Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_635/2025
Urteil vom 29. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
nebenamtlicher Bundesrichter Segura,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gähler,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Lebenslängliches Tätigkeitsverbot (mehrfache Pornografie),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 30. Juni 2025 (SB240469-O/U/sm).
Sachverhalt
A.
A.________ lud sechs Videofilme mit kinderpornografischem Material über ein Peer-to-Peer Netzwerk herunter und speicherte sie auf seinen beiden Festplatten. Auf den Screenshots von drei Dateien sind reale, minderjährige Mädchen bzw. Teenagerinnen ersichtlich, die sexualbezogen mit Fokus auf die entblössten Geschlechtsteile posieren bzw. abgebildet sind. Auf den Screenshots der anderen drei Dateien sind reale, minderjährige, zumindest im Intimbereich entblösste Mädchen bzw. Teenagerinnen sowie weitere Personen im Rahmen sexueller Handlungen (Oralverkehr, Penetration mit Gegenständen bzw. Dildos) zu erkennen.
B.
Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte A.________ am 26. Februar 2024 wegen mehrfacher harter Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 120.--. Es verbot ihm lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Es entschied über die beschlagnahmten Gegenstände und regelte die Kostenfolgen.
A.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung, beschränkt auf das lebenslängliche Tätigkeitsverbot.
C.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 30. Juni 2025 fest, dass das bezirksgerichtliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwachsen ist, und verbot A.________ lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Die Kosten für das Berufungsverfahren auferlegte es A.________.
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und von einer Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots sei ausnahmsweise abzusehen, eventualiter sei die Sache zur Prüfung der Verhältnismässigkeit des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots an das Obergericht zurückzuweisen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots. Er macht geltend, angesichts von sechs und damit einer nur geringen Anzahl verbotener Dateien sowie des ausgefällten Strafmasses von 80 Tagessätzen Geldstrafe liege insgesamt ein Bagatellfall respektive ein besonders leichter Fall vor. Ausschlaggebend sei indes nicht nur das Strafmass. Stattdessen sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen nicht nur die in der Botschaft genannten Beispiele herangezogen werden dürften. Insgesamt sei von einem sehr leichten Gesamtverschulden auszugehen. Angesichts der guten Legalprognose und mit Blick auf die fehlende sexuelle Motivation sei ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot offensichtlich nicht notwendig und bei ihm als ausgebildete Lehrperson klar unverhältnismässig.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, vorliegend handle es sich um eine vergleichsweise eher überschaubare Anzahl an einschlägigem Material, wobei es jedoch auch nicht um einen bloss singulären Fall gehe. Nicht unbesehen bleiben könne, dass drei Dateien Darstellungen von schweren sexuellen Missbräuchen von Mädchen bzw. Teenagerinnen mit weiteren Personen (Oralverkehr, Penetration mit Gegenständen bzw. Dildos) beinhalten. Das objektive und subjektive Tatverschulden habe die erste Instanz zwar als leicht eingestuft, jedoch gleichzeitig festgehalten, dass die Taten aufgrund der teilweisen schweren Missbrauchsfälle nicht bagatellisiert werden könnten, was gegen ein besonders geringes Verschulden des Beschwerdeführers spreche. Dies zeige sich auch in der von der ersten Instanz vor Berücksichtigung der Täterkomponenten festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe von 150 Tagen. Mit Blick auf den Inhalt der vorliegenden Filmdateien, die teilweise schwere sexuelle Übergriffe an Minderjährigen dokumentieren, das erstinstanzliche Verschuldensprädikat und die nach Würdigung der Tat- und Täterkomponenten festgesetzte Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich mithin, dass vorliegend nicht von einem besonders geringen Verschulden und einer sehr milden Strafe von wenigen Tagessätzen die Rede sein könne, was für die Annahme eines besonders leichten Falles im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB indessen vorausgesetzt wäre. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aktiv und gezielt im Internet bzw. einem Peer-to-Peer-Netzwerk mit einschlägigen Suchbegriffen nach kinderpornografischem Material gesucht und auf seine Festplatte herunter geladen habe. Die geltend gemachte Motivlage des Beschwerdeführers, wonach er aus reinen Marktforschungszwecken und zur Ermittlung des verfügbaren Angebots von Kinderpornografie im betroffenen File-Sharing-Programm gehandelt habe, erscheine fraglich. Selbst wenn aber der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Inhalt nicht als stimulierend, sondern als schockierend, bedrückend und ekelerregend empfunden habe, zuträfe, so vermöchte damit bei einer Gesamtbetrachtung der Tatkomponenten noch kein besonders leichtes Verschulden begründet zu werden. In Bezug auf die Täterkomponenten sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft sei. In der Untersuchung habe er sich vollumfänglich geständig und kooperativ gezeigt, indem er namentlich von Beginn weg sämtliche Passwörter seiner beschlagnahmten Geräte offengelegt habe. Schliesslich sei auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens gezeigte Einsicht und Reue durchaus zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Dies vermöge jedoch dem Ganzen nicht die nötige Wendung zu geben, um einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB annehmen zu können, da es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Taten insbesondere angesichts der teilweise dargestellten schweren Missbrauchsfälle nicht um eine Bagatelldelinquenz handle, was sich auch in der unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten festgesetzten Geldstrafe von 80 Tagessätzen widerspiegle. Mangels Vorliegens eines besonders leichten Falles erübrige sich eine Prüfung, ob das lebenslängliche Tätigkeitsverbot geeignet und erforderlich sei, den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind, denn insofern habe der Gesetzgeber die Prüfung der Verhältnismässigkeit bereits vorweggenommen. Dem Beschwerdeführer sei zwar durchaus zuzustimmen, dass die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes aufgrund der damit einhergehenden Einschränkung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Freiheit eine gewisse Härte nach sich ziehe. Dies entspreche jedoch dem gesetzgeberischen Willen im Fall der Begehung von Sexualdelikten mit einem bestimmten Schweregrad und sei deshalb von ihm hinzunehmen. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB nicht erfüllt seien, weshalb dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB jede berufliche sowie jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich zu verbieten sei (Urteil S. 8 ff.).
1.3.
1.3.1. Wird jemand nach Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB wegen Pornografie, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatte, zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB). Gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Abs. 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter (alit. a [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]) verurteilt worden ist wegen Menschenhandels (Art. 182), sexueller Nötigung (aArt. 189), Vergewaltigung (aArt. 190), Schändung (aArt. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), oder (lit. b) gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist. Gemäss Art. 67c Abs. 6bis StGB können Verbote nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB nicht aufgehoben werden.
1.3.2. Sofern keine der vorerwähnten Ausnahmen gegeben ist, ist ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB gemäss Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln; andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein (BGE 149 IV 161 E. 2.3-2.6; Urteil 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Ist keine besonders leichte Anlasstat gegeben, darf somit auch bei guter Legalprognose nicht auf das Tätigkeitsverbot verzichtet werden (BGE 149 IV 161 E. 2.6.1 in fine; Urteil 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen). Sind die beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt, hat das Gericht von einem Tätigkeitsverbot abzusehen (BGE 149 IV 161 E. 2.5.7 mit Hinweisen; Urteil 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen).
1.3.3. Beim Begriff des "besonders leichten Falls" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten können in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafdrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliegt, kann im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt). Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (z.B. die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer, das Vorleben und die Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders gering einstuft und deshalb eine milde Strafe ausspricht (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4 mit Hinweisen; Urteil 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 152 I 105).
1.3.4. Als nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen. Die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, muss vom Gericht - wie bei der Frage des bedingten Strafvollzugs (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) - aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. Es sind alle nach dem Stand der Prognoseforschung massgeblichen Umstände zu berücksichtigen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf Bewährung zulassen. Für eine Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit unabdingbar; falls nötig, auch mittels eines psychiatrischen Gutachtens (BGE 149 IV 161 E. 2.5.5 mit Hinweisen; Urteil 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 3.2.2, nicht publ. in: BGE 152 I 105).
1.4. Der Beschwerdeführer erfüllt unstreitig die Voraussetzungen für ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB, da er wegen mehrfacher harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB verurteilt wurde. Umstritten und zu prüfen ist, ob vorliegend die kumulativen Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt sind und ausnahmsweise von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots abgesehen werden kann. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), die ihrerseits auf den erstinstanzlich erstellten Sachverhalt verweist, lud der Beschwerdeführer sechs Videofilme mit kinderpornografischem Material über ein Peer-to-Peer Netzwerk herunter und speicherte diese auf seinen beiden Festplatten. Dabei handelt es sich um eine vergleichsweise eher geringe Anzahl verbotener Filme. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass in drei Filmen Darstellungen von schweren sexuellen Missbräuchen von Mädchen bzw. Teenagerinnen mit weiteren Personen zu sehen sind. Nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere stufte die erste Instanz das Verschulden des Beschwerdeführers im Vergleich mit allen denkbaren, unter den betreffenden Tatbestand fallenden Taten als leicht ein und setzte eine hypothetische Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen fest. Sie wies jedoch ausdrücklich und zu Recht darauf hin, dass das Verschulden aufgrund des Inhalts der sechs Dateien mit teilweise schweren Missbrauchsfällen nicht bagatellisiert werden kann. Die Motivlage des Beschwerdeführers, wonach er aus reinen Marktforschungszwecken und zur Ermittlung des verfügbaren Angebots von Kinderpornografie im betroffenen File-Sharing-Programm gehandelt und den Inhalt der von ihm heruntergeladenen Dateien als schockierend, bedrückend und ekelerregend empfunden habe, berücksichtigte die erste Instanz bei der Würdigung der subjektiven Tatschwere (vgl. Urteil S. 8 mit Hinweis auf erstinstanzliches Urteil S. 20). Folglich floss seine von ihm geltend gemachte Motivlage in die Bewertung seines Verschuldens als leicht ein. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bewertete die erste Instanz bei der Strafzumessung als neutral. Strafmindernd fielen das Geständnis, die gezeigte Einsicht und Reue sowie die grosse Kooperation des Beschwerdeführers ins Gewicht. Hierfür reduzierte die erste Instanz die hypothetische Einsatzstrafe um 70 Tagessätze (erstinstanzliches Urteil S. 21).
In Berücksichtigung der gesamten Umstände ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliegt. Der Beschwerdeführer hat aktiv und gezielt im Internet bzw. in einem Peer-to-Peer-Netzwerk mit einschlägigen Suchbegriffen nach kinderpornografischem Material gesucht und auf seine Festplatte herunter geladen. Dabei sind in drei Filmen Darstellungen von schweren sexuellen Missbräuchen von Mädchen bzw. Teenagerinnen mit weiteren Personen zu sehen. Auch wenn er dies nicht aus sexuellen Gründen gemacht hat und geständig sowie kooperativ ist, liegt angesichts der Tatumstände und der ausgesprochenen Strafe kein eigentlicher Bagatellfall vor. Die vorliegende Konstellation ist nicht mit jenen Situationen vergleichbar, die in der Botschaft als Beispiele für mögliche Ausnahmen genannt werden und an denen sich die Gerichte gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung im Einzelfall zu orientieren haben (vgl. BGE 149 IV 161 E. 2.5.6). Bezüglich des Tatbestands der Pornografie kann gemäss Botschaft ausnahmsweise von einem Tätigkeitsverbot abgesehen werden, wenn in einer "WhatsApp-Gruppe" von mehreren 15- bis 18-jährigen Personen ein Kurzvideo mit pornografischem Inhalt, das von anderen, unter 16 Jahre alten Schulkollegen selbst gedreht wurde, geteilt und auf dem Mobiltelefon belassen wird (BGE 149 IV 161 E. 2.5.6 mit Hinweis auf Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV], BBl 2016 6162 f. Ziff. 2.1). Dieser Beispielfall unterscheidet sich hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere merklich vom vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt: Während es im genannten Beispielfall um ein einzelnes Video mit pornografischem Inhalt geht, das von Jugendlichen selbst erstellt und unter anderen Teenagern geteilt wurde, hat der erwachsene Beschwerdeführer gezielt kinderpornografische Filme im Internet gesucht und sechs Videos heruntergeladen sowie gespeichert. Unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten sowie in Berücksichtigung, dass die Ausnahmebestimmung restriktiv anzuwenden ist, ist vorliegend nicht von einem besonders leichten Fall auszugehen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer angesichts des abstrakten Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (vgl. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB) zu einer vergleichsweise milden Strafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wurde. Diese Sanktion überschreitet den in der Botschaft beispielhaft genannten Bereich von "wenigen Tagessätzen" (vgl. E. 1.3.3).
Zusammenfassend fehlt es bereits an der Voraussetzung des besonders leichten Falls. Es kann daher offenbleiben, ob das Tätigkeitsverbot nicht notwendig ist, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten. Der Gesetzgeber hat die Prüfung der Verhältnismässigkeit vorweggenommen (vgl. BGE 152 I 105 E. 4.3.3.3 i.f. mit Hinweis auf Urteil 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.5.1). Da die vorinstanzliche Beurteilung auch in Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nicht aus sexuellen Motiven gehandelt hat, vor Bundesrecht stand hält, braucht auf dessen Rüge, die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie vom erstinstanzlichen Sachverhalt abweiche, nicht eingegangen zu werden. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen Art. 8 EMRK erwähnt, diese Bestimmung jedoch nicht als verletzt rügt, geschweige denn eine entsprechende Rüge in einer den qualifizierten Begründungsanforderungen genügenden Weise vorträgt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Andres