Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_636/2025
Urteil vom 6. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecherin Sabine Schmutz,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mord; Diebstahl; Strafzumessung; Willkür; Grundsatz in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 6. März 2025 (SK 24 116).
Sachverhalt
A.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach mit Urteil vom 6. Dezember 2023 A.________ schuldig des Mordes, begangen am 8. April 2022 zum Nachteil von B.C.________. Vom Vorwurf des Diebstahls sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, einer vollzugsbegleitenden ambulanten therapeutischen Behandlung, einer Landesverweisung von zehn Jahren und zur Zahlung von Schadenersatz und einer Genugtuung an die Privatklägerin, der Mutter des B.C.________.
B.
Gegen dieses Urteil erklärten A.________, die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin Berufung. Mit Urteil vom 6. März 2025 stellte das Obergericht des Kantons Bern die Rechtskraft diverser Punkte (erstinstanzliche Verfahrenskosten, Schadenersatz, Verwendung beschlagnahmter Gegenstände) fest und erklärte A.________ des Mordes und des Diebstahls schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, einer vollzugsbegleitenden ambulanten therapeutischen Behandlung, einer Landesverweisung von 15 Jahren und zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 20'000.-- an die Privatklägerin.
C.
Gegen dieses Urteil führt A.________ Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern II (exkl. Landesverweisung), III und V (Schuldsprüche, Strafzumessung, ambulante therapeutische Behandlung, Entschädigung der Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerin, Fortsetzung von Strafvollzug und Behandlung, Ausschreibung der Landesverweisung im SIS, Löschung der biometrischen Daten). Er sei vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen und der vorsätzlichen Tötung (Eventualvorsatz) schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von maximal sechs Jahren, unter Aufschub zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene, zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Privatklägerin B.B.________ beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt Michael Steiner als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
3.
3.1. In Bezug auf das Tötungsdelikt hielt die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht fest, die Täterschaft sei unbestritten. B.C.________ sei am 8. April 2022 in Begleitung von D.________ auf dem Kiesweg nordwestlich der Liegenschaft an der U.________strasse 8, V.________, vorbeigegangen, in welcher sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe. Dieser habe B.C.________ erkannt, aus der Küchenschublade ein Küchenmesser behändigt und sich an die Tramhaltestelle W.________strasse begeben, wo er B.C.________ angesprochen habe. Überraschend und unvermittelt habe er das Küchenmesser aus der Tasche gezogen und mit grosser Wucht B.C.________ viermal in den Oberkörper gestochen und habe ihm eine weitere Stichwunde sowie zwei Schnitte im Gesicht zugefügt. B.C.________ habe daraufhin die Flucht ergreifen wollen und sei zu Boden gestürzt, wo ihm der Beschwerdeführer mit voller Wucht einen weiteren Messerstich in den Oberkörper zugefügt habe. Der Beschwerdeführer habe B.C.________ konfrontieren wollen und ihm sei bewusst gewesen, dass es zu einem Streit kommen würde, weshalb er ein Messer mitgenommen habe. B.C.________ habe ihm Geld geschuldet und dies nicht zurückzahlen wollen, weshalb er sich gedemütigt und gekränkt gefühlt habe. Zwischen dem Bruder des Beschwerdeführers und B.C.________ sei es schon Monate vor der Tat immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen, was schliesslich das Fass zum überlaufen gebracht habe. Aus der hohen Anzahl der Stiche, deren Platzierung, der Grösse des Messers und der Wucht, mit der die Stiche ausgeführt worden seien, könne nichts anderes geschlossen werden, als dass der Beschwerdeführer wissen musste, dass er durch sein Handeln dem Opfer tödliche Stiche zufüge und damit ein grausames Verhalten an den Tag legte. Aus diesem Wissen müsse auch zweifelsfrei auf den Willen, diese Person töten zu wollen, geschlossen werden. Der Tötungswille zeige sich auch dadurch, dass B.C.________ nach den ersten Messerstichen noch ein paar Meter weit habe flüchten können, der Beschwerdeführer ihm jedoch hinterhergegangen sei und nochmals mit voller Wucht auf ihn eingestochen habe. Der Beschwerdeführer habe mit Wissen und Willen gehandelt und der Tod des B.C.________ habe nichts anderem entsprochen als der beabsichtigten Folge seiner Handlung.
3.2. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo geltend. Die vorinstanzliche Feststellung, er habe B.C.________ direktvorsätzlich getötet, sei aktenwidrig. Er habe während des ganzen Verfahrens stringent ausgesagt, dass er ihn nicht habe töten wollen und ihm nicht bewusst gewesen sei, welche schwerwiegenden Folgen sein Verhalten haben könne. Er habe aus Angst gehandelt und nicht mehr gewusst, was er tue. Nach der Tat sei er unter Schock gestanden, was zeige, dass er den Tod des Opfers lediglich in Kauf genommen, aber nicht gewollt habe. Er habe auch nicht besonders skrupellos gehandelt, sondern das Messer lediglich aus Angst mit sich geführt.
3.3. Mit seiner Argumentation stützt sich der Beschwerdeführer auf seine eigenen Aussagen, die die Vorinstanz ausführlich und überzeugend gewürdigt und dabei dargelegt hat, weshalb ihnen nicht zu folgen ist. Dass der Beschwerdeführer die innere Tatsache des direkten Tötungsvorsatzes mehrfach bestritten hat, weist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als willkürlich aus. Er übt damit lediglich appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, ohne sich in rechtsgenüglicher Weise mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.
4.1. In Bezug auf den angeklagten Diebstahl stellte die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe sich, nachdem er sein Messer aus dem am Boden liegenden Körper von B.C.________ gezogen und in seiner linken Jackentasche verstaut habe, erneut gebückt und das ebenfalls am Boden liegende Mobiltelefon des B.C.________ behändigt und in seine rechte Jackentasche gesteckt, um sich daran zu bereichern. Ein anderer Grund für die Mitnahme sei nicht erkennbar, insbesondere könne sie weder der Vertuschung der Tat noch der Vernichtung von Beweisen gedient haben.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, da er keine Bereicherungsabsicht gehabt habe. Er wisse nicht, weshalb er das Mobiltelefon an sich genommen habe, es habe sich um eine Kurzschlusshandlung gehandelt. Auch hier verweist der Beschwerdeführer lediglich auf seine eigenen Aussagen und stellt sie den Feststellungen der Vorinstanz gegenüber, ohne dabei Willkür aufzuzeigen. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Bundesrecht. Bei der Tötung von B.C.________ liege kein besonders verwerflicher Beweggrund vor, da er nicht aus Rache, sondern spontan aus der Situation heraus gehandelt habe. Ihm habe es an Vorsatz gemangelt, da er nach dem ersten Zustechen nicht mehr gewusst habe, was er tat, weshalb auch die besondere Skrupellosigkeit des Tatverhaltens zu verneinen sei. Die Wertung der Tat als Mord sei daher bundesrechtswidrig.
5.2. Die Vorinstanz führte hierzu aus, der Beschwerdeführer habe insgesamt acht Mal mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 12,6 cm und einer Klingenhöhe von 1,8 cm in den Rumpf, insbesondere den Brustbereich, und das Gesicht von B.C.________ eingestochen. Den letzten Stich habe er B.C.________ versetzt, als dieser nach einem gescheiterten Fluchtversuch wehrlos am Boden gelegen habe. Die Stiche seien überraschend, ohne Vorwarnung und innert kürzester Zeit ausgeführt worden, sodass B.C.________ keine Chance geblieben sei, sich zu wehren. Durch die zahlreichen Messerstiche - insbesondere auch in das Gesicht - habe der Beschwerdeführer B.C.________ mehr physische und psychische Schmerzen, Leiden und Qualen zugefügt, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden seien. Ferner hätten das beharrliche Verfolgen und das anschliessend erneut wuchtige Einstechen auf das am Boden liegende und bereits schwer verletzte Opfer die zusätzliche Grausamkeit des Vorgehens des Beschwerdeführers und seine besondere Geringschätzung gegenüber dessen Leben dokumentiert. Das Tatverhalten sei insgesamt als besonders skrupellos zu bezeichnen. Auch der Beweggrund der Tat, nämlich die Rache, sei sodann ebenfalls als besonders verwerflich zu bezeichnen und stehe offensichtlich in einem krassen Missverhältnis zum Leben bzw. Tod eines Menschen und zeuge von einer extremen Geringschätzung des Lebens. Demnach habe sich der Beschwerdeführer des direktvorsätzlich begangenen Mordes schuldig gemacht.
5.3. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes strafbar und ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB).
Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel "besondere Skrupellosigkeit" wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist resp. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selbst. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.1; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; Urteile 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 4.3; 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 3.2.1; 6B_966/2022 vom 17. April 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Besonders verwerfliche Beweggründe liegen etwa vor, wenn mit der Tötung ohne ernsthaften Grund Rache geführt wird, beispielsweise wegen einer aufgelösten Liebesbeziehung (BGE 141 IV 61 E. 4.1 mit Hinweis; Urteile 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 3.2.1; 6B_966/2022 vom 17. April 2023 E. 2.3; 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 465).
5.4. Der Beschwerdeführer rügt zwar eine Verletzung von Art. 112 StGB, wendet sich jedoch faktisch gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, indem er geltend macht, er habe nach dem ersten Zustechen nicht mehr gewusst, was er tue und habe nicht aus Rache, sondern spontan aus der Situation heraus gehandelt. Wie bereits dargelegt (E. 3 hiervor) gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Dass das Vorgehen, gestützt auf den durch die Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, nicht besonders skrupellos gewesen oder das Motiv der Rache nicht besonders verwerflich sei, macht er zu Recht nicht geltend, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet ist.
6.
6.1. Auch in Bezug auf den angeklagten Diebstahl macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht geltend. Nach dem Prinzip "in dubio pro reo" sei davon auszugehen, dass er keine Bereicherungsabsicht gehabt habe, weshalb er vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen sei.
6.2. Gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Vorinstanz bejahte, wie bereits dargelegt (E. 4 hiervor), eine zumindest vorübergehende Bereicherungsabsicht, da keine anderen Gründe für die Aneignung ersichtlich seien. Auch in diesem Punkt legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern diese tatsächlichen Feststellungen willkürlich sein sollten. Bei vorliegender Bereicherungsabsicht verletzt die Vorinstanz mit dem Schuldspruch betreffend Diebstahl kein Bundesrecht.
7.
7.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine bundesrechtswidrige Strafzumessung. Da er nur wegen eventualvorsätzlicher Tötung und nicht wegen Mordes zu verurteilen sei und bezüglich des Diebstahls ein Freispruch zu erfolgen habe, sei die Einsatzstrafe viel zu hoch angesetzt worden. Die Vorinstanz habe sein junges Alter ausser Acht gelassen, welches bei ihm zu einer altersbedingten Unreife geführt habe. Sein Alter müsse daher strafmindernd berücksichtigt werden. Auch die Vorstrafen und sein Nachtatverhalten seien aus diesem Grund nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Entsprechendes gilt für die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen (BGE 150 IV 481 E. 2.3; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
7.3. Die Vorinstanz erachtete für den Schuldspruch wegen Mordes unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen und erhöhte diese aufgrund des Schuldspruchs wegen Diebstahls um 20 Tage. Die grosse Anzahl an Vorstrafen erachtete sie als wesentlich straferhöhend, das Verhalten in Haft mit mehreren Disziplinarverfahren straferhöhend. Sie anerkannte gewisse strafmindernde Komponenten wie Geständnis und Reue, weshalb sie die Täterkomponenten insgesamt als ausgeglichen wertete und eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren aussprach. Das Alter des Beschwerdeführers berücksichtigte sie nicht strafmindernd, da dem forensisch-psychiatrischen Gutachten nichts zu entnehmen sei, was eine tatsächliche Beeinträchtigung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt belegen könnte.
7.4. Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer ohne Verletzung von Bundesrecht des Mordes und des Diebstahls schuldig gesprochen. Dass eine Einsatzstrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe für einen Schuldspruch wegen Mordes einen Ermessensmissbrauch darstellen würde, wird weder behauptet, noch wäre dies ersichtlich. Das Alter eines Delinquenten kann zwar in die Strafzumessung nach Art. 47 StGB einfliessen, aber das verhältnismässig junge Alter eines Täters für sich allein genommen führt nicht zwingend zu einer Minderung der Strafe, solange keine Hinweise auf mangelnde Einsicht oder altersbedingte Unreife vorliegen (Urteile 6B_1501/2022 vom 14. Juni 2023 E. 4.3; 6B_812/2015 vom 16. Juni 2016 E. 2.6; 6B_584/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2.3). Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt knapp 19 Jahre alt. Er wurde forensisch-psychiatrisch begutachtet, wobei der Gutachter Dr. med. E.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, V.________, mit Gutachten vom 29. Dezember 2022 ausdrücklich festhielt, es lägen keine Hinweise vor, dass im Tatzeitraum die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer auf das Gutachten verweist und angibt, er verliere leicht die Beherrschung und sei leichtsinnig, so sind dem Gutachten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass dies eine altersbedingte Einschränkung darstellen würde. Somit hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Alter des Beschwerdeführers nicht strafmindernd berücksichtigt hat.
8.
8.1. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, da die Voraussetzungen von Art. 61 StGB erfüllt seien, hätte die Vorinstanz eine Massnahme für junge Erwachsene aussprechen müssen. Bei der beantragten Freiheitsstrafe von sechs Jahren sei eine Massnahme nach Art. 61 StGB verhältnismässig und stehe in keinem Widerspruch zum Untermassverbot.
8.2. Die Vorinstanz führte mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil (Art. 82 Abs. 4 StPO) aus, eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB erweise sich als angezeigt und zweckmässig. Das Untermassverbot wäre bei Gewährung einer vom Gutachter empfohlenen Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB deutlich verletzt und stehe damit einer solchen entgegen, da eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug bei einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren unter Anrechnung der 1063 bereits verbüssten Tage frühestens nach rund neun Jahren in Frage käme.
8.3.
8.3.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dieser Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1 StGB). Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre (Art. 61 Abs. 4 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB).
8.3.2. Nach dem aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleiteten Untermassverbot dürfen Dauer und Eingriffsintensität einer Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu geringfügig sein (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2071 Ziff. 213.411). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind deshalb längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, nur ausnahmsweise zwecks stationärer Behandlung auszusetzen. Ein Aufschub des Strafvollzugs kommt in diesen Fällen daher nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (BGE 150 IV 1 E. 2.3.1; 107 IV 20 E. 5b; Urteil 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2; siehe auch BGE 118 IV 351).
8.4. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sowohl massnahmebedürftig als auch massnahmefähig ist, was durch das Gutachten des Dr. med. E.________ bestätigt wird. Dieser empfiehlt die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB, hält aber auch eine ambulante Massnahme für durchführbar. Der Beschwerdeführer argumentiert in Bezug auf das Untermassverbot ausschliesslich mit der durch ihn beantragten Freiheitsstrafe von sechs Jahren, welche das Untermassverbot bei einer maximalen Dauer der Massnahme von vier Jahren nicht verletzen würde. Bei einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren, welche die Vorinstanz, wie dargelegt (E. 7.4 hiervor), ohne Verletzung von Bundesrecht ausgesprochen hat, entspricht die maximale Massnahmendauer deutlich weniger als zwei Dritteln der Strafe, wie die Vorinstanz zutreffend festhält. Der Beschwerdeführer macht keine Gründe geltend, weshalb ausnahmsweise vom Untermassverbot abzuweichen wäre. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht keine Massnahme gemäss Art. 61 StGB angeordnet. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
9.
Die weiteren Anträge (vgl. Sachverhalt lit. C hiervor) begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
10.
10.1. Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig. Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch zu entsprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG).
10.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung der Beschwerdegegnerin 2 wird abgewiesen. Durch die Abweisung der Beschwerde entstehen ihr keine Gerichtskosten, da diese grundsätzlich der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen hat und vorliegend aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine erhoben werden. Anspruch auf eine unentgeltliche Verbeiständung besteht nur, wenn eine solche zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 64 Abs. 2 BGG). Vorliegend wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt, weshalb keine aktive Beteiligung der Beschwerdegegnerin 2 am Verfahren stattfand; die Eingaben ihres Rechtsvertreters befassten sich ausschliesslich mit der unentgeltlichen Rechtspflege und einer Nachfrage nach dem Verfahrensstand. Eine Rechtsvertretung war daher unnötig. Da ihr durch den Rechtsstreit keine Kosten entstanden sind, steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Fürsprecherin Sabine Schmutz wird für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Bögli