Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_75/2026
Urteil vom 18. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Betrug, Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 16. Dezember 2025 (SST.2024.294).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz stellte am 16. Dezember 2025 die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 27. Juni 2024, insbesondere in Bezug auf die Schuldsprüche wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung, fest. Sie verurteilte den Beschwerdeführer zweitinstanzlich wegen Betrugs, Urkundenfälschung und mehrfacher Geldwäscherei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. Zudem regelte sie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Gemäss Vorinstanz ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Funktion als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH (im folgenden GmbH oder Gesellschaft) am 27. März 2020 bei der Bank C.________ um einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 350'000.--. Er habe unterschriftlich wahrheitswidrig angegeben, die GmbH hätte einen Umsatz von 3'500'000.-- erzielt, obwohl sich dieser im Jahr 2019 tatsächlich nur auf Fr. 2'300'000.-- belaufen habe. Zudem habe er auf dem Kreditantragsformular zugesichert, den Kreditbetrag nur für die laufenden Liquiditätsengpässe der Gesellschaft zu verwenden und innerhalb von fünf Jahren ab Kreditgewährung an die Bank zurückzubezahlen. Die GmbH sei jedoch bereits vor Beginn des "lockdowns" und mithin unabhängig von der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich angeschlagen und verschuldet gewesen; am 7. März 2022 sei der Konkurs über sie eröffnet worden. Aufgrund seiner (Falsch-) Angaben sei dem Beschwerdeführer der beantragte Kredit gleichentags gewährt worden.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer gelangt am 29. Januar 2026 mit Beschwerde an das Bundesgericht. Im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Urkundenfälschung macht er geltend, die GmbH habe im Jahr 2020 einen Umsatz von Fr. 3'840'971.-- erzielt. Damit liege in Bezug auf die Angabe des Umsatzes keine Urkundenfälschung vor. Zudem fehle es an der Täuschungs-, Schädigungs- und/oder Vorteilsabsicht. Er sei ex ante davon ausgegangen, pandemiebedingt ein wirtschaftliches Defizit zu erleiden und deshalb Anspruch auf einen Covid-19-Kredit zu haben. Bezüglich der Verurteilung wegen Betrugs führt er sodann aus, die GmbH habe bereits vor dem Kreditantrag ihr Geschäftskonto bei der Bank C.________ gehabt. Für die Bank wäre es folglich ein Leichtes gewesen, einen Kontoauszug der GmbH per Ende Jahr 2019 zu überprüfen und festzustellen, dass das Umsatztotal per 31. Dezember 2019 lediglich Fr. 2'300'000.-- und nicht Fr. 3'500'000.-- betragen habe. Bereits aufgrund der Opfermitverantwortung entfalle demzufolge ein arglistiges Handeln. Arglist und Vorsatz lägen aber auch deshalb nicht vor, weil die GmbH im letzten Quartal 2019 einen Umsatz von fast Fr. 1'200'000.-- erzielt habe und er gestützt darauf zu Recht einen Umsatzerlös von Fr. 3'500'000.-- angegeben habe. Im Hinblick auf die Verurteilung wegen mehrfacher Geldwäscherei fehle es - so der Beschwerdeführer - am Vortatenerfordernis. Er erfülle weder den Betrugstatbestand noch den der Urkundenfälschung. Eine verbrecherische Herkunft des Kreditgeldes sei zu verneinen, da er den Kreditantrag rechtmässig gestellt habe.
2.2. Mit seinen Ausführungen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung, Betrugs und mehrfacher Geldwäscherei. Soweit er sich dabei vom verbindlich festgestellten Sachverhalt entfernt, ohne eine Willkürrüge zu erheben, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (vgl. Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG). Im Übrigen erweist sich seine Kritik, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, als unbegründet:
2.2.1. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit vergleichbaren Fällen zu Covid-19-Krediten befasst und jeweils die Verurteilungen wegen Urkundenfälschung und Betrugs geschützt (vgl. Urteile 6B_963/2024 vom 21. Oktober 2025; 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025, teilweise publiziert in: BGE 151 IV 201). Die Vorinstanz hat die diesbezügliche Rechtslage korrekt wiedergegeben, worauf grundsätzlich verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG). Hervorzuheben bleibt Folgendes:
Den Angaben der Antragsteller eines Covid-19-Kredits zum Umsatzerlös kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die für eine Falschbeurkundung erforderliche erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 151 IV 201 E. 2.4.2; Urteile 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.4.3; 6B_963/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 5.1.2; 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 5.2.4; 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen). Entsprechend kann diesbezüglich auf Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erkannt werden. Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist zudem grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen; betreffend Covid-19-Kreditanträge bspw. Urteile 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 3.2.4 ff., 3.3.2; 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.4 ff., nicht publ. in: BGE 151 IV 201). Beim Covid-19-Kreditbetrug mittels falscher Angaben zum Umsatzerlös ergibt sich die Arglist zudem aus der besonderen Lage im Zeitpunkt der Kreditvergabe und dem in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Selbstdeklarationsverfahren. Der Covid-19-Kredit war als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht. Die Covid-19-Überbrückungshilfe wurde bewusst unbürokratisch gestaltet. Nach der Rechtsprechung ist der Covid-19-Kredit daher nicht vergleichbar mit der Vergabe eines gewöhnlichen Darlehens. Vielmehr kann das Qualifikationsmerkmal der Arglist im Rahmen von Covid-19-Krediten selbst bei einfacher Falschangabe erfüllt sein (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.4; Urteile 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.4.3; 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4.2, nicht publ. in: BGE 151 IV 201; 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 E. 4.3; 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 2.3 f.).
2.3.
2.3.1. Was die Verurteilung wegen Urkundenfälschung betrifft, steht fest, dass der Beschwerdeführer bei der Beantragung des Covid-19-Kredits im Antragsformular wahrheitswidrig einen überhöhten Umsatzerlös (Fr. 3'500'000.-- statt Fr. 2'300'000.--) angegeben hat. Damit ist mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den falschen Angaben zum Umsatzerlös im Antragsformular für einen Covid-19-Kredit Urkundenqualität zuerkennt. Dass die Gesellschaft im Jahr 2020 einen Umsatz von Fr. 3'840'971.-- erwirtschaftet haben soll, ist nicht massgeblich. Der Umsatz gemäss Covid-19-Antragsformular ist vergangenheitsbezogen und nicht zukunftsgerichtet zu bestimmen. Auch die Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht bestreitet der Beschwerdeführer ohne Erfolg. Die Vorinstanz geht in tatsächlicher Hinsicht und für das Bundesgericht verbindlich (vgl. obenstehend E. 2.2) davon aus, der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Eintragung im Handelsregister Teilinhaber der Firma gewesen, habe Einsicht in das einzige Konto der Gesellschaft sowie in dessen Bewegungen gehabt und habe sich folglich ein zuverlässiges Bild über den Umsatz 2019 in Höhe von Fr. 2'300'000.-- machen können. Dennoch habe er sich bewusst dazu entschieden, wahrheitswidrig einen höheren Umsatz im Antragsformular anzugeben und damit einen Covid-19-Kredit erhältlich zu machen, auf den er zumindest im Umfang des überhöht angegebenen Umsatzes keinen Anspruch gehabt hätte. Dass die Vorinstanz aufgrund dieser für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Tatsachen in rechtlicher Hinsicht auf Vorsatz und eine Vorteilsabsicht schliesst, verletzt kein Bundesrecht.
2.3.2. Die Vorinstanz geht im Zusammenhang mit den Falschangaben des Beschwerdeführers auf dem Antragsformular für einen Covid-19-Kredit betreffend die Umsatzsumme ohne Rechtsverletzung auch von einer arglistigen Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs.1 StGB aus. Unerheblich ist, dass die GmbH im letzten Quartal 2019 einen Umsatz von fast Fr. 1'200'000.-- erwirtschaftet haben soll. Damit vermag der Beschwerdeführer weder die von der Vorinstanz bejahte Arglist noch den Vorsatz in Frage zu stellen. Es ist auf die Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular abzustellen. Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich feststellt (vgl. obenstehend E. 2.2), hat sich der Beschwerdeführer ein zuverlässiges Bild über den von der GmbH erwirtschaften Umsatz im Jahr 2019 machen können. Nichtsdestotrotz habe er sich bewusst dafür entschieden, im Antragsformular einen höheren als den aus den Kontoauszügen eruierbaren Umsatz anzugeben; dies mit dem Ziel, von einem höheren Kredit profitieren zu können, auf den kein Anspruch bestanden hätte. Gestützt darauf schliesst die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung auf vorsätzliches Handeln. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch eine die Strafbarkeit ausschliessende Opfermitverantwortung nicht zu erkennen. Eine solche liegt nicht bereits darin, dass die GmbH vor dem Kreditantrag ein Geschäftskonto bei der Bank C.________ hatte und die Bank folglich über die finanzielle Lage der Gesellschaft im Bilde gewesen sein soll. Wenn der Beschwerdeführer damit implizit vorbringen will, die Bank hätte aufgrund des Gesuchs einen Missbrauch vermuten oder Auffälligkeiten erkennen müssen, weicht er vom vorinstanzlichen Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun. Zugleich verkennt er, dass sich der Täter gemäss Rechtsprechung nicht auf die Opfermitverantwortung berufen kann, wenn er selber von den Umständen profitiert, die die Möglichkeit des Opfers zum Selbstschutz einschränken (BGE 150 IV 169 E. 5.1.4 i.f. mit Hinweis). Die Bank C.________ durfte folglich im Sinne der Rechtsprechung auf die Richtigkeit der Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular zum Umsatzerlös auch als "Hausbank" vertrauen (vgl. BGE 151 IV 201 E. 2.4 sowie nicht publ. E. 3.4.2; 150 IV 169 E. 3.2.4 und 5.1.4).
2.3.3. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die Schuldsprüche des Betrugs und der Urkundenfälschung nicht zu beanstanden und daher zu bestätigen sind. Im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen mehrfacher Geldwäscherei ist der Kritik, es lägen keine Vortaten vor ("kein Betrug, keine Urkundenfälschung"), der Boden entzogen. Zu den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB äussert sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht bzw. nur ungenügend, sodass es auch bei der Verurteilung wegen mehrfacher Geldwäscherei bleibt. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.
3.
Soweit der Beschwerdeführer die Strafzumessung anficht, ist der Beschwerde ebenfalls kein Erfolg beschieden. Entgegen seiner Auffassung verletzt die Vorinstanz mit ihrem umfassenden Verweis auf die erstinstanzliche Strafzumessung weder ihren Ermessensspielraum noch die Begründungspflicht. Ein solcher Verweis ist in der vorliegenden Konstellation zulässig, da sich die Vorinstanz - wie sich aus ihren Erwägungen implizit ergibt - der als korrekt und einlässlich bewerteten Beurteilung der Erstinstanz vollständig anschliesst und diese in ihrer Gesamtheit zum Bestandteil ihres eigenen Urteils macht (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.3.1 f.; Urteil 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4.3). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Strafzumessung vor Vorinstanz nur in Bezug auf die von ihm beantragten Freisprüche beanstandete und er sich ansonsten dazu im Berufungsverfahren lediglich zum Konkurrenzverhältnis zwischen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung äusserte, womit sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil eingehend befasst. Dass weitere Rügen gegen die Strafzumessung erhoben bzw. übergangen sein sollen, ist nicht erkennbar und macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auch nicht geltend. Mit den mittels Verweises übernommenen Strafzumessungserwägungen der ersten Instanz, aus denen sich im Einzelnen ergibt, dass und weshalb (auch) die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten als angemessen erachtet, setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht im Ansatz auseinander. Dass er seinerseits eine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten für adäquat hält, begründet er im Übrigen einzig mit den beantragten Freisprüchen von den Vorwürfen der Urkundenfälschung, des Betrugs und der mehrfachen Geldwäscherei. Da es (nebst den rechtskräftigen Verurteilungen wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung) indessen auch bei diesen Verurteilungen bleibt, ist darauf nicht einzutreten.
4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). In Berücksichtigung des verhältnismässig geringen Aufwands ist eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill