Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_353/2026
Urteil vom 30. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Drohung, mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, mehrfache Beschimpfung; Grundsatz in dubio pro reo; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 18. März 2026 (SST.2025.208).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte am 18. März 2026 die Rechtskraft der erstinstanzlichen Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung und der wiederholten Tätlichkeiten fest. Es verurteilte den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren wegen einfacher Drohung, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung und mehrfacher Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Tage). Es regelte zudem den Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie einen Freispruch von Schuld und Strafe. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die neu aufgefundenen Kommunikationsverläufe bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Der Beschwerdeführer reicht "erst nachträglich wiederaufgefundene" WhatsApp-Kommunikationsverläufe betreffend den Zeitraum Mai 2023 zu den Akten. Die Vorinstanzen hätten keine Gelegenheit gehabt, diese potenziell entlastenden Chatverläufe in ihre Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Deren Nichtberücksichtigung verletze den Anspruch auf ein faires Verfahren und auf willkürfreie Beweiswürdigung. Soweit ersichtlich, handelt es sich bei den eingereichten Chatverläufen um unechte Noven, hinsichtlich derer weder dargetan noch offensichtlich ist, inwiefern sie vor Bundesgericht zulässig sein sollten (vgl. zum neuen Sachverhaltsvorbringen Art. 99 Abs. 1 BGG und BGE 143 IV 19 E. 1.2.). Warum der Beschwerdeführer die fraglichen Chatverläufe, die sich notabene auf seinem Mobiltelefon befinden, nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können, lässt sich nicht rechtsgenüglich mit der lapidaren Behauptung erklären, "trotz zumutbarer Sorgfalt" sei dies nicht möglich gewesen. Die neu eingereichten Beweismittel haben folglich vor Bundesgericht unberücksichtigt zu bleiben. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven (vgl. statt vieler Urteil 6B_58/2026 vom 9. Juni 2026 E. 1.2).
4.
Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Privatklägerin sowie die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Grossmutter einlässlich und hält die in der Anklage aufgeführten Vorfälle vom November/Dezember 2022, vom Mai 2023 und von Anfang Februar 2024 gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der Privatklägerin für erstellt (Urteil S. 29). Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich einzig behauptet, die Vorinstanz stelle lediglich auf die subjektive Darstellung der Privatklägerin ab, obwohl eine nachvollziehbare Analyse der Aussageentwicklung, eine hinreichende Auseinandersetzung mit Belastungswidersprüchen, eine differenzierte Würdigung mit entlastenden Umständen sowie eine vertiefte Prüfung der gesamten Kommunikationsdynamik zwischen den Beteiligten fehle, unterlässt er es, sich auch nur ansatzweise mit der ausführlichen Beweiswürdigung auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern diese geradezu unhaltbar sein könnte. Seine Vorwürfe, die er nicht im Geringsten konkretisiert und spezifiziert (z. B. welche Belastungswidersprüche, welche entlastenden Umstände), bleiben unsubstanziiert und pauschal; dies gilt auch, wenn er allgemein einwendet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei schematisch, entlastende Aussagen würden nur oberflächlich berücksichtigt und belastende Umstände weitgehend übernommen. Die rein appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht.
5.
Der Beschwerdeführer hält Art. 181 StGB für verletzt. Nicht jede partnerschaftliche Konfliktsituation erfülle den Tatbestand der Nötigung. Die Vorinstanzen qualifizierten ein angebliches "kurzfristiges Versperren eines Durchgangs" bzw. "das Verhindern des Verlassens eines Raums" rechtswidrig als Nötigung. Mit seiner Kritik weicht der Beschwerdeführer vom unangefochten gebliebenen und damit für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ab, ohne eine Willkürrüge zu erheben. In der Folge begründet er die vermeintliche Rechtsverletzung ausschliesslich anhand seiner eigenen Sachverhaltsversion, was unzulässig ist. So spricht die Vorinstanz z.B. bezüglich des Vorfalls Mai 2023 (Elternzimmer Spital) sachverhaltlich nicht nur von einem "kurzfristigen Versperren eines Durchgangs", sondern sie stellt diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer habe der Privatklägerin gesagt, er werde sie umbringen bzw. ihren Kopf zerquetschen. Sie habe Angst gehabt und gezittert. Den Raum habe sie nicht verlassen können, weil er sich bei der Tür positioniert und zudem mit einem Schuh/Finken gegen eine Wand und den Schrank geschlagen habe. Seine Aggression sei für die Privatklägerin deshalb besonders eindrücklich gewesen; dies umso mehr, als sich das Ganze in einem kleinen Raum ohne Rückzugsmöglichkeit abgespielt habe. Die Privatklägerin habe nach eigenen Angaben nicht gewusst, ob er sie schlagen werde, und habe den Raum in der Folge nicht verlassen. Inwiefern die Vorinstanz auf der Grundlage der von ihr festgestellten Tatsachenfeststellungen zu Unrecht von einer rechtsgenüglichen Intensität des Zwanges im Sinne von Art. 181 StGB ausgegangen sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf. Dies gilt auch für die weiteren vollendeten und versuchten Nötigungen (November/Dezember 2022, Februar 2024), die gemäss den unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG), mit welchen sich der Beschwerdeführer erneut nicht befasst, von ähnlicher Intensität sind (sich in den Weg stellen und den Ausgang versperren mit teilweisem Zurückschubsen der Privatklägerin und Äusserungen ernsthafter Drohungen, einschliesslich Gewalt- und Todesdrohungen). Die Beschwerde wird den gesetzlichen Begründungsanforderungen insgesamt nicht gerecht.
6.
Den Antrag auf Freispruch von den Vorwürfen der einfachen Drohung und mehrfachen Beschimpfung begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist schon deshalb nicht einzutreten.
7.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill