Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_540/2025
Urteil vom 17. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Entschädigung, Anrechnung der Haft an eine verwaltungsstrafrechtliche Busse (Widerhandlung
gegen das Spielbankengesetz),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 13. März 2025 (SB230316-O/U/bs).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Hinwil sprach A.________ am 16. Dezember 2022 bezüglich 14 Spielgeräte an der U.________strasse 99 und 280 in V.________ der Übertretung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52, AS 2000 677) schuldig. In Bezug auf die weiteren Vorhalte sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 45'000.-- und rechnete die erstandene Haft von 421 Tagen im Umfang von Fr. 42'100.-- an die Busse an. Es sah von einer Ersatzforderung ab, entschied über die beschlagnahmten Gegenstände und regelte die Kostenfolgen.
Gegen dieses Urteil erhob die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) Berufung und A.________ Anschlussberufung. Unangefochten blieb allein Dispositiv-Ziff. 8 (Kostenfestsetzung).
B.
Mit Urteil vom 13. März 2025 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich die Freisprüche, den Schuldspruch, den Verzicht auf eine Ersatzforderung, den Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 1, 4-8). Es bestrafte A.________ mit einer Busse von Fr. 35'070.--, wovon es Fr. 2'700.-- durch Haft abgalt und ihm den Restbetrag zur Zahlung auferlegte (Dispositiv-Ziff. 2 f.). Für die rechtswidrige Haft (vgl. Urteil 1B_386/2022 vom 12. August 2022 E. 6 f.) sprach es ihm eine Genugtuung von Fr. 1'600.-- zzgl. Zins zu (Dispositiv-Ziff. 11). Eine Umtriebsentschädigung wurde ihm hingegen nicht ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. 12). Schliesslich regelte es die Kostenfolgen des Berufungsverfahrens (Dispositiv-Ziff. 9 f.).
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es seien die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 sowie 10-12 des obergerichtlichen Urteils aufzuheben. Er sei mit einer Busse von Fr. 35'070.-- zu bestrafen, die durch Haft erstanden sei. Es sei ihm zulasten der Eidgenossenschaft eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.-- und eine Genugtuung von Fr. 66'200.--, zzgl. 5 % Zins seit dem 17. März 2022 (mittleres Verfallsdatum), zuzusprechen. Es sei die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ferner ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
D.
Das Bundesgericht lud das Obergericht des Kantons Zürich und die ESBK zur Vernehmlassung ein. Ersteres verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Letztere beantragt die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, unter Kostenfolge zulasten von A.________. Dieser hält in seiner Replik an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO verletzt. Er habe im Berufungsverfahren eine Entschädigung für die aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren erlittenen wirtschaftlichen Einbussen beantragt und dies substanziiert begründet. Diesen Antrag weise die Vorinstanz im Dispositiv ab, ohne in ihrer Urteilsbegründung darauf einzugehen. Aus dem angefochtenen Entscheid gehe daher nicht hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz habe leiten lasse. Er habe deshalb den Entscheid nicht sachgerecht anfechten können. Er beantragt, dass das Bundesgericht im Sinne der Prozessökonomie reformatorisch entscheidet und ihm eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-- zuspricht.
1.2.
1.2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 146 IV 332 E. 1.3; 144 IV 207 E. 1.3.1; 142 IV 237 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht (Urteile 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 3.1; 7B_114/2024 vom 29. April 2024 E. 2.2; vgl. auch Urteile 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 15.2; 6B_975/2021 vom 7. September 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
1.2.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
1.2.3. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor Bundesgericht geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann, und dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwächst (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen; 133 I 100 E. 4.9; Urteil 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.5.6). Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
1.3. Die Vorinstanz spricht dem Beschwerdeführer gemäss Dispositiv-Ziff. 12 keine Umtriebsentschädigung zu, ohne sich aber damit in der Urteilsbegründung zu befassen. Weshalb sie den Antrag des Beschwerdeführers abweist, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Damit verletzt sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und der Beschwerdeführer dringt mit seiner Rüge durch. Eine Heilung der Gehörsverletzung durch einen reformatorischen Entscheid des Bundesgerichts fällt in Anbetracht der vorgenannten Voraussetzungen (E. 1.2.3) vorliegend jedoch ausser Betracht. Das Bundesgericht ist kein Sachgericht, das anstelle der kantonalen Berufungsinstanz prüft, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten wirtschaftlichen Einbussen und deren adäquate Verursachung durch die notwendige Beteiligung am Strafverfahren hinreichend belegt sind. Darüber hat die Vorinstanz im Neubeurteilungsverfahren zu befinden.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR geltend.
Er erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. V.5. S. 38) eine Busse in der Höhe von Fr. 45'000.-- als angemessen, beanstandet jedoch die Anrechnung der Haft. Insgesamt habe er 421 Tage in Haft verbracht. Im Fall der Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe würden Fr. 30.-- einem Tag Haft gleichgesetzt, doch dürfe die Umwandlungsstrafe die Dauer von 90 Tagen nicht übersteigen. Damit bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass niemand aufgrund einer verwaltungsstrafrechtlichen Übertretung länger als 90 Tage in Haft verbringen dürfe. Die Busse sei damit vollständig abgegolten. Es gehe nicht an, ihn schlechter zu stellen, weil er den Freiheitsentzug als strafprozessuale Haft und nicht als Ersatzfreiheitsstrafe verbüsst habe. Für die verbleibenden 331 Tage, die er ungerechtfertigt in Haft verbracht habe, sei er mit Fr. 66'200.-- (331 x Fr. 200.--), zzgl. 5 % Zins seit dem 17. März 2022 (mittleres Verfallsdatum), zu entschädigen. In jedem Fall, d.h. unabhängig vom Prozessausgang, habe er Anspruch auf eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'600.--, zzgl. 5 % Zins seit dem 6. August 2022 (mittlerer Verfall), für die vom Bundesgericht als rechtswidrig qualifizierte Haft von acht Tagen (2.-9. August 2022), was auch die Vorinstanz bereits so festgestellt habe.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, eine Busse in der Höhe von Fr. 45'000.-- erscheine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers als angemessen. Dieser habe insgesamt 421 Tage in Haft verbracht. Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des StGB gelange das Sonderregime bzw. der starre Umwandlungsschlüssel von Art. 10 Abs. 3 VStrR zur Anwendung, wonach ein Tag Haft Fr. 30.-- entspreche und eine Obergrenze von drei Monaten gelte, mithin Fr. 2'700.-- (90 x Fr. 30.--). Damit verblieben 331 Hafttage (421 Tage abzüglich 90 Tage), die nicht an die genannte Sanktion angerechnet werden könnten. Es handle sich dabei nicht um Überhaft. Es könne jedoch nicht sein, dass der Beschwerdeführer einerseits mit Busse bestraft werde, nachdem er bereits eine Freiheitsstrafe verbüsst habe. Konsequenterweise sei deshalb die Busse zu reduzieren. Bei 331 Tagen Haft und einem Tagessatz von Fr. 30.-- (analog der verwaltungsstrafrechtlichen Grundlage) resultiere ein Betrag von Fr. 9'930.00. Es rechtfertige sich, dass sich die zuvor auf Fr. 45'000.-- festgesetzte Strafhöhe um diesen Betrag reduziere. An die "revidierte" Strafhöhe von Fr. 35'070.-- seien Fr. 2'700.-- (90 x Fr. 30.--) als durch Haft abgegolten anzurechnen. Der verbleibende Bussenbetrag von Fr. 32'370.-- sei zwingend zu bezahlen (vgl. Art. 10 Abs. 1 VStrR sinngemäss). Die Ersatzfreiheitsstrafe sei nach Art. 91 VStrR aber erst in einem allfälligen Nachverfahren festzusetzen (angefochtenes Urteil E. V.6-8 S. 38 f.).
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG (aufgehoben am 1. Januar 2019 mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele [Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51]) wird mit Haft oder Busse bis zu Fr. 500'000.-- bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig anbietet.
2.3.2. Art. 57 Abs. 1 SBG erklärt das Verwaltungsstrafrechtsgesetz für anwendbar. Gemäss Art. 2 VStrR (SR. 313.0) gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. Im selben Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) regelt das Gesetz in Art. 4-11 VStrR unter lit. C die "Abweichungen vom Strafgesetzbuch", insbesondere die Umwandlung der Busse. Soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie - auf Antrag der Verwaltung (vgl. Art. 91 Abs. 1 VStrR) - vom Richter in Haft, bei Jugendlichen in Einschliessung umgewandelt. Die Busse wegen einer Ordnungswidrigkeit unterliegt der Umwandlung nicht (Art. 10 Abs. 1 VStrR). Im Falle der Umwandlung werden Fr. 30.-- einem Tag Haft oder Einschliessung gleichgesetzt, jedoch darf die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR).
2.3.3. In BGE 141 IV 407 hat sich das Bundesgericht eingehend mit der Frage befasst, ob nach dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches im Jahr 2007 Art. 10 VStrR nach wie vor Geltung beansprucht oder ob eine uneinbringliche verwaltungsstrafrechtliche Übertretungsbusse nach der neu konzipierten Bestimmung von Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB in eine Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln ist. Es kommt zum Schluss, dass der pauschale Verweis auf Art. 106 StGB in Art. 333 Abs. 3 StGB als gesetzgeberisches Versehen zu werten ist. Der Gesetzgeber habe keinen offenen Widerspruch zu Art. 10 VStrR schaffen wollen, sondern vielmehr übersehen, dass aufgrund dieses Verweises Art. 106 Abs. 5 StGB auch bei der Umwandlung von verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungsbussen zur Anwendung gelange. Ob es im Interesse einer einheitlichen Regelung sinnvoll wäre, de lege ferenda Art. 10 VStrR zu streichen, sei hier nicht zu entscheiden. Im Anwendungsbereich des VStrR bleibe daher für die Umwandlung von Bussen wegen Übertretungen gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StGB die Spezialbestimmung von Art. 10 VStrR anwendbar (BGE 141 IV 407 E. 3, insb. E. 3.4.1-3.4.3 sowie E. 3.5.2).
2.3.4. Am 1. Januar 2020 trat eine revidierte Fassung von Art. 10 VStrR in Kraft. Die verwaltungsstrafrechtliche Bestimmung wurde dem neuen Sanktionensystem des StGB insofern angepasst, als die Möglichkeit des bedingten Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe gestrichen wurde (vgl. Botschaft vom 4. November 2015 zum Finanzdienstleistungsgesetz [FIDLEG] und zum Finanzinstitutsgesetz [FINIG], BBl 2015 8901 Ziff. 2.4.7). Der Umwandlungssatz nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR erfuhr hingegen keine Anpassung (vgl. zum gesamten verwaltungsstrafrechtlichen Gesetzgebungsverfahren und zur fehlenden Kohärenz zur Umwandlungsmethodik im Kernstrafrecht: J ONAS ACHERMANN, in: Markwalder/Eicker/Frank/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 11-16 zu Art. 10 VStrR).
2.3.5. Art. 73-81 VStrR regeln das Verfahren vor den kantonalen Gerichten. Soweit diese Artikel nichts anderes bestimmen, gelten gemäss Art. 82 VStrR für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO.
2.3.6. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO).
Art. 431 Abs. 2 StPO regelt den Fall der sogenannten Überhaft. Eine solche liegt vor, wenn die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber überschreitet, also länger dauert als die tatsächlich ausgefällte Sanktion. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist also nicht die Haft per se, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, das heisst nach Fällung des Urteils, übermässig (BGE 141 IV 236 E. 3.2; Urteile 6B_433/2023 vom 25. März 2024 E. 1.1.2; 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.5, nicht publ. in: BGE 145 IV 359; je mit Hinweisen).
Sowohl der Anspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wie auch jener nach Art. 431 Abs. 2 StPO setzen eine Haftanordnung unter Einhaltung der formellen und materiellen Vorgaben voraus. Die Bestimmungen grenzen sich jedoch nach ihrem klaren Gesetzeswortlaut durch die Verfahrensfolgen ab. So kommt Art. 431 Abs. 2 StPO im Gegensatz zu Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO immer im Zusammenhang mit einer ausgesprochenen Sanktion zur Anwendung (Urteile 6B_671/2025 vom 22. April 2026 E. 3.3.1; 6B_433/2023 vom 25. März 2024 E. 1.1.1; 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 145 IV 359).
2.3.7. Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann, was im Einklang mit der im Kern kongruenten Regel von Art. 51 StGB steht (BGE 141 IV 236 E. 3.3; Urteile 6B_433/2023 vom 25. März 2024 E. 1.1.2; 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.5, nicht publ. in: BGE 145 IV 359). Gestützt auf diese Bestimmung rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung. Der Ausgleich von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen. Es ist dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen. Der Ausgleich in Form einer Entschädigung ist subsidiär. Der Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht (BGE 141 IV 236 E. 3.1 - 3.3 mit weiteren Hinweisen).
2.3.8. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). In dieses greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, oder wenn Tatsachen berücksichtigt worden sind, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen worden sind, die in den Entscheid hätten einbezogen werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 149 IV 289 E. 2.1.7; 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1).
2.4. Die Kritik des Beschwerdeführers ist berechtigt.
2.4.1. Im Fall der Uneinbringlichkeit einer verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungsbusse regelt Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR nicht nur den Umwandlungssatz (Fr. 30.-- werden einem Tag Haft gleichgesetzt), sondern zugleich die Maximalhöhe der Umwandlungsstrafe. Diese darf nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung drei Monate nicht übersteigen. Mit dieser Obergrenze trägt der Gesetzgeber dem Verhältnismässigkeitsprinzip und der unterschiedlichen Eingriffsintensität der Strafarten Rechnung. Eine Busse stellt als rein monetärer Eingriff eine mildere Strafe dar als eine in die persönliche Freiheit eingreifende Freiheitsstrafe (vgl. zum Verhältnis von Freiheits- und Geldstrafe: BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Ein Freiheitsentzug, der länger als drei Monate dauert, erachtet der Gesetzgeber in keinem Fall, d.h. unabhängig davon, wie hoch die Busse ursprünglich war, als angemessene Ersatzstrafe für die primäre Strafart der Busse und den ihr zugrundeliegenden geringfügigen Tatvorwurf einer Übertretung. Zugleich mildert die festgesetzte Höchststrafe den problematischen Umstand ab, dass die verwaltungsstrafrechtlichen Ersatzfreiheitsstrafen aufgrund des starren Umwandlungssatzes schon bei geringen Bussen sehr lang ausfallen (J ONAS ACHERMANN, in: Markwalder/Eicker/Frank/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 21 zu Art. 10 VStrR).
2.4.2. Die Vorinstanz erachtet eine Busse von Fr. 45'000.-- dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers als angemessen (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.5 S. 38). Im Dispositiv weist sie jedoch nicht diesen Bussenbetrag, sondern nur einen solchen von Fr. 35'070.-- aus. Die Differenz von Fr. 9'930.-- (Fr. 45'000.-- abzüglich Fr. 35'070.--) ist darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz in einem ersten Schritt 331 Hafttage zu je CHF 30.-- (Fr. 9'930.--) in Abzug bringt, sodass von der erstandenen Haft (gesamthaft 421 Tage) nur noch 90 Tage verbleiben. In einem zweiten Schritt rechnet die Vorinstanz - in vermeintlicher Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR ("die Dauer von drei Monaten") - diese 90 Tage zum Umwandlungssatz von Fr. 30.-- (Fr. 2'700.--) an die Busse an. Den Differenzbetrag von Fr. 32'370.-- (Fr. 35'070.-- abzüglich Fr. 2'700.--) legt sie dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auf.
2.4.3. Die Vorinstanz missachtet auf diese Weise die Sperrwirkung von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR. Nach ihrer Anrechnungsmethode könnte sich die Frage der Überhaft erst stellen, wenn der Beschwerdeführer mehr als vier Jahre in Haft verbracht hätte: Dividiert man den Bussenbetrag von Fr. 45'000.-- durch Fr. 30.--, resultieren 1'500 Tage. Dies widerspricht sowohl dem Wortlaut als auch der ratio legis von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR. An die verhängte Busse von Fr. 45'000.-- lassen sich maximal drei Monate Haft anrechnen, wohingegen die Vorinstanz insgesamt 421 Tage (331 Tage und 90 Tage) zu je Fr. 30.-- anrechnet. Zudem geht sie unzutreffend davon aus, dass eine Restanz verbleibt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist die verwaltungsstrafrechtliche Übertretungsbusse mit der erstandenen Haft von drei Monaten vollständig abgegolten.
2.4.4. Die Vorinstanz hat demnach im Neubeurteilungsverfahren den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers für die Überhaft festzusetzen. Anspruchsgrundlage hierfür ist Art. 431 Abs. 2 StPO und nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. zur Abgrenzung der beiden Bestimmungen E. 2.3.6 in fine). Soweit das Bundesgericht mit Urteil vom 12. August 2022 festgestellt hat, dass die Verlängerung der Sicherheitshaft vom 2. August 2022 bis zum 9. August 2022, mithin für acht Tage, rechtswidrig war (Urteil 1B_386/2022 vom 12. August 2022 E. 6.3 und E. 7), besteht der Anspruch auf Entschädigung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO. Die Bestimmung von Art. 431 Abs. 2 StPO ist für eine Haft ohne gültigen Hafttitel nicht einschlägig. Somit sind insgesamt 331 Tage (421 Tage abzüglich 90 Tage) zu entschädigen, wovon 323 Tage Überhaft und acht Tage rechtswidrige Haft darstellen.
Entgegen dem Hauptantrag des Beschwerdeführers kommt ein reformatorischer Entscheid nicht in Betracht, denn das Bundesgericht kann nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Sachgerichts setzen und auf diese Weise den Entscheid über die angemessene Entschädigung vorwegnehmen (vgl. hierzu E. 2.3.8). Hinsichtlich der anzuwendenden Kriterien für die Bestimmung der Genugtuungshöhe wird auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen (vgl. insbesondere BGE 149 IV 289 E. 2.1.1-2.1.4 mit Hinweisen; zur Frage, ob die Entschädigung ausnahmsweise an die tieferen Lebenshaltungskosten am Wohnort der berechtigten Person angepasst werden kann, vgl. BGE 149 IV 289 E. 2.1.5 mit Hinweisen).
2.5. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2025 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Davide Loss für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker