Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_366/2026
Urteil vom 23. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Drohung, sexuelle Belästigung, Missbrauch einer Fernmeldeanalge, Widerhandlung gegen das BetmG; rechtliches Gehör; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 18. Mai 2026
(ST.2024.92-SK3).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 18. Mai 2026 sprach das Kantonsgericht St. Gallen den Beschwerdeführer von der Anklage der üblen Nachrede frei. Es sprach ihn hingegen wegen Drohung, sexueller Belästigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatz zur Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.-- gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen, und mit einer Busse von Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage). Das Kantonsgericht stellte zudem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, befand über die Einziehung der am 16. März 2023 sichergestellten 12 Drogenhanfsamen und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz in anderer Besetzung, namentlich ohne Teilnahme des am angefochtenen Urteil mitwirkenden Vizepräsidenten des Kantonsgerichts. Eventualiter seien die Dispositivziffern 2-8 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zur rechtskonformen Beweisabnahme, Protokollbereinigung, Aktenordnung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.
Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Durchführung der Berufungsverhandlung unter Mitwirkung des von ihm abgelehnten Richters verletze sowohl die Ausstandsbestimmungen gemäss Art. 56 ff. StPO als auch seinen Anspruch auf den gesetzlichen, unabhängigen und unparteiischen Richter, ist festzuhalten, dass das kantonale Berufungsgericht die betreffende Ausstandsfrage mit Entscheid vom 25. Februar 2026 abschlägig entschieden hat (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Ein Verfahren war bzw. ist diesbezüglich beim Bundesgericht nicht hängig. Die Vorinstanz weist im angefochtenen Urteil zudem zutreffend darauf hin, dass - selbst wenn eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben worden wäre - die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid weiter ausübt (Art. 59 Abs. 3 StPO). Inwiefern in diesem Zusammenhang ein Rechtsmangel vorliegen könnte, der sich zu Lasten des Beschwerdeführers auf das angefochtene Urteil ausgewirkt hätte, ist gestützt auf die Vorbingen in der Beschwerde nicht ersichtlich (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies gilt genauso, wenn der Beschwerdeführer - abermals in Verletzung der ihm obliegenden Begründungspflicht - die Nichtunterzeichnung einer von ihm vorbereiteten Empfangsbestätigung anlässlich der Berufungsverhandlung lapidar als Zusatzindiz für eine angebliche Befangenheit bzw. für eine Nichtgewährleistung der Dokumentations- und Verteidigungsinteressen beanstandet.
4.
Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs; dies zunächst im Zusammenhang mit der Abweisung der Beweisanträge, insbesondere betreffend den " B.________ -Komplex", sodann im Zusammenhang mit der von ihm kritisierten Aktenführung und schliesslich im Zusammenhang mit einer vermeintlich ungenügenden Behandlung von Protokollmängeln respektive von "Protokollberichtungs- und Audioeditionsanträgen". Die Vorinstanz erläutert im angefochtenen Urteil nachvollziehbar, dass und weshalb sie die Beweisanträge des Beschwerdeführers abweist. Sie nimmt sodann einlässlich Stellung zum Vorwurf einer angeblich fehlenden klaren Inventarisierung der Akten und führt unter Hinweis auf Art. 100 StPO aus, objektive Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemässe Aktenführung lägen nicht vor. Schliesslich befasst sie sich auch mit dem Themenkreis betreffend die Protokollierung nach Art. 76 ff. StPO. Im Rahmen seiner teilweise nur schwer verständlichen Kritik nimmt der Beschwerdeführer auf das angefochtene Urteil punktuell Bezug, unterlässt es aber, sich umfassend und in einer den Formerfordernissen genügenden Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Entsprechend ergibt sich aus der Beschwerde nicht hinreichend, inwiefern die Vorinstanz die Beweisanträge in Verletzung der Grundsätze der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 144 II 427 E. 3.1.3) abgelehnt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt hätte; ebenso wenig hinreichend dargetan ist eine Verletzung des Gehöranspruchs im Kontext der vom Beschwerdeführer beanstandeten Aktenführung und Protokollierung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
5.
Was der Beschwerdeführer gegen die Schuldsprüche wegen Drohung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbringt, vermag eine Rechtsverletzung nicht aufzuzeigen. So setzt der Beschwerdeführer mit seiner Kritik nicht an den Entscheidmotiven im angefochtenen Urteil an, sondern beschränkt sich im Wesentlichen lediglich darauf, der Vorinstanz abstrakt vorzuwerfen, den subjektiven Tatbestand beim Schuldspruch der Drohung "nicht genügend" aufgezeigt, die Mutwilligkeit beim Schuldspruch des Missbrauchs der Fernmeldeanlage "nicht hinreichend" begründet und den Verbotsirrtum beim Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht "individualisiert" geprüft zu haben. Eine (substanziierte) Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil fehlt. Das gilt auch, soweit der Beschwerdeführer die vollständige Kostenauflage trotz festgestellter Verletzung des Beschleunigungsgebots beklagt. Er verkennt davon abgesehen ohnehin, dass ein Verzicht auf Verfahrenskosten oder deren Reduktion nur in Frage käme, wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebots derart schwer wöge, dass das Verfahren einzustellen wäre (Prinzip der Akzessorietät der Kosten; BGE 143 IV 373 E. 1.4.2). Insgesamt genügt die Beschwerde auch in diesen Punkten den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.
6.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen und Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Die Gesuche um aufschiebende Wirkung bzw. Sistierung sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill