Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_583/2025
Urteil vom 19. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. B.________,
vertreten durch Advokatin Laura Manz,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache Übertretung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes bzw. der aCovid-19-Solidarbürgschaftsverordnung; "lex mitior",
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 15. Mai 2025 (SB.2024.42).
Sachverhalt
A.
Im zur Anklage erhobenen Strafbefehl vom 10. August 2023 wird A.________ zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 30. März 2020 bei der C.________ AG für sein Einzelunternehmen D.________ einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 480'000-- beantragt. In der diesbezüglichen Covid-19-Kreditvereinbarung habe er mit seiner Unterschrift u.a. zugesichert, während der Dauer der Solidarbürgschaft keine Darlehen zu gewähren oder zurückzubezahlen. Gleichwohl habe A.________ am 4. sowie 29. Mai 2020 und am 31. Juli 2020 offene Darlehensschulden in der Höhe von Fr. 215'000.-- an E.________, einem langjährigen Bekannten, zurückbezahlt. Weiter habe er der F.________ GmbH - einer ehemaligen Gesellschaft von A.________ - zwischen dem 21. Oktober 2020 und dem 31. Dezember 2022 ein Darlehen von gesamthaft Fr. 11'594.55 gewährt.
B.
Das Einzelgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ am 4. März 2024 wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2020 über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid-19-SBüG; SR 951.26) zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Die Schadenersatzforderung der B.________ schrieb es zufolge Rückzugs ab. Ferner regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 15. Mai 2025 das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und reduzierte die Busse auf Fr. 1'500.--.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Mai 2025 sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen.
D.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verzichtet auf eine Stellungnahme und stellt den Antrag, die Beschwerde von A.________ sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und die B.________ lassen sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ereignete sich während der Covid-19-Pandemie und bettet sich in folgende Rahmenbedingungen ein:
Nachdem der Bundesrat am 16. März 2020 die ausserordentliche Lage ausgerufen hatte, verabschiedete er am 20. März 2020 ein Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus. Dieses hatte unter anderem das Ziel, namentlich kleine und mittlere Unternehmen vor dem Konkurs infolge pandemiebedingter Liquiditätsengpässe zu bewahren. Mithilfe von Überbrückungskrediten sollte den Unternehmen Liquidität zur Verfügung gestellt werden, damit sie ungeachtet der durch die Pandemie verursachten Einnahmenausfälle ihre laufenden Fixkosten decken konnten. Zu diesem Zweck wurde die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung (SBüV; AS 2020 1077; in Kraft bis 18. Dezember 2020) erlassen, welche den betroffenen Unternehmen im Bedarfsfall einen raschen, unbürokratischen Zugang zu Liquidität in Form von verbürgten Krediten ermöglichte. Dabei kam bei Krediten bis zu Fr. 500'000.-- ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung, das auf Selbstdeklaration beruhte und einzig eine formelle, summarische Prüfung beinhaltete (Urteile 6B_963/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 2.1; 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. Erläuterungen des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD zur Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus [COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung] vom 14. April 2020 [nachfolgend: Erläuterungen aCovid-19-SBüV], S. 2 ff.).
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 ff. BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 mit Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz hätte E.________ anhören müssen (Beschwerde S. 3 Ziff. 13 und S. 4 Ziff. 15), setzt er sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil auseinander (angefochtenes Urteil S. 3 f. E. 1.4). Insofern genügt seine Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Gleich verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer pauschal rügt, das Bestimmtheitsgebot sei verletzt (Beschwerde S. 2 Ziff. 3, S. 3 Ziff. 9 ff. und S. 4 Ziff. 14). Er unterlässt es auch bei dieser Rüge, rechtsgenügend auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen, auf welche im Übrigen verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 7 f. E. 3.2.1.1).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen den Schuldspruch wegen der Übertretung des Covid-19-SBüG aufgrund der Rückzahlung von Darlehen vor, die Vorinstanz halte zu Unrecht das Covid-19-SBüG im Vergleich zu der im Zeitpunkt der von ihm vorgenommenen Rückzahlungen geltenden aCovid-19-SBüV als das mildere Recht. Der Begriff einer nahestehenden Person komme nur im Covid-19-SBüG vor. In Art. 6 Abs. 3 lit. d aCovid-19-SBüV werde aufgeführt, dass die "Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen" ausgeschlossen sei. Nach den Feststellungen der Vorinstanz habe es sich indessen klarerweise nicht um Privat- und auch nicht um Aktionärsdarlehen, sondern um geschäftliche Darlehen gehandelt, die er zurückbezahlt habe. Entsprechend dem Wortlaut der aCovid-19-SBüV habe er davon ausgehen dürfen, dass er geschäftliche Darlehen zurückbezahlen dürfe. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, da sie das später in Kraft getretene Gesetz als "lex mitior" annehme und den Begriff einer nahestehenden Person ins Spiel bringe, obwohl dieser im Verordnungstext nicht verwendet werde. Die Vorinstanz verletze deswegen Art. 1 und Art. 2 StGB (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 3-8).
3.2. Die Vorinstanz erwägt, vorliegend finde das geltende Covid-19-SBüG als das mildere Recht Anwendung. Zwar laute die Strafbestimmung der jeweiligen Gesetzestexte an sich gleich, weshalb sich eine Prüfung der Strafbestimmungsnorm unter dem Gesichtspunkt der "lex mitior" erübrige (Art. 23 aCovid-19-SBüV bzw. Art. 25 Covid-19-SBüG). Allerdings würden sich die Strafnormen jeweils auf weitere Artikel beziehen (Art. 6 Abs. 3 aCovid-19-SBüV bzw. Art. 2 Abs. 2 Covid-19-SBüG), welche im Rahmen der Gesetzesausarbeitung eine Änderung erfahren hätten. Strittig sei vorliegend insbesondere der Begriff der nahestehenden Person. Dieser komme nur im Covid-19-SBüG vor und sei gegenüber der aCovid-19-SBüV eine Präzisierung und enger als der zuvor verwendete Begriff des Privatdarlehens. Damit sei die relevante Bestimmung im Covid-19-SBüG milder und es finde das geltende Covid-19-SBüG Anwendung (angefochtenes Urteil S. 4 f. E. 2).
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach diesem Gesetz bestraft, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Grundsatz der "lex mitior" gilt auch bei Übertretungen (siehe Art. 104 StGB) und im Nebenstrafrecht (vgl. Art. 333 Abs. 1 StGB), jedoch nicht für Zeitgesetze, d.h. nicht für Erlasse, deren Geltung ausdrücklich oder gemäss der Funktion des Erlasses von vornherein zeitlich beschränkt ist (vgl. BGE 116 IV 258 E. 4; 105 IV 1 E. 1; 102 IV 198 E. 2b mit Hinweisen; Urteil 6B_118/2024 vom 14. November 2025 E. 4.3.2; kritisch ANDRÉS PAYER, Betrachtungen zum strafrechtlichen Rückwirkungsverbot, ex/ante, 1/2022, S. 62 ff., mangels Vorbehalts der Schweiz gegenüber Art. 15 Ziff. 1 Satz 3 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [IPBPR; SR 0.103.2]). Späteres milderes Recht (einschliesslich der Suspendierung oder der ersatzlosen Aufhebung des Zeitgesetzes) wirkt somit nicht auf die Beurteilung der während der Geltungsdauer eines Zeitgesetzes begangenen Handlungen zurück (BGE 105 IV 1 E. 1; Urteile 6B_118/2024 vom 14. November 2025 E. 4.3.2; 6B_1007/2022 vom 22. Januar 2025 E. 3.2).
Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser gestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4, 241 E. 4.2.2; 142 IV 401 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 147 IV 471 E. 4; 134 IV 82 E. 6.2.2 mit Hinweisen).
Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 147 IV 241 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 6.2.3; 119 IV 145 E. 3c; je mit Hinweisen). Hat der Täter indessen mehrere selbstständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3; 102 IV 196). Führen beide Rechte zum gleichen Ergebnis, so ist das alte Recht anwendbar (siehe BGE 147 IV 241 E. 4.2.2 mit Hinweis auf Urteil 6B_14/2007 vom 17. April 2007 E. 4.2).
3.3.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der dargestellten Begründungspflicht (E. 2) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.2; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweisen). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde mithin auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.1; 146 IV 88 E. 1.3.2; 143 V 19 E. 2.3; Urteile 6B_792/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 2.3.2; 6B_209/2022 vom 18. August 2023 E. 1.5.2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht darf indes nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).
3.3.3. Nach Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-SBüV diente die Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung ausschliesslich der Sicherstellung von Bankkrediten für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin. Während der Dauer der Solidarbürgschaft war unter anderem die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen, mit Ausnahme der Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den nach dieser Verordnung verbürgten Kredit gewährt, ausgeschlossen (Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV). Art. 6 Abs. 3 aCovid-19-SBüV zielte im Grossen und Ganzen darauf ab, den Abfluss von Liquidität zu vermeiden und insbesondere zu verhindern, dass die im Rahmen der aCovid-19-SBüV erhaltenen Kredite direkt oder indirekt für andere Zwecke als den vorgesehenen eingesetzt wurden, nämlich die Aufrechterhaltung des operativen Betriebs der wirtschaftlichen Tätigkeit (BGE 150 IV 169 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorlag, wurde nach Art. 23 aCovid-19-SBüV mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Verordnung erwirkte oder die Kreditmittel in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 verwendete. Anhang 2 der aCovid-19-SBüV enthielt ein Muster des Formulars "COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung) ". Die Zusicherung des Kreditnehmers, die Kreditvoraussetzungen zu erfüllen und sich an den vorgesehenen Verwendungszweck zu halten, erfolgte darauf durch Ankreuzen entsprechender Kästchen.
Das am 19. Dezember 2020 in Kraft getretene Covid-19-SBüG regelt u.a. den Zweck der nach der aCovid-19-SBüV gewährten Solidarbürgschaften und welche Verwendungen von Mitteln während der Dauer dieser Bürgschaften unzulässig sind (vgl. Art. 1 lit. a Covid-19-SBüG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Covid-19-SBüG dient die Solidarbürgschaft nach der aCovid-19-SBüV der Sicherstellung eines Kredits für die Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers infolge der Covid-19-Epidemie. Während der Dauer der Solidarbürschaft sind u.a. die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen ausgeschlossen; zulässig ist jedoch die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer direkt oder indirekt verbundenen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die vor Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden haben, namentlich von vorbestehenden ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten (Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG). Nach Art. 25 Abs. 1 Covid-19-SBüG wird, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach der aCovid-19-SBüV erwirkt hat oder eine oder mehrere Vorgaben von Artikel 2 Absätze 2-4 verletzt, mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft. Vorbehalten bleibt das Vorliegen einer schwereren strafbaren Handlung nach dem Strafgesetzbuch.
3.4. Zunächst stellt sich die Frage, ob das von der Vorinstanz berücksichtigte Lex-mitior-Prinzip überhaupt zum Tragen kommt. Die aCovid-19-SBüV trat am 26. März 2020 um 00.00 Uhr in Kraft und galt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten (Art. 25 Abs. 1 und 2 aCovid-19-SBüV; BGE 150 IV 169 E. 3.3). Das Covid-19-SBüG trat, mit Ausnahme von Art. 12 Covid-19-SBüG zu Statistiken, Einschränkung des Zugangs zu Personendaten und Information (dessen Inkrafttreten rückwirkend auf den 25. März 2020 erfolgte), am 19. Dezember 2020 in Kraft (vgl. Art. 31 Abs. 2 und 3 Covid-19-SBüG ), folglich erst nach den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Rückzahlungen vom 4. sowie 29. Mai 2020 und vom 31. Juli 2020. Gemäss Art. 31 Abs. 2 Covid-19-SBüG gilt dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2032. Die Geltungsdauer sowohl der aCovid-19-SBüV als auch des Covid-19-SBüG ist somit ausdrücklich beschränkt. Insofern handelt es sich bei beiden Erlassen um sog. Zeitgesetze.
Wie dargelegt, gilt der Grundsatz der "lex mitior" nach der Rechtsprechung nicht für Zeitgesetze. Diese Rechtsprechung ist allerdings bei einer Konstellation wie der vorliegenden, d.h., wenn es sich bei den zu vergleichenden Erlassen um Zeitgesetze handelt, zu präzisieren. Die vom Bundesrat am 25. März 2020 erlassene Notverordnung aCovid-19-SBüV wurde mit dem Covid-19-SBüG in ein ordentliches Gesetz überführt. Da die Verordnung auf sechs Monate befristet war, die Rückzahlung der gewährten Kredite aber noch viele Jahre in Anspruch nehmen wird, war die Schaffung einer formell-gesetzlichen Regelung für die Abwicklung der Kredite nötig (siehe Botschaft des Bundesrates vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus [Botschaft Covid-19-SBüG], BBl 2020 8477, S. 8478 Übersicht und S. 8482 Ziff. 1.1, S. 8499 Ziff. 4.4). Die aCovid-19-SBüV galt nur bis zum Inkrafttreten des Covid-19-SBüG und wurde mit dessen Inkrafttreten aufgehoben (vgl. Botschaft Covid-19-SBüG, BBl 2020 8477, S. 8499 Ziff. 4.4 und S. 8530). Wenn ein Zeitgesetz von einem nachfolgenden Zeitgesetz abgelöst wird, wie vorliegend, ist das Lex-mitior-Prinzip anwendbar (gl.M. FRANÇOIS MICHELI, in: Corona-Kredite für KMU, 2021, N. 43 zu Art. 25; POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 28 zu Art. 2 StGB; TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 9 zu Art. 2 StGB; DONGOIS/LUBISHTANI, in Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2021, N. 56 zu Art. 2 StGB), zumal dem Sinn und Zweck des Gesetzes dennoch Rechnung getragen wird und insbesondere in einer solchen Konstellation nicht die Gefahr besteht, dass die strafrechtliche Ahndung der während der Geltungsdauer des Gesetzes begangenen Widerhandlungen unterbleibt (siehe BGE 89 IV 113 E. I.1.a).
3.5. Im Weiteren hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass die massgebenden Strafbestimmungen, Art. 23 aCovid-19-SBüV bzw. Art. 25 Abs. 1 Covid-19-SBüG, inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmen (Botschaft Covid-19-SBüG, S. 8490 Ziff. 4.1.2 und S. 8527 Ziff. 5.7 zu Art. 25; vgl. auch BRECHBÜHL/CHENAUX/LENGAUER/NÖSBERGER, Covid-19-Kredite - Rechtsgrundlagen und Praxis der Missbrauchsbekämpfung, Jusletter 5. Oktober 2020, Rz. 60 und Rz. 93; FRANÇOIS MICHELI, in: Corona-Kredite für KMU, 2021, N. 6 zu Art. 25 Covid-19-SBüG), weshalb sich diesbezüglich eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der "lex mitior" erübrigt (angefochtenes Urteil S. 4 f. E. 2). Indessen sind nachfolgend die unter Strafe gestellten Verhaltensweisen bezüglich Refinanzierungen bzw. Rückzahlungen von bestimmten Darlehen gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV bzw. Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG zu vergleichen. Dabei ist entsprechend dem Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode insbesondere der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer nach neuem Recht besser gestellt ist. Hierfür ist zunächst auf das alte Recht einzugehen.
3.6.
3.6.1. Nach Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV sind, wie erwähnt, während der Dauer der Solidarbürgschaft die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen, mit Ausnahme der Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den nach dieser Verordnung verbürgten Kredit gewährt, ausgeschlossen.
Entsprechend den Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln der aCovid-19-SBüV sind nach Art. 6 Abs. 3 lit. b während der Dauer der Solidarbürgschaft - d.h. ab Auszahlung eines nach dieser Verordnung verbürgten Kredits und bis zu dessen vollständiger Rückführung - die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen verboten. Einlagen des Kreditnehmers oder der Kreditnehmerin auf ihren Bankkonti im Rahmen üblicher Liquiditätsreserven würden, so die Erläuterungen weiter, zulässig bleiben. Ordentliche, vertragskonforme Amortisationen und Zinszahlungen für bestehende Bankkredite seien zulässig; in diesem eingeschränkten Rahmen gälten Bankkredite nicht als Privatdarlehen. Die Rückzahlung von Darlehen aufgrund einer ausserordentlichen Kündigung eines Kreditverhältnisses durch die Bank, das bestanden habe, bevor die Kreditvereinbarung oder der Kreditvertrag nach dieser Verordnung abgeschlossen worden sei, könnten hiervon ebenfalls erfasst und damit zulässig sein. Vorausgesetzt sei auch hier jedenfalls die zweckkonforme Verwendung der Kreditmittel; ausserordentliche Kündigungen oder Rückzahlung zwecks Umschuldung bestehender Kredite würden diese Voraussetzung beispielsweise nicht erfüllen (vgl. Erläuterungen aCovid-19-SBüV, S. 9 f.). Weiter lässt sich den Erläuterungen entnehmen, dass die Bestimmungen nach Absatz 3 gesamthaft dazu dienen, eine Zweckentfremdung der aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Kredite zu verhindern. Insbesondere sollten keine Mittel abfliessen oder Sicherheiten für bestehende oder neue Finanzverbindlichkeiten gewährt werden, wenn damit nicht zwingende Bedürfnisse zur Aufrechterhaltung des operativen Betriebs des Kreditnehmers oder der Kreditnehmerin gedeckt würden (Erläuterungen aCovid-19-SBüV, S. 10).
3.6.2. Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG sind während der Dauer der Solidarbürgschaft die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen ausgeschlossen; zulässig ist jedoch die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer direkt oder indirekt verbundenen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die vor Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden haben, namentlich von vorbestehenden ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten. Die Mittel aus nach der aCovid-19-SBüV verbürgten Krediten dürfen gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-SBüG nicht zur Umschuldung vorbestehender Kredite verwendet werden. Zulässig ist jedoch: (a.) die Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den nach der aCovid-19-SBüV verbürgten Kredit gewährt hat; (b.) das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten. Schliesslich bestehen nach Art. 2 Abs. 4 Covid-19-SBüG keine Einschränkungen in Bezug auf die Zins- und Amortisationspflichten bezüglich Bankkrediten, die gleichzeitig oder nach einem nach der aCovid19-SBüV verbürgten Kredit aufgenommen wurden.
3.7. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass hinsichtlich der Rückzahlung bestimmter Darlehen der geltende Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG als das mildere Recht Anwendung findet (angefochtenes Urteil S. 4 f. E. 2).
3.7.1. Einleitend ist anzumerken, dass der Bundesrat aufgrund des erheblichen finanziellen Risikos für den Bund sowie zur Wahrung der allgemeinen Planungs- und Rechtssicherheit für alle Vertragsparteien bei der Überführung der aCovid-19-SBüV in ein ordentliches Gesetz - abgesehen von der Aufhebung des Verbots für betriebsnotwendige Neuinvestitionen - grundsätzlich bewusst darauf verzichtet hat, eine materielle Änderung des Inhalts der Buchstaben a-d [von Art. 6 Abs. 3 aCovid-19-SBüV] vorzunehmen, weshalb nur punktuelle Präzisierungen im Gesetzestext und in den Erläuterungen erfolgten (Botschaft Covid-19-SBüG, S. 8490 Ziff. 4.1.2 und S. 8500 Ziff. 5.2 zu Art. 2; BRECHBÜHL/CHENAUX/LENGAUER/NÖSBERGER, a.a.O., Rz. 84 und Rz. 106). So wurde in Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG "Gewährung von Aktivdarlehen" gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV in "Gewährung von Darlehen" umformuliert. Ausserdem wurde der etwas zu weit gefasste Begriff der Refinanzierung durch denjenigen der Rückzahlung ersetzt (vgl. auch CHENAUX/NÖSBERGER, in: Corona-Kredite für KMU, 2021, N. 38 zu Art. 2 Covid-19-SBüG; siehe zum Begriff der Refinanzierung: BOEMLE/GSELL/JETZER/NYFFELER/THALMANN, Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, Zürich 2002, S. 890 f.).
3.7.2. Entsprechend dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV ("die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen") ist es nach dieser Bestimmung während der Dauer der Solidarbürgschaft nicht zulässig, die von einer privaten Person, wie E.________, gewährten Darlehen zurückzubezahlen. Fehl geht daher der Hinweis des Beschwerdeführers, E.________ habe ihm Darlehen für seinen Goldhandel gegeben, weshalb es sich um geschäftliche Darlehen gehandelt habe, dessen Rückzahlung zulässig gewesen sei (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 7 f.). Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass nicht der Verwendungszweck (privat oder geschäftlich) massgebend ist, sondern die kreditgebende Person (angefochtenes Urteil S. 8 E. 3.2.1.2). Ein Privat- oder Aktionärsdarlehen ist ein von jeglichen Privaten oder von Aktionären ausgerichtetes Darlehen (siehe zum Begriff des Privatdarlehens mit Verweis auf die Definition von Kleinkredit: BOEMLE/GSELL/JETZER/NYFFELER/THALMANN, a.a.O., S. 651 und S. 858); dies ergibt sich neben dem Wortlaut auch aus dem Zweck von Art. 6 aCovid-19-SBüV und aus den Erläuterungen, welche Bankkredite als Privatdarlehen begreifen und für sie nur in eingeschränktem Rahmen eine Ausnahme vorsehen. Im Ergebnis verbietet die zweite Alternative von Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV während der Laufzeit des Covid-19-Kredits jegliche Zinszahlungen oder Amortisationen von Darlehen, mit Ausnahme der ordentlichen Rückzahlung oder Verzinsung von Bankkrediten (also der Verzinsung oder Amortisation zum vertraglich geschuldeten Zeitpunkt im vertraglich geschuldeten Umfang). Hiervon sieht Art. 6 Abs. 3 lit. b Halbsatz 2 aCovid-19-SBüV eine Ausnahme auch für die ausserordentliche Rückzahlung oder Verzinsung von Kontoüberzügen ab dem 23. März 2020 bei der kreditgebenden Bank vor (MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, AJP 6/2020, Ziff. IV.B S. 733 f.).
Indem der Beschwerdeführer E.________ am 4. sowie 29. Mai 2020 und am 31. Juli 2020 die Darlehen von insgesamt Fr. 215'000.-- zurückbezahlt hat, hat er sich der Übertretung gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV schuldig gemacht. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten ist nach altem Recht somit strafbar.
3.7.3. Gemäss der zweiten Alternative von Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG, d.h. dem neuen Recht, ist während der Dauer des Covid-19-Kredits die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen ausgeschlossen. Laut Botschaft sei auf die Begriffe des Aktiv- bzw. Privatdarlehens neu verzichtet worden, da sie gemäss Vernehmlassung in der Praxis offenbar zu Auslegungsproblemen geführt hätten. Eine materielle Änderung sei damit aber nicht verbunden. Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG verbiete ab Erhalt des Covid-19-Kredits die Gewährung neuer Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern (z.B. Aktionärinnen, Gesellschafter einer GmbH und Genossenschafterinnen) oder von nahestehenden Personen. In Bezug auf bereits vor Abschluss der Kreditvereinbarung bzw. des Kreditvertrags nach der aCovid-19-SBüV bestehende Kredite solle insbesondere vermieden werden, dass mit Covid-19-Krediten ausserordentliche Amortisationen oder ausserordentliche Zinszahlungen geleistet würden. Ordentliche, vertragliche Amortisationen und Zinszahlungen für vorbestehende Kredite (inkl. Verzugszinsen) und die Erfüllung einer vorbestehenden Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens unter einem bereits vor der Aufnahme eines Covid-19-Kredits abgeschlossenen Kreditvertrags seien - entsprechend dem Grundsatz pacta sunt servanda - zulässig. Ebenfalls zulässig sei die Rückzahlung von Darlehen aufgrund einer ausserordentlichen Kündigung eines Kreditverhältnisses durch die Kreditgeberin, das vor Abschluss der Kreditvereinbarung oder des Kreditvertrags nach der aCovid-19-SBüV bestand habe. Vorausgesetzt sei aber auch hier die zweckkonforme Verwendung der Kreditmittel. Insbesondere ausserordentliche Kündigungen oder Rückzahlungen zwecks Umschuldung bestehender Kredite mit einem Covid-19-Kredit würden diese Voraussetzung nicht erfüllen (Botschaft Covid-19-SBüG, S. 8501 Ziff. 5.2 zu Art. 2).
Aufgrund der enger gefassten Begriffe in Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG, d.h. namentlich wegen der Beschränkung des Verbots auf Darlehensrückzahlungen an Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie an nahestehende Personen, ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass die zweite Alternative von Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG (neues Recht) im Vergleich zur zweiten Alternative von Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV (altes Recht) abstrakt milder ist. In Beachtung des Grundsatzes der konkreten Vergleichsmethode ist im Folgenden zu klären, ob die Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht bzw. ob er nach neuem Recht besser gestellt ist (vgl. E. 3.3.1). Letzteres wäre der Fall, wenn er sich nach neuem Recht wegen der Beschränkung des Verbots auf Darlehensrückzahlungen an nahestehenden Personen nicht strafbar gemacht hätte.
3.8. Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen der Übertretung des Covid-19-SBüG aufgrund der Rückzahlung von Darlehen macht der Beschwerdeführer geltend, auf E.________ treffe die Umschreibung einer nahestehenden Person nicht zu. E.________ sei nicht besonders eng und wirtschaftlich mit ihm verbunden und habe ihm einzig Darlehen gewährt. Die Vorinstanz unterstelle eine Art freundschaftliche Verbundenheit, doch habe sich auch diese weder aus Gesetz, Botschaft oder einer anderen Form ergeben. Ohnehin werde eine solche Freundschaft bestritten. Die Vorinstanz führe zwar aus, dass E.________ in seine Liegenschaft eingezogen sei, übersehe jedoch, dass es sich um ein Mehrfamilienhaus gehandelt habe, in welchem E.________ eine Wohnung angemietet habe - von freundschaftlichen Verhältnissen keine Spur.
3.8.1. Die Vorinstanz stellt u.a. fest, dass die erste Instanz ohne Willkür davon ausgehe, E.________ sei ein langjähriger Bekannter des Beschwerdeführers gewesen. Sie lege dabei die Ausführungen des Beschwerdeführers zugrunde, wonach er E.________ aus der Nachbarschaft kenne und ab und zu bei ihm zum Essen gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 6 f. E. 3.1.3).
Die Vorinstanz erwägt weiter zusammengefasst, beim Begriff der nahestehenden Person handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser sei im Einzelfall entsprechend dem Schutzzweck der Norm auszulegen. CHENAUX/NÖSBERGER definierten eine nahestehende Person im Sinne von Art. 2 Covid-19-SBüG wie folgt: "Als nahestehende Personen gelten gemäss Rechtsprechung natürliche oder juristische Personen, die zu den Gesellschaftern enge wirtschaftliche oder persönliche Beziehungen unterhalten" (a.a.O., Art. 2 N. 38). Im Bereich des Steuerrechts würden nahestehende Personen als solche definiert, zu denen wirtschaftliche oder persönliche Verbindungen bestehen würden, welche nach den gesamten Umständen als eigentlicher Grund der zu besteuernden Leistung betrachtet werden müssten. Dabei werde aufgrund eines Drittvergleichs untersucht, ob die zu beurteilende Leistung im Vergleich zu üblichem und marktgerechtem Geschäftsgebaren als derart ungewöhnlich einzustufen sei, dass sie (so) nicht erbracht worden wäre, wenn der Leistungsempfänger der Gesellschaft oder dem Anteilsinhaber nicht nahestehen würde. Der Drittvergleich werde auch von Art. 678 OR zur Prüfung der nahestehenden Person herangezogen: Demnach spreche es im Rahmen der Gesamtwürdigung in der Regel für das Vorliegen des Nahestehens, wenn eine Gesellschaft eine Leistung gegenüber einem unabhängigen Dritten nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen erbracht hätte. Diese Erwägungen seien zur Auslegung der vorliegenden Bestimmung analog heranzuziehen. Art. 25 Covid-19-SBüG schütze in erster Linie das von der Kreditgeberin der kreditnehmenden Person entgegen gebrachte Vertrauen. Mitbetroffen seien das Vertrauen der Schweizerischen Nationalbank, der Bürgschaftsorganisation und des Bundes. (Mit-) geschützt seien zudem die vermögensrechtlichen Interessen der kreditgebenden Bank sowie - wenn auch in beschränktem Masse - der Bürgschaftsorganisation und des Bundes. Die Covid-Kredite hätten die kurzfristige Überbrückung von Liquiditätsengpässen in Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie bezweckt. Damit sollten nicht bereits bestehende Schulden zurückbezahlt werden. Entsprechend sei der Begriff der nahestehenden Person nach der ratio legis weit auszulegen.
E.________ habe den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2011 kennengelernt und ihm für dessen Unternehmensgründung im Jahr 2013 ein zinsloses Darlehen von Fr. 85'000.-- gewährt. Noch vor Rückzahlung des ersten Darlehens habe er dem Beschwerdeführer zwei weitere Darlehen von insgesamt Fr. 130'000.-- gewährt. Beide seien ebenfalls zinslos gewesen. Diese sehr guten Konditionen und das damit einhergehende Vertrauen führten zwar nicht automatisch dazu, dass E.________ als nahestehende Person anzusehen sei. Indes stellten sie gewichtige Indizien dafür dar. Hinzu komme, dass sich die beiden hin und wieder zum Essen verabredet hätten, E.________ die Wohnung des Beschwerdeführers sowie dessen Möbel übernommen und Letzterer danach noch lange Zeit nur 10 Hausnummern weiter in der gleichen Strasse wie E.________ gewohnt habe. Auch die Familie des Beschwerdeführers habe noch einige Zeit im gleichen Haus wie E.________ gewohnt, nachdem dieser die Wohnung des Beschwerdeführers übernommen gehabt habe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer E.________ im Gegenzug für die zinslosen Darlehen immer wieder zu günstigen Konditionen Schmuck verkauft oder gratis Uhrenbatterien gewechselt habe, spreche ebenfalls für ein Verhältnis, das über eine blosse Bekanntschaft hinausgehe. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe er auch heute noch gelegentlich Kontakt mit E.________ über Facebook, obwohl dieser schon seit 2020 wieder in der Türkei lebe. In Gesamtwürdigung aller Hinweise sei davon auszugehen, dass es sich bei E.________ um eine nahestehende Person i.S.v. Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG handle. Demnach habe der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand erfüllt, indem er mit den Überweisungen vom 4. und 29. Mai 2020 sowie vom 31. Juli 2020 drei Darlehen an eine nahestehende Person zurückbezahlt habe (Art. 25 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG; angefochtenes Urteil S. 8 ff. E. 3.2.1.2). Sodann habe der Beschwerdeführer eventualvorsätzlich gehandelt, denn er habe gewusst, dass der Covid-Kredit zweckgebunden sei und gewisse Handlungen verboten seien. Er habe daher zumindest in Kauf genommen, dass die Rückzahlungen unter das Verbot fallen könnten (angefochtenes Urteil S. 10 f. E. 3.2.2).
3.8.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung, gelten qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheiten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
Hat die Vorinstanz - wie vorliegend - nur Übertretungen zu beurteilen und den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt deshalb nur auf Willkür oder das Vorliegen von Rechtsverletzungen zu überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO), muss sich die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Willkürrüge auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (vgl. Urteile 6B_927/2025 vom 20. Februar 2026 E. 5.2; 6B_511/2025 vom 4. September 2025 E. 2; 6B_389/2023 vom 3. Februar 2026 E. 2.3; je mit Hinweisen).
3.8.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Sofern er in seiner Beschwerdeeingabe an das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht oder diese ergänzt, ist er damit nicht zu hören. Er setzt sich bei der Begründung seiner Rüge, die vorinstanzlichen Feststellungen seien willkürlich, weder substanziiert mit den Ausführungen der Vorinstanz noch mit denjenigen der ersten Instanz auseinander. Vielmehr zeigt er lediglich auf, von welcher Sachlage seiner Auffassung nach auszugehen wäre und welche Schlüsse daraus richtigerweise zu ziehen wären. Insofern gehen seine Vorbringen nicht über eine appellatorische Kritik hinaus. Darauf ist nicht einzutreten.
Soweit die Vorinstanz gestützt auf ihre für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen zum Schluss gelangt, bei E.________ habe es sich um eine nahestehende Person i.S.v. Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG gehandelt, kann ihr gefolgt werden. Es kann auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 5 ff. E. 3).
3.9. Vorliegend ist somit festzuhalten, dass die Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens unter neuem Recht trotz der im Vergleich zum bisherigen Recht enger formulierten (abstrakt milderen) Regelung fortbesteht. Da nach neuem Recht auch die Sanktion nicht milder ist (Art. 23 aCovid-19-SBüV und Art. 25 Abs. 1 Covid-19-SBüG stimmen inhaltlich im Wesentlichen überein), wendet die Vorinstanz zu Unrecht das neue, d.h. das Covid-19-SBüG, und nicht das bisherige Recht, d.h. die aCovid-19-SBüV, an. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Covid-19-SBüG betreffend die Darlehensrückzahlungen verstösst daher gegen Bundesrecht. Auf die Folgen dieser Bundesrechtsverletzung ist nach Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verbotsirrtum einzugehen (vgl. nachfolgend E. 5).
4.
4.1. Hinsichtlich des Schuldspruchs aufgrund der Darlehensgewährungen an die F.________ GmbH führt der Beschwerdeführer schliesslich aus, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei ein Verbotsirrtum nicht vermeidbar gewesen. Eine Anfrage beim Bund oder eine Internetsuche hätten keine Klarheit verschaffen können. Der Verordnungswortlaut sei völlig unklar gewesen und in der Botschaft sei nichts dazu gestanden. Somit sei fraglich, welche Antwort man vom Bund oder im Internet bekommen hätte. Die Annahme eines Verbotsirrtums müsse deswegen zu einem Freispruch führen.
4.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe mit den Zahlungen vom 21. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2022 der F.________ GmbH insgesamt Darlehen über Fr. 11'594.55 gewährt. Diese seien nach der Kreditvergabe im März 2020 erfolgt und würden damit unter den Tatbestand der Gewährung von Darlehen gemäss Art. 25 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG fallen. Der objektive Tatbestand sei damit erfüllt (angefochtenes Urteil S. 11 f. E. 4.2.1). Die Zahlungen seien unstreitig wissentlich und willentlich erfolgt. Streitig sei der Vorsatz in Bezug auf die Missbräuchlichkeit derselben. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Gewährung von Aktivdarlehen während der Zeit des Kredits verboten gewesen sei. Die vielen Auflagen für die Kreditvergabe hätten ihn zu erhöhter Vorsicht mahnen müssen. Er habe mit der Gewährung der Darlehen daher in Kauf genommen, gegen die Kreditvereinbarung zu verstossen und den Kredit missbräuchlich zu verwenden (angefochtenes Urteil S. 12 E. 4.2.2).
Allerdings billigt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu, sich in einem Rechtsirrtum befunden zu haben, gelangt aber zum Schluss, der Irrtum sei vermeidbar gewesen. Sie erwägt, er habe zwar gewusst, dass er mit seinem Einzelunternehmen der F.________ GmbH, welches ebenfalls ihm gehört habe, Darlehen gewährt habe. Indessen habe ihm dabei das Bewusstsein gefehlt, sich unrechtmässig zu verhalten. Seinen Vorstellungen nach sei dies erlaubt gewesen, da es sich bei beiden juristischen Personen (zumindest wirtschaftlich) um seine eigenen gehandelt habe. Es sei nachvollziehbar, dass eine Strafnorm im Zusammenhang mit einer Kreditvergabe vom einen an ein anderes Unternehmen, welche derselben Person gehört hätten, und damit einhergehenden Auflagen nicht direkt das allgemeine Bewusstsein hervorrufe, dass entsprechendes Verhalten der Rechtsordnung widerspreche. Insofern sei dem Beschwerdeführer zu glauben, wenn er vorbringe, nicht gewusst zu haben, dass die Gewährung der Darlehen an ein anderes eigenes Unternehmen verboten gewesen sei, wenn er die Geschäfte beider Unternehmen an einem Ort führe. Er sei demnach einem Verbotsirrtum unterlegen. Dieser wäre jedoch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. In der unsicheren Zeit der Covid-Pandemie sei erhöhte Vorsicht darüber geboten gewesen, was erlaubt sei und was nicht. Der Beschwerdeführer hätte daher Anlass gehabt, zu zweifeln. Eine einfache Internet-Suche oder Anfrage beim Bund hätten ihm Klarheit verschafft. Er habe demnach zufolge vermeidbaren Irrtums schuldhaft gehandelt, die Strafe sei allerdings gemäss Art. 21 StGB zu milden (angefochtenes Urteil S. 13 E. 4.2.3).
4.3. Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, er mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Ein Verbotsirrtum (auch Rechtsirrtum genannt) ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGE 148 IV 298 E. 7.6; Urteile 6B_76/2023 vom 4. Mai 2023 E. 1.3.1; 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3.2; 6B_56/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.5.3; je mit Hinweisen).
War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 21 Satz 2 StGB). Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelt oder hätte Zweifel haben müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3; 129 IV 6 E. 4.1; Urteile 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.2; 6B_76/2023 vom 4. Mai 2023 E. 1.3.1; 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1; Urteil 6B_216/2018 vom 14. November 2018 E. 2; je mit Hinweis).
Ob der Täter weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht bzw. er ein unbestimmtes Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun, ist eine Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 148 IV 298 E. 7.6; 141 IV 336 E. 2.4.3; Urteile 6B_491/2024 vom 17. Februar 2026 E. 3.1.4; 6B_643/2024 vom 21. August 2025 E. 2.6.2; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist, ob der Irrtum vermeidbar war (Urteile 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.2; 6B_76/2023 vom 4. Mai 2023 E. 1.3.1; 6B_1323/2019 und 6B_1324/2019 vom 13. Mai 2020 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).
4.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Die Vorinstanz prüft die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums sorgfältig. Wie sie zutreffend ausführt, war der Irrtum vermeidbar, da sich der Beschwerdeführer über die Zulässigkeit von Darlehensgewährungen an eine wirtschaftlich ihm gehörende juristische Person hätte informieren können und müssen (vgl. BGE 129 IV 6 E. 4.1; 120 IV 208 E. 5b; je mit Hinweisen). Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV als auch demjenigen von Art. 2 Abs. 2 Covid-19-SBüG war während der Dauer des Covid-19-Kredits u.a. die Gewährung von Aktivdarlehen bzw. von Darlehen ausgeschlossen. Bestanden Unklarheiten hinsichtlich der Gewährung eines Darlehens an eine juristische Person, die zumindest wirtschaftlich dem Kreditnehmer des Covid-19-Kredits gehört, hätte eine Internetrecherche oder eine Anfrage bei den zuständigen Stellen ohne Weiteres für Klarheit sorgen können. Das Formular für den Kreditantrag war über das Internet erhältlich. Auf derselben Website waren die Covid-19-SBüV, die Erläuterungen dazu, eine FAQ-Liste sowie weitere Informationen abrufbar. Des Weiteren waren die gemäss aCovid-19-SBüV unter Strafe gestellten Verhalten im Kreditantragsformular umschrieben. Schliesslich sind Missbräuche von Covid-19-Krediten in Pressekonferenzen von Behörden sowie in nationalen und lokalen Medien ausgiebig thematisiert worden (MICHELI, a.a.O., N. 31 zu Art. 25).
4.5. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bei den Darlehensgewährungen an die F.________ GmbH ohne weitere Prüfung das neue, geltende Recht anwendet. Wie bereits dargelegt, würde dieses jedoch nur zur Anwendung gelangen, wenn es für den Täter das mildere wäre (vgl. E. 3.3.1). Angesichts der lediglich minimalen Anpassung bei der Umformulierung von "Gewährung von Aktivdarlehen" gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV in "Gewährung von Darlehen" in Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG, erweist sich das neue Recht für den Beschwerdeführer nicht als milder. Hinsichtlich der Darlehensgewährungen gelangt vorliegend folglich ebenfalls das bisherige Recht, d.h. die aCovid-19-SBüV, zur Anwendung.
5.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat sich der Beschwerdeführer somit nicht der mehrfachen Übertretung von Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG, sondern der mehrfachen Übertretung von aCovid-19-SBüV schuldig gemacht. Die Beschwerde ist insofern daher teilweise gutzuheissen. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung von Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG ist aufzuheben und das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils ist entsprechend anzupassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten im Umfang seines Unterliegens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit er hingegen obsiegt, hat ihm der Kanton Basel-Stadt für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Dem Kanton Basel-Stadt sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Abschnitt 1 des Dispositivs des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Mai 2025 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"A.________ wird der mehrfachen Übertretung der aCovid-19-SBüV schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse von Fr. 1'500.-- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 23 aCovid-19-SBüV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 lit. b und lit. d aCovid-19-SBüV, Art. 106 sowie Art. 104 in Verbindung mit Art. 21, 47 und Art. 48 des Strafgesetzbuches."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'500.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini