überspitzten Formalismus verfallen sein soll.
4.1.3. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, es liege in casu seitens des Beschwerdeführers keine gültige Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. Juli 2022 vor, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen sei.
4.2. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz mit dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Verurteilung wegen fahrlässigen Nichtgewährens des Rechtsvortritts fälschlicherweise erfolgt sei, nicht auseinandersetzt. Entsprechend braucht auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht auf besagte weitere Rüge des Beschwerdeführers (siehe E. 1.2 hiervor) nicht weiter eingegangen zu werden.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger