Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_782/2025
Urteil vom 18. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Thöny,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer,
vom 9. April 2025 (SR1 24 41).
Sachverhalt
A.
Das Regionalgericht Plessur sprach A.________ am 17. August 2023 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG [SR 812.121]; Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie i.V.m. Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG), der mehrfachen Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), der Geldwäscherei (Art. 305
bis Ziff. 1 StGB), des geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), der Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008 (PaRG [SR 818.31]; Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 lit. i PaRG), des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG ( Art. 19 Abs.1 lit. c und d BetmG ) sowie der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs.1 StGB) schuldig. Hingegen sprach es ihn von den Vorwürfen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz ( Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG ; Anklageziffern 1.2 und 1.15), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 2 StGB i.V.m. Ziff. 1 StGB), frei. Das Regionalgericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.--. Der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben. Das Regionalgericht sprach keine Landesverweisung aus. Schliesslich regelte es die Neben-, Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
Gegen das Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung.
B.
Mit Urteil vom 9. April 2025 stellte das Obergericht des Kantons Graubünden die teilweise Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Plessur vom 17. August 2023 fest. Es sprach A.________ des Verbrechens gegen das BetmG ( Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), der Geldwäscherei (Art. 305
bis Ziff.1 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig. Das Obergericht verurteilte A.________ zusätzlich zur rechtskräftigen Busse zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten (unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft von 94 Tagen) und einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer vierjährigen Probezeit. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Obergericht im Umfang von 20 Monaten mit einer Probezeit von vier Jahren auf, im Umfang von sechs Monate erklärte es die Freiheitsstrafe für vollziehbar. Schliesslich verwies das Obergericht A.________ für fünf Jahre aus der Schweiz und regelte die Entschädigungs- sowie Kostenfolgen.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Zudem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die angeordnete Landesverweisung von fünf Jahren. Er rügt namentlich die Verletzung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB i.V.m. Art. 66a Abs. 2 StGB sowie Art. 8 EMRK.
1.2.
1.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für
5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer, Jahrgang 1975, ist italienischer Staatsangehöriger und wurde u.a. wegen qualifizierter Widerhandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich erfüllt.
1.2.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
1.3.
1.3.1. Die Vorinstanz bejaht einen schweren persönlichen Härtefall und erwägt hierzu das Folgende:
Der Beschwerdeführer lebe seit seiner Geburt an derselben Adresse. Er sei in V.________ zur Schule gegangen, habe eine Ausbildung absolviert und sei bis im Mai 2020 (während rund 25 Jahren) berufstätig gewesen. Er sei arbeitslos geworden und habe bis Ende Februar 2021 Arbeitslosengelder bezogen. Im Dezember 2020 habe der Beschwerdeführer mit dem Drogenhandel begonnen. Er sei nicht vorbestraft. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe an derselben Adresse wie er. Sie habe gemäss Beschwerdeführer vor zwei Jahren einen Hirnschlag gehabt und brauche Unterstützung. Ein erwachsener Sohn, der Vater und ein jüngerer Bruder des Beschwerdeführers würden in der Schweiz leben. Sowohl eine berufliche als auch eine soziale Integration seien somit vorhanden. Zu seinem Heimatstaat Italien habe der Beschwerdeführer keine Beziehung. Er spreche kein Italienisch. Seine Lebenssituation würde sich bei einem Landesverweis massiv verschlechtern, womit klar ein Härtefall im Sinne des Gesetzes vorliege (vgl. angefochtenes Urteil S. 13 E. 5.3).
1.3.2. Im Rahmen der Interessenabwägung führt die Vorinstanz aus, mit der Erstinstanz stelle der Beschwerdeführer aufgrund des zu beurteilenden Deliktes offensichtlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz dar. Die Interessen der Schweiz, jemanden, der die Gesundheit einer Vielzahl von Personen durch Verkauf von Drogen gefährdet, ausser Landes zu schaffen, seien gewichtig. Der Beschwerdeführer zeige zwar glaubhaft auf, dass er aus der Sucht rauskommen möchte - was ihm bis anhin zu gelingen scheine - und der Gefängnisaufenthalt ihm Eindruck gemacht habe. Dennoch werde die Gefahr, dass er bei weiterem Aufenthalt in V.________ und damit in der Nähe der Drogenszene rückfällig werde, als erheblich eingeschätzt. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung bei der Sozialhilfe angemeldet und auf Stellensuche gewesen. Gewisse Faktoren wie Alter, Drogenvergangenheit oder die längere Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt dürften seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erschweren, obwohl er über langjährige Berufserfahrung im erlernten Beruf verfüge. Der Beschwerdeführer sei geschieden und sein Sohn sei erwachsen. Eine Kernfamilie, die unter dem Titel Art. 8 EMRK geschützt wäre, gebe es nicht. Die Mutter als nächste Angehörige brauche nach Angaben des Beschwerdeführers Unterstützung. Allerdings habe der Beschwerdeführer sich während seines Gefängnisaufenthaltes nicht um sie kümmern können und sie werde sich wegen der zu vollziehenden Freiheitsstrafe erneut ohne den Beschwerdeführer zurechtfinden müssen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Heimatstaat des Beschwerdeführers Italien sei. Soziale Kontakte mit Personen in der Schweiz seien aufgrund der geografischen Nähe relativ einfach zu pflegen. Zudem seien die Wurzeln des Beschwerdeführers im Südtirol, wo Deutsch und nicht Italienisch gesprochen werde, weshalb die mangelnden Sprachkenntnisse kaum ins Gewicht fallen würden. Als EU-Bürger stehe dem Beschwerdeführer grundsätzlich der ganze EU-Raum für den Aufenthalt offen. Aus dem Ausgeführten folge, dass die Interessen der Schweiz am Landesverweis höher wiegen würden als die Interessen des Beschwerdeführers, hier zu verbleiben. Der Beschwerdeführer sei für fünf Jahre (gesetzliches Minimum) aus der Schweiz zu verweisen (vgl. angefochtenes Urteil S. 14 E. 5.4).
1.4.
1.4.1. Die Vorinstanz wiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung sorgfältig gegeneinander ab und würdigt seine Situation ganzheitlich (vgl. E. 1.3.1 f. hiervor). Sie gelangt überzeugend zum Schluss, die öffentlichen Interessen würden überwiegen. Auf ihre Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
1.4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. So macht er im Wesentlichen geltend, er habe keine Vorstrafen, er habe bis kurz vor seiner Verhaftung einen Job und gesicherte Einkommensverhältnisse gehabt, stets Steuern bezahlt, er sei gewillt, eine Drogenentzugstherapie zu machen und er sei keine Gefahr für die Öffentlichkeit, da er lediglich Beschaffungskriminalität betrieben habe, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Zudem sei seine erkrankte Mutter auf ihn angewiesen. Dabei handelt es sich allesamt um Kriterien, die die Vorinstanz ebenfalls erkennt, aufgreift und in die Interessenabwägung miteinbezieht.
Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter, aufgrund dessen der Schutzbereich von Art. 8 EMRK eröffnet wäre, stellt die Vorinstanz nicht fest. Der Beschwerdeführer macht keine Willkür geltend. Der von der Vorinstanz diesbezüglich festgestellte Sachverhalt ist damit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Gefahr für die Öffentlichkeit damit begründet, dass selbst die Vorinstanz im Rahmen der objektiven Tatschwere der Anlasstat von einem leichten Verschulden ausgegangen sei, ist er nicht zu hören. Das von der Vorinstanz noch im leichten Bereich verortete Verschulden ist der Rechtsprechung geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung im begrifflichen Einklang mit dem im unteren Strafrahmen situierten Strafmass stehen muss (vgl. Urteile 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.5.3.4; 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.4.2; 6B_1044/2019 vom
17. Februar 2020 E. 2.6; je mit Hinweisen). Dies schliesst eine andere (gewichtigere) Bewertung des Verschuldens bei der Prüfung der Landesverweisung nicht aus (Urteile 6B_293/2025 vom 4. Juni 2026
E. 3.3.1; 6B_713/2025 vom 25. Februar 2026 E. 6.4.2; 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 5.1; 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt wurde. Folglich bedarf es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (Urteile 6B_946/2024 vom 16. Juni 2026 E. 8.2.3; 6B_1014/2024 vom 5. Februar 2026 E. 5.1.9; 6B_314/2025 vom 20. Januar 2026 E. 1.3.7; je mit Hinweisen). Weder macht der Beschwerdeführer solche geltend, noch sind sie ersichtlich.
Schliesslich mag der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Vorstrafen aufweist, nichts an der vorliegenden Interessenabwägung ändern. Zunächst darf ein Wohlverhalten bzw. Einhalten der geltenden Rechtsordnung erwartet werden und stellt noch keine ausserordentliche Leistung dar (Urteile 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.4.4; 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.4.3). Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das BetmG hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets streng gezeigt hat. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; Urteile 6B_633/2024 vom 28. April 2026
E. 3.5.2; 6B_783/2025 vom 4. Februar 2026 E. 4.3.1; 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; je mit Hinweisen).
Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer keine weiteren Rechtsverletzungen.
1.4.3. Nach dem Ausgeführten ist die Landesverweisung rechtens. Die Dauer von 5 Jahren wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt, entspricht sie doch dem gesetzlichen Minimum i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arnold