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Zug Obergericht Strafabteilung 01.05.2025 S1 2024 25

1. Mai 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Strafabteilung·PDF·13,569 Wörter·~1h 8min·4

Zusammenfassung

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial

Volltext

20250131_071617_ANOM.docx I. Strafabteilung S1 2024 25 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Scherer Oberrichter O. Fosco Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 1. Mai 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen B.________, geb. tt.mm.1996 in C.________, guineischer Staatsangehöriger, wohnhaft in D.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 30. Oktober 2024; SG 2023 14/18)

Seite 2/35 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 19. April 2023 (nachfolgend: Anklage) vor, zwischen 1. Juni 2021 und 24. Mai 2022 zahlreichen Personen Kokain verkauft zu haben (im Umfang von total mind. 172,85 Gramm Kokaingemisch, entsprechend 124,45 Gramm reinem Kokain) und dabei einen Nettogewinn in der Höhe von mindestens CHF 9'703.00 erzielt zu haben. Zudem sei der Beschuldigte am 24. Mai 2022 im Besitz von 51,19 Gramm Kokaingemisch, entsprechend 36,85 Gramm reinem Kokain, gewesen. Sodann habe er zwischen 1. Juni 2021 und 24. Mai 2022 unbefugt Betäubungsmittel konsumiert respektive solche zum Eigenkonsum besessen. Weiter habe der Beschuldigte in einem migrationsrechtlichen Verfahren wahrheitswidrige Angaben über seine Lebensumstände gemacht und damit die Behörde getäuscht. Der separat angeklagten F.________ wirft die Staatsanwaltschaft vor, sie habe zwischen dem 1. November 2021 und dem 24. Mai 2022 dem Beschuldigten geholfen, Kokain zu veräussern (SG GD 1/1). Mit der Anklageerhebung wurde der seit dem 24. Mai 2022 inhaftierte Beschuldigte in Sicherheitshaft versetzt. 2. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 wurde das Strafverfahren gegen F.________ vom Einzelgericht an das Kollegialgericht überwiesen und mit dem Verfahren gegen den Beschuldigten vereinigt (SG GD 2/2). Die Verfahrensleitung des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), stellte mit Verfügung vom 25. August 2023 fest, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft sowie die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und keine Verfahrenshindernisse vorliegen. Der Beschuldigte und F.________ wurden zur Hauptverhandlung vorgeladen (SG GD 2/5). 3. Zur Hauptverhandlung vom 28. September 2023 erschienen der fallzuständige Staatsanwalt, der Beschuldigte, F.________ sowie deren amtliche Verteidiger. Die Vorinstanz tagte in der Besetzung mit den Strafrichterinnen C. Ziegler (Verfahrensleitung) und S. Anlauf, Ersatzrichter M. Ebneter und a.o. Gerichtsschreiberin L. Garbani (SG GD 7/2). Vorfragen wurden keine aufgeworfen. Im Beweisverfahren erfolgte die Befragung des Beschuldigten und von F.________. Die Parteien verzichteten auf weitere Beweisanträge. Nach den Plädoyers der Parteien hielten der Beschuldigte und F.________ ein Schlusswort. Die Verfahrensleitung teilte den Parteien mit, dass ein Urteil nicht sofort eröffnet werden könne, woraufhin diese auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichteten (SG GD 7/2). Die Verfahrensleitung übermittelte ein anlässlich der Hauptverhandlung gestelltes Haftentlassungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht, welches dieses abwies und die Sicherheitshaft des Beschuldigten bis am 6. Dezember 2023 verlängerte (SG GD 9/3). 4. Am 19. Oktober 2023 verfügte die Verfahrensleitung, vertreten durch Strafrichterin S. Anlauf, die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft (SG GD 2/7). Am 3. Januar 2024 erfolgte eine Auswechslung von Strafrichterin C. Ziegler als Verfahrensleiterin aufgrund einer länger dauernden Verhinderung (SG GD 2/12). Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 eröffnete die neue Verfahrensleiterin a.o. Ersatzrichterin S. Schweizer die Auswechslung von Strafrichterin C. Ziegler sowie die Auswechslung der fallzuständigen Gerichtsschreiberin (neu: C. Vogel) und fragte die Parteien an, ob sie ausdrücklich auf die Wiederholung der Hauptverhandlung vom 28. September 2023 verzichten würden (SG GD 2/13). Mit Eingaben vom 17. Januar 2024, 23. Januar 2024 und vom 29. Januar 2024 verzichteten die Verteidiger des Be-

Seite 3/35 schuldigten und von F.________ sowie die Staatsanwaltschaft auf die Wiederholung der Hauptverhandlung (SG GD 4/9; SG GD 5/5; SG GD 3/6). 5. Am 30. Oktober 2024 fällte die Vorinstanz in der Besetzung a.o. Ersatzrichterin S. Schweizer (Verfahrensleitung), Strafrichterin S. Anlauf, Ersatzrichter M. Ebneter und Gerichtsschreiberin C. Vogel ein Urteil. Das Urteilsdispositiv wurde am Folgetag an die Parteien versandt (SG GD 8/1) und konnte der Staatsanwaltschaft und den Verteidigungen von F.________ und des Beschuldigten am 4. November 2024 zugestellt werden (SG GD 8/2/1; SG GD 8/2/2). Mit Eingabe vom 4. November 2024 meldete die Verteidigung des Beschuldigten Berufung an, während sich die weiteren Parteien innert der gesetzlichen Frist nicht vernehmen liessen (SG GD 8/5). 6. Am 27. Dezember 2024 versandte die Vorinstanz das schriftlich begründete, 72-seitige Urteil an die Parteien. Dieses konnte der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung des Beschuldigten am 30. Dezember 2024 zugestellt werden (SG GD 8/6; SG GD 8/11). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "I. B.________ 1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten B.________ wird mit Bezug auf den Tatvorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG betreffend den Tatzeitraum 1. Juni 2021 bis 29. Oktober 2021 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte B.________ wird freigesprochen vom Tatvorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. c BetmG betreffend den Tatzeitraum 1. Juni 2021 bis 20. Januar 2022. 3. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen: 3.1 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; 3.2 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; 3.3 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG; 3.4 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; 3.5 der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG. 4. Er wird dafür bestraft mit: 4.1 einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft von insgesamt 514 Tagen; 4.2 einer Busse von CHF 400.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. 5.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von sieben Jahren aus der Schweiz verwiesen.

Seite 4/35 5.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 6. 6.1 Die Kosten des Zwangsmassnahmenverfahrens SZ 2023 100 in Höhe von CHF 335.00 werden auf die Staatskasse genommen. 6.2 Die übrigen ihn betreffenden Verfahrenskosten betragen CHF 8'224.80 Kosten des Vorverfahrens CHF 5'000.00 Entscheidgebühr CHF 420.00 Auslagen CHF 13'644.80 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. 7.1 Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 2'789.65 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass ihm diese Entschädigung bereits ausgerichtet wurde. 7.2 Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt H.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 15'301.37 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 7.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt E.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 9'538.25 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 7.4 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigungen im Umfang von CHF 26'918.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von CHF 710.82 werden sie auf die Staatskasse genommen. 8. 8.1 Die folgenden mit Beschlagnahmebefehl vom 19. April 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet: - 9 Minigrip mit Totenkopf, jeweils ca. 0.7 Kokain Gramm (D/4/1, Nr. 1.1.1) (Aufbewahrungsort: DSE / Ablage-Nr. 117/22) - 1 Minigrip mit Pulverrückständen Weiss (Kokain) (D/4/5a, Nr. 2) (Aufbewahrungsort: DSE / Ablage-Nr. 117/22) - 2 Plastiksäcke mit weissem Pulver (Kokain) und 2 Pillen pink (D/4/5a, Nr. 6) (Aufbewahrungsort: DSE / Ablage-Nr. 117/22) - 2 Kügelchen mit weissem Pulver in Minigrip-Säcklein (D/4/5a, Nr. 7) (Aufbewahrungsort: DSE / Ablage-Nr. 117/22) - 2 Minigrip mit weissem Pulver (D/4/5a, Nr. 8) (Aufbewahrungsort: DSE / Ablage-Nr. 117/22) - 1 Minigrip mit Marihuana (D/4/5a, Nr. 9) (Aufbewahrungsort: DSE / Ablage-Nr. 117/22)

Seite 5/35 - 1 Plastiksack "WE" mit Drogen und Utensilien (D/4/5fa, Nr. 10) (Aufbewahrungsort: DSE / Ablage-Nr. 117/22) - 1 Becher schwarz mit leeren Minigrips (D/4/5a, Nr. 11) (Aufbewahrungsort: KTD ZG 2022 5 609) - 1 Plastiksack schwarz mit Verpackungsmaterial, Minigrip (D/4/5a, Nr. 12) (Aufbewahrungsort: KTD ZG 2022 5 609) - 1 Teller schwarz, 1 Löffel mit Pulverrückständen (D/4/5a, Nr. 13) (Aufbewahrungsort: DSE / Ablage-Nr. 117/22) - 1 Digitalwaage mit Pulverrückständen (D/4/5a, Nr. 14) (Aufbewahrungsort: DSE / Ablage-Nr. 117/22) - 51.19 Gramm Kokain aus Effekten B.________ und Wohnung B.________/F.________ (Aufbewahrungsort: DSE / Ablage-Nr. 117/22) - 1.0 Gramm Marihuana aus Wohnung B.________/F.________ (Aufbewahrungsort: DSE / Ablage-Nr. 117/22) - 10 Tabletten/Pillen Ecstasy aus Wohnung B.________/F.________ (Aufbewahrungsort: DSE / Ablage-Nr. 117/22) - 9.05 Gramm Ecstasy aus Wohnung B.________/F.________ (Aufbewahrungsort: DSE / Ablage-Nr. 117/22) 8.2 Das mit Beschlagnahmebefehl vom 19. April 2023 beschlagnahmte Mobiltelefon "iPhone 13 Pro" (D/4/1, Nr. 1.1.2 / Aufbewahrungsort: KTD ITV ZG 2022 5 609) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ausgehändigt. Wird dieser Gegenstand nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung abgeholt, kann er vernichtet werden. 8.3 Die beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse des Kantons Zug einbezahlten CHF 250.00 und CHF 1'450.00 werden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen. 8.4 Mit dem Vollzug der Ziffern 8.1 - 8.2 wird die Zuger Polizei beauftragt. [Urteilsspruch F.________, Rechtsmittel, Mitteilungen]" 7. Am 16. Januar 2025 reichte die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten die Berufungserklärung ein. Sie führte aus, die Berufung beschränke sich (1.) auf die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, und zwar nur insoweit, als die Vorinstanz echte Realkonkurrenz zwischen Besitz und Verkauf der Betäubungsmittel angenommen habe, (2.) auf die Bemessung der Strafen und die Verweigerung des teilbedingten Strafvollzugs sowie (3.) auf die Anordnung der Landesverweisung. Die Verteidigung stellte folgende Anträge (OG GD 3): "1. Die Ziffern 3.1, 3.2, 4.1, 4.2, 5.1 und 5.2 des Urteilsspruchs seien aufzuheben. Bezüglich der übrigen Dispositivziffern sei festzustellen, dass das Urteil des Strafgerichts in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

Seite 6/35 3. Er sei dafür sowie für die nicht angefochtenen Schuldpunkte zu bestrafen mit: 3.1 einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft von insgesamt 514 Tagen. Die Freiheitsstrafe sei im Umfang von 9 Monaten zu vollziehen; die restlichen 9 Monate seien aufzuschieben bei einer Probezeit von 3 Jahren. 3.3 einer Busse von CHF 200.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz (für das Berufungsverfahren)." Weiter beantragte sie, es sei ihre Eingabe vom 29. November 2023 an die Vorinstanz zu den Akten zu nehmen. Zudem ersuchte sie um Zustellung eines aktuellen Strafregisterauszuges des Beschuldigten. 8. Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der I. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und setzte Frist für Anschlussberufung, Nichteintretensanträge sowie das Stellen von Beweisanträgen. Auf den Antrag der Verteidigung, es sei ihre Eingabe vom 29. November 2023 zu den Akten zu nehmen, trat sie nicht ein. Den Parteien wurde ein aktueller Strafregisterauszug zugestellt (OG GD 4). 9. Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2025 stellte die Verfahrensleitung fest, dass keine Anschlussberufung erhoben und kein Nichteintretensantrag betreffend die Berufung des Beschuldigten sowie keine Beweisanträge gestellt wurden. Den Parteien wurden die vom Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau beigezogenen Akten zugestellt. Die Verfahrensleitung entschied sodann, I.________ und F.________ an der Berufungsverhandlung als Zeuginnen zu befragen und beim Kantonalen Steueramt Aargau die Quellensteuerabrechnungen des Beschuldigten einzuholen (OG GD 8). 10. Die Berufungsverhandlung wurde auf den 8. April 2025 angesetzt. Die Verfahrensleitung erliess mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2025 die entsprechenden Anordnungen und lud die Parteien sowie die Zeuginnen vor (OG GD 9-12). 11. Da sich aus dem am 2. April 2025 eingeholten Strafregisterauszug ein neues Strafverfahren ergab, wurden Akten dieses Verfahren beigezogen. Sie wurden den Parteien zugestellt (OG GD 14-17). Weiter wurden am 3. April 2025 das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau und das Kantonale Steueramt Aargau angefragt, ob neue Akten zum Beschuldigten ergangen sind, was nicht der Fall war (OG GD 18). Die Verteidigung reichte am 7. April 2025 zwei neue Dokumente ein (OG GD 19). 12. Am 8. April 2025 fand sodann die Berufungsverhandlung statt, an welcher der Beschuldigte, sein Verteidiger und der zuständige Staatsanwalt teilnahmen. Im Beweisverfahren wurden I.________ und F.________ als Zeuginnen befragt und der Beschuldigte zur Person und zur Sache einvernommen. Die Parteien stellten anschliessend keine Beweisanträge. Die Vertei-

Seite 7/35 digung zog in ihrem Parteivortrag die Berufung in einem Punkt zurück. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein kurzes Schlusswort. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 20). Erwägungen I. Formelles 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der Verteidigung fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung ist einzutreten. 2. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3). 2.2 Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen die beiden Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Dispositivziffer 3.1 und 3.2 des Urteils der Vorinstanz. Ferner richtet sich die Berufung gegen die Sanktion und die Landesverweisung mitsamt SIS-Ausschreibung gemäss den Dispositivziffern 4.1, 4.2, 5.1 und 5.2. An der Berufungsverhandlung zog der Beschuldigte seine Berufung bezüglich der Dispositivziffer 4.2 zurück (OG GD 20/2 S. 2). Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind von Amtes wegen neu zu verlegen (Art. 428 Abs. 3 StPO). In Rechtskraft erwachsen sind die Dispositivziffern 1 (Einstellung), 2 (Freispruch), 3.3 (Schuldspruch Art. 19a Ziff. 1 BetmG), 3.4 (Schuldspruch Art. 19a Ziff. 1 BetmG), 3.5 (Schuldspruch Art. 118 Abs. 1 AIG), 4.2 (Busse), 7.1-7.3 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 8.1-8.4 (Einziehungen). Dies ist im Urteilsdispositiv zu vermerken. 3. Bei der Vorinstanz musste nach der Hauptverhandlung eine Strafrichterin aufgrund ihrer langandauernden Verhinderung auswechselt werden. Sämtliche Parteien haben ausdrücklich auf eine Wiederholung der Hauptverhandlung verzichtet. Der Verzicht des Beschuldigten wurde dabei durch seinen amtlichen Verteidiger bekannt gegeben.

Seite 8/35 3.1 Das Recht auf ein durch ein Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV umfasst den Anspruch auf ein Urteil in richtiger Besetzung ohne Anwesenheit Unbefugter (BGE 144 I 37 E. 2.1). Eine Änderung des Spruchkörpers stellt indessen nicht bereits per se eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV dar (Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.2). Der Ersatz eines Richters ohne Grund, nachdem die Hauptverhandlung vorgenommen worden ist, ist hingegen unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 1C_279/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2). Mithin sieht Art. 335 Abs. 1 StPO vor, dass das Gericht während der gesamten Hauptverhandlung (wozu auch die Urteilseröffnung gemäss Art. 351 Abs. 3 StPO gehört) in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung tagt. Der Wechsel eines Gerichtsmitglieds zwischen Hauptverhandlung und Urteilseröffnung führt mithin grundsätzlich zur Wiederholung der Hauptverhandlung. Davon kann indessen gemäss dem Gesetz abgesehen werden, wenn die Parteien darauf verzichten. 3.2 In der Lehre gibt es Meinungsäusserungen, wonach aufgrund des höchstpersönlichen Charakters der Erklärung der Verzicht durch die Partei persönlich erfolgen müsse (Fingerhuth/ Gut, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 335 StPO N 10). Für erhöhte Anforderungen an die Verzichtserklärung gibt es indessen weder im Gesetzestext noch in der Entstehungsgeschichte der Norm Anhaltspunkte (BBl 2006 S. 1281; Expertenbericht "Aus 29 mach 1" vom Dezember 1997, S. 140). Eine zwingende Notwendigkeit, die Gesetzeslücke zu füllen, besteht nicht. So sieht die Strafprozessordnung bei diversen prozessual einschneidenden Verzichtserklärungen keine Pflicht vor, dass diese von der Partei persönlich abgegeben werden müssen, so bspw. beim Berufungsrückzug, beim Einspracherückzug, Strafantragsrückzug, Rechtsmittelverzicht etc. Die genannten Verzichtserklärungen betreffen ebenfalls im weiteren Sinne höchstpersönliche Rechte, können indessen durch die Strafverteidiger im Namen des Klienten abgegeben werden. Diese stehen unter ihren Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. a BGFA und sind verpflichtet, einschneidende Verfahrensschritte mit ihren Klienten zu besprechen. Gesamthaft gewürdigt gibt es keinen Grund, bei Art. 335 Abs. 2 StPO erhöhte formelle Bedingungen zu postulieren, als der Gesetzestext nennt. 3.3 Im vorliegenden Fall war der Wechsel eines Mitglieds des Kollegialgerichts nach der Hauptverhandlung aufgrund dessen langfristiger Verhinderung sachlich gerechtfertigt. Die neu zugeteilte Verfahrensleitung hat die Sachlage transparent dargestellt und den Parteien die Möglichkeit offeriert, auf die Wiederholung der Hauptverhandlung zu verzichten. Die Verzichtserklärungen der Parteien sind aktenkundig. Es besteht kein Anlass, die Gültigkeit der durchgeführten Hauptverhandlung der Vorinstanz im Lichte von Art. 335 Abs. 1 und 2 StPO in Frage zu stellen. Anzufügen ist hier noch, dass die Auswechslung der Gerichtsschreiberin zulässig war und nicht den Vorschriften von Art. 335 Abs. 2 StPO unterliegt (vgl. Achermann, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 335 StPO N 6). 4. Die Vorinstanz prüfte die Verwertbarkeit der Beweismittel und die Einhaltung des Anklagegrundsatzes detailliert. Dies wurde von den Parteien im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht in Abrede gestellt. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (OG GD 1 E. I.3 ff. S. 12-14). 5. Die Beweisanträge der Verteidigung wurden in der Präsidialverfügung vom 20. Januar 2025 gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war (OG GD 4). Der beigezogene Strafregisteraus-

Seite 9/35 zug wie auch die Eingabe der amtlichen Verteidigung vom 29. November 2023 (vgl. SG GD 4/8) sind Teil der Akten und unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Weitere Beweisanträge brachten die Parteien nicht vor. Das Gericht zog von Amtes wegen die aktuellen Migrationsakten des Beschuldigten, Abrechnungen über die Quellensteuern, einen Strafregisterauszug sowie Akten des neuen Strafverfahrens bei. Am Tag vor der Verhandlung reichte die Verteidigung zwei Dokumente ein, welche zu den Akten genommen wurden. An der Berufungsverhandlung wurden I.________ und F.________ als Zeuginnen einvernommen und der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Die Verteidigung reichte ein weiteres Dokument ein. Weitere Beweisabnahmen waren für die Urteilsfällung nicht notwendig. II. Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II.1.1 ff. S. 17-20). 2. Die Vorwürfe, die Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, betreffen den Zeitraum vom 21. Januar 2022 bis am 24. Mai 2022. Am 1. Juli 2023 ist das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft getreten. Während nach altem Recht bei einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die Sanktion von mindestens einem Jahr mit einer Geldstrafe verbunden werden konnte, fällt gemäss dem neuen Art. 19 Abs. 2 BetmG die Verbindung mit der Geldstrafe weg. aArt. 19 Abs. 2 BetmG sah eine Verbindungsgeldstrafe vor, d.h. das Gericht konnte darauf erkennen, dass aus spezialpräventiven Gründen ein Teil der tat- und täterangemessenen Freiheitsstrafe als Geldstrafe ausgesprochen wird. Der Wegfall der Möglichkeit einer Verbindungsgeldstrafe bei Art. 19 Abs. 2 BetmG ist als Verschärfung des Gesetzes zu qualifizieren, da ein Teil der Sanktion – in Anpassung an die frühere Revision des Strafgesetzbuches (vgl. aArt. 42 Abs. 4 StGB) – nicht mehr in der Form einer Geldstrafe ausgesprochen werden kann. Das neue Recht ist nicht milder. Es findet somit gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die alte, im Tatzeitpunkt geltende Fassung von Art. 19 Abs. 2 BetmG Anwendung. Bei der Möglichkeit nach altem Recht, einen Teil der Sanktion gemäss aArt. 19 Abs. 2 BetmG als Verbindungsgeldstrafe auszufällen, handelte es sich um eine "Kann-Vorschrift" und es bestand ein weiter Ermessensspielraum des Gerichts (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, 2016, Art. 19 BetmG N 838). 3. Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Beschuldigte Kokaingemisch (46,58 Gramm reines Kokain) an mehrere Abnehmer verkaufte und dabei einen Nettogewinn von CHF 5'318.00 erzielte. Er besass ferner Kokaingemisch (33,25 Gramm reines Kokain) zwecks Weiterverkaufs und weitere fünf Gramm Kokaingemisch für den späteren Konsum. Die Verteidigung stellt diese tatsächlichen Feststellungen nicht in Abrede. Ihre Berufungsanträge beziehen sich einzig auf die rechtliche Qualifikation der Tathandlungen (OG GD 3 S. 2; OG GD 20/2 S. 2). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist überzeugend, weswegen darauf verwiesen werden kann (Verweis auf OG GD 1 E. III.1 S. 25-30).

Seite 10/35 4. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der (einfachen) Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Verkauf) und der (einfachen) Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Besitz) schuldig gesprochen. 4.1 Die Verteidigung machte in der Berufungserklärung geltend, dass keine echte Realkonkurrenz, sondern eine Tateinheit vorliege. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auch erfüllt, wenn der relevante Grenzwert nur durch die Addition der einzelnen umgesetzten Mengen erreicht werde. Die dafür nötigen Einzeldelikte gingen regelmässig in der Qualifikation auf. Anders verhalte es sich nur, wenn der Täter während verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte qualifiziert delinquiere und den verschiedenen Phasen nicht ein umfassender Entschluss zugrunde liege. Nur in solchen Fällen, in denen kein zusammenhängendes Geschehen bestehe, sondern sich der Täter wiederholt zur Tathandlung entschliesse, sei eine echte Realkonkurrenz möglich. Ein solcher Fall sei vorliegend nicht gegeben. Eine Zäsur in der fraglichen Zeitspanne sei nicht erkennbar und werde in der Anklageschrift auch nicht behauptet. Vielmehr hätten Erwerb, Besitz und Verkauf im gleichen Zeitraum stattgefunden. Es habe somit nur ein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG zu erfolgen (OG GD 3 S. 2). An der Berufungsverhandlung ergänzte die Verteidigung, dass die Staatsanwaltschaft nicht zwei Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG beantragt habe. Dass das Vorgehen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sei, zeige auch folgende Überlegung. Angenommen, der Beschuldigte hätte im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum 12 Gramm reines Kokain verkauft und zudem noch 12 Gramm für den Verkauf bestimmtes reines Kokain besessen, wäre nach der isolierten Betrachtungsweise der Vorinstanz ein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ausgeschlossen, was offensichtlich falsch sei. Denn die beiden Mengen seien zusammenzuzählen und unter der Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG seien alle Tathandlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG zu verstehen (OG GD 20/2 S. 2). 4.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind zur Bestimmung des Vorliegens eines sogenannten mengenmässig schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG die Betäubungsmittelmengen, die Gegenstand einzelner, gleichzeitig zu beurteilender Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bilden, auch dann zu addieren, wenn die Widerhandlungen rechtlich selbständige Einzelhandlungen und kein zusammengehörendes Geschehen darstellen (BGE 150 IV 213). Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt. Sie kann zudem nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Eine tatbestandliche Handlungseinheit besteht, wenn das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3). 4.3 Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, ist eine zeitliche Zäsur zwischen dem Verkauf und dem Besitz von Kokain nicht erkennbar. Eine solche wird in der Anklageschrift auch nicht beschrieben. Gemäss den nicht angefochtenen und für das Gericht überzeugenden Feststel-

Seite 11/35 lungen der Vorinstanz war das Kokain, welches der Beschuldigte besass, zum Verkauf an Dritte bestimmt. Der Beschuldigte übernahm den Einkauf, das Lagern, das Portionieren, den telefonisch Kontakt mit den Abnehmern und in einem Fall auch die Lieferung (in den anderen Fällen liess er das Kokain von F.________ ausliefern). Es handelte sich um einen einheitlichen Ablauf. Dass der Besitz des Kokains auf einem anderen Willensakt beruhte, ist nicht erstellt. Es liegt somit eine Handlungseinheit vor. 4.4 Bei insgesamt 79,83 Gramm reinem Kokain ist der Grenzwert von 18 Gramm für einen mengenmässig qualifizierten Fall bei weitem überschritten. Die Verteidigung stellt die rechtliche Qualifikation der Tathandlungen des Beschuldigten als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG denn auch nicht in Abrede. 4.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der (einfachen) qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. III. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. V.1). 2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG 2.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst die Menge von 79,83 Gramm reinen Kokains zu berücksichtigen. Es handelt sich um mehr als das Vierfache des Grenzwertes zur Annahme eines schweren Falles. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung zwar eine relativ kurze Dauer (rund vier Monate) mit Kokain handelte, aber mit einer hohen Intensität vorging. Er verkaufte in dieser Zeit 92 Portionen Kokaingemisch zu rund einem Gramm, wobei seine Abnehmer meistens gleich mehrere Portionen (in der Regel zwei bis drei) erwarben. Diese hohe Intensität zeigt die Gefährlichkeit und wirkt sich entsprechend straferhöhend aus. Mit neun Abnehmern in verschiedenen Kantonen hatte der Beschuldigte auch eine gewisse Breitenwirkung. In diesem Zusammenhang wirkt sich auch straferhöhend aus, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, einer schwer abhängigen Person Kokain zu verkaufen, was die Gefährlichkeit seines Handelns verstärkt. Auch wenn J.________ keine Aussagen tätigte, ist aufgrund der bezogenen Menge und des Abstands zwischen den einzelnen Käufen klarerweise eine Abhängigkeit erstellt (zeitweise erwarb J.________ täglich mehrere Gramm Kokaingemisch). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eigenständig handelte, d.h. ohne Organisation im Hintergrund. Er zog eigenständig einen intensiven Drogenhandel auf. Straferhöhend ist die Zusammenarbeit mit F.________ zu würdigen, da es eine arbeitsteilige Organisationsstruktur darstellt. Dass der Beschuldigte eine wesentliche Menge des Kokains "nur" besass, wirkt sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht deutlich verschuldensmindernd aus. Denn dieses Kokain war auch zum Verkauf bestimmt, weshalb das Verschulden nicht wesentlich vermindert wird. Insgesamt ist die Tatschwere, im Vergleich zum weiten Spektrum möglicher Tathandlungen und ohne die vorliegende Tat zu bagatellisieren, noch bei leicht zu verorten.

Seite 12/35 2.2 In subjektiver Hinsicht ist zu würdigen, dass der Beschuldigte bezüglich des Veräusserns bzw. Besitzes direktvorsätzlich handelte. Dies ist neutral zu werten. Betreffend den schweren Fall ist hingegen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nur von Eventualvorsatz auszugehen. Dies ist aber in den meisten Fällen so, da die Betäubungsmittelhändler mit ihrem Verhalten nicht auf eine Gesundheitsgefährdung abzielen, sondern schlicht für ihren finanziellen Profit handeln. Der Eventualvorsatz betreffend den schweren Fall kann das Verschulden daher nicht merklich mindern. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte nicht betäubungsmittelabhängig war, was sein Verschulden mindern könnte. Er handelte aus finanziellen Motiven. Insgesamt vermag die subjektive Tatkomponente die objektive Tatschwere nur marginal zu relativieren, weshalb das Gesamtverschulden bei noch leicht zu belassen ist. 2.3 Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von einem bis 20 Jahre. Angesichts des noch leichten Tatverschuldens erweist sich eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten angemessen. Es ist vorliegend nicht notwendig, (nach altem Recht) einen Teil der Freiheitsstrafe als Verbindungsgeldstrafe auszusprechen, zumal dies spezialpräventiv nicht geboten wäre. 3. Widerhandlung gegen das AIG 3.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu würdigen, dass die Täuschung einen der zentralsten Punkte betraf. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hat der Beschuldigte nicht einfach nur seine Beziehung zu F.________ verschwiegen. Mit seiner Lüge über seine Beziehung und das Zusammenleben mit I.________ täuschte er das Migrationsamt über die Anspruchsgrundlage. Ohne gefestigte Beziehung bzw. Zusammenleben wäre ihm die Bewilligung nicht erteilt worden (vgl. Staatssekretariat für Migration, Weisung AIG, Rz. 5.6.4). Diese Lüge war für die Behörde nicht ohne Weiteres überprüfbar. Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass er nur in diesem, wenn auch äusserst zentralen, Punkt falsche Angaben machte. Er handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden bei nicht mehr leicht zu verorten. 3.2 Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Aufgrund des nicht mehr leichten Verschuldens ist die Strafe im obersten Bereich des ersten Drittels anzusetzen. Angemessen erscheint eine Strafe von 300 Strafeinheiten. In diesem Bereich ist nur eine Freiheitsstrafe möglich, weshalb auf eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu erkennen ist. 4. Asperation Da zwei Freiheitsstrafen ausgesprochen werden, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG ist die abstrakt schwerste Tat, weshalb die Freiheitsstrafe von 22 Monaten die Einsatzstrafe bildet. Diese ist nun für die Widerhandlung gegen das AIG angemessen zu erhöhen. Da zwischen den Taten keinerlei Zusammenhang besteht, ist eine Erhöhung um zwei Drittel der Einzelstrafe vorzunehmen, d.h. um (gerundet) sechseinhalb Monate. Daraus resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 28,5 Monaten.

Seite 13/35 5. Täterkomponente 5.1 Da sich die Täterkomponente bei den Delikten nicht wesentlich unterscheidet, kann sie gemeinsam beurteilt werden. 5.1.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten grundsätzlich zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 V.2.5.1). Der Beschuldigte lebt aktuell mit seinen Kindern und I.________ zusammen. Er und I.________ sind jedoch nicht in einer Liebesbeziehung, sondern es liegt eine Zweckgemeinschaft wegen der Kinder vor (OG GD 20 S. 4-5 Ziff. 13 ff.). Seit dem 28. März 2025 arbeitet er im Stundenlohn mit einem unbefristeten Vertrag. Zuvor war er lediglich temporär tätig (OG GD 19/2; OG GD 20 S. 6 Ziff. 21 f., S. 23 Ziff. 14 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Aspekte. 5.1.2 Der Beschuldigte weist zahlreiche, teils einschlägige Vorstrafen auf. Aus diesem Grund ist die Freiheitsstrafe auf 30 Monate zu erhöhen. 5.1.3 Der Beschuldigte gestand die Drogendelikte, für welche er schuldig gesprochen wurde, ein. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hätte ein Bestreiten angesichts der erdrückenden Beweislage jedoch keinen Sinn gehabt. Auf eine Strafminderung unter diesem Aspekt ist daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zu verzichten. Die Falschangabe gegenüber der Migrationsbehörde bestritt der Beschuldigte. Dies ist legitim, kann aber nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Mit der Vorinstanz kann jedoch das kooperative Verhalten des Beschuldigten strafmindernd berücksichtigt werden. Er hat weitgehend Aussagen gemacht und namentlich seinen Antrag auf Siegelung des Mobiltelefons zurückgezogen, weshalb kein Entsiegelungsverfahren durchgeführt werden musste. Ferner hat er auf die Wiederholung der Hauptverhandlung verzichtet, womit ein formalistischer Leerlauf abgewendet werden konnte. Dies hat das Verfahren erleichtert. Seine im Verfahren geäusserte Reue ist aufgrund des neuen Strafverfahrens wegen des Erwerbs von Kokain, den er eingestanden hat, jedoch zu hinterfragen. Die Strafe ist um zwei Monate zu reduzieren. 5.1.4 Da zwischen der Hauptverhandlung und der Urteilsfällung das Verfahren 13 Monate stillstand, ist mit der Vorinstanz eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Zu berücksichtigen ist, dass das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zuvor jedoch zügig geführt wurde und daher dennoch insgesamt weniger als zwei Jahre dauerte und der Beschuldigte am 19. Oktober 2023 aus der strafprozessualen Haft entlassen wurde. Das Berufungsverfahren konnte schliesslich zügig innert vier Monaten erledigt werden, was die Folgen der Verletzung des Beschleunigungsgebots mindert. Ferner ist dem Beschuldigten zusätzlich durch Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv Genugtuung zu verschaffen. In der Gesamtbetrachtung rechtfertigt sich eine Strafminderung um einen Monat. 5.1.5 Die gegen den Beschuldigten auszusprechende Landesverweisung ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Bei der Landesverweisung handelt es sich um eine sichernde Massnahme. Im Vordergrund steht der Massnahmecharakter und nicht der Strafcharakter (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 5.2.1). Wie bei anderen strafrechtlichen Massnahmen ist kein Abzug von der tatangemessenen Strafe vorzunehmen.

Seite 14/35 5.1.6 Zusammengefasst ergibt dies eine tat- und täterangemessene Freiheitsstrafe von 27 Monaten. 6. Vollzugsform 6.1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei einer tat- und täterangemessenen Sanktion von 27 Monaten Freiheitsstrafe ist die Frage des teilbedingten Vollzugs vertieft zu prüfen. Die massgeblichen Kriterien des teilbedingten Strafvollzugs sind identisch mit der Prüfung der Legalprognose (bzw. des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten) nach Art. 42 Abs. 1 StGB (Schneider/Garré, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 43 StGB N 12). 6.1.1 Bei der Frage der Legalprognose sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. So neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). 6.1.2 Eine gute Legalprognose setzt gemäss dem Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 StGB voraus, dass der Straftäter auch mit einer bedingten Strafe zukünftig von Verbrechen und Vergehen abgehalten wird. Die Aussicht auf eine Besserung, die auf eine bestimmte deliktische Tätigkeit oder eine bestimmte Deliktskategorie beschränkt ist, und nicht auf die gesamte Gesinnung und Einstellung gegenüber der Rechtsordnung, ist unbeachtlich. Eine schlechte Prognose, welche sich ausschliesslich auf Übertretungen bezieht, ist zwar isoliert betrachtet für eine Verweigerung des bedingten Strafvollzugs nicht ausreichend, indessen bleibt der fehlende Wille, sich gesetzeskonform zu verhalten, weiterhin bei der Prüfung der Legalprognose ein wichtiges Kriterium (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 42 und 43; vgl. insb. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2008 vom 15. Mai 2008 E. 2.4.3). 6.1.3 Zu untersuchen ist bei einer negativen Legalprognose insbesondere auch die mögliche Wirkung einer strafprozessualen Haft, der erstmaligen Konfrontation mit der Möglichkeit einer Landesverweisung, etwaigen möglichen Widerrufen von früher bedingt ausgesprochenen Strafen und sonstige Entwicklungen, welche den Beschuldigten allenfalls in Zukunft bewegen könnten, sich an die Gesetze zu halten und mithin die Legalprognose verbessern (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). Nur falls bei gesamthafter Würdigung sämtlicher genannten Umstände keine Aussicht besteht, dass der Täter sich durch den teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist von einer teilbedingten Strafe abzusehen und die Sanktion in voller Länge zu vollziehen (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.3.2).

Seite 15/35 6.2 Legalprognostisch sind vorab sämtliche Vorstrafen des Beschuldigten zu analysieren. Aus den Akten ergeben sich folgende Verurteilungen: - Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 8. Juli 2014, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, Verkauf von Marihuana an einen Unbekannten für CHF 400.00, bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bei einer Probezeit von drei Jahren (pag. 869 ff.) widerrufen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Januar 2016; - Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 29. Juli 2014, rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b aAuG), bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bei einer Probezeit von drei Jahren (pag. 850 ff.) widerrufen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Januar 2016; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. September 2015, einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Tatmittel (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), Der Beschuldigte ging bei einer Auseinandersetzung mit einem zerbrochenen gläsernen Gegenstand auf seinen Kontrahenten zu und richtete ihn gegen diesen, er stellte diesem ein Bein und schlug ihn, nachdem jener zu Boden gefallen war, mit der Faust ins Gesicht, bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie gemeinnützige Arbeit von 36 Stunden (pag. 806 ff.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Januar 2016, rechtswidrige Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a aAuG), rechtswidrige Einreise ins Ausland (Art. 115 Abs. 2 aAuG) sowie rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b aAuG), unbedingte Freiheitsstrafe von 120 Tagen (pag. 752 ff.), bedingte Entlassung nach Verbüssen von 90 Tagen, bei einer Probezeit von einem Jahr (pag. 344 ff.), Verzicht auf Rückversetzung und Verlängerung der Probezeit um sechs Monate (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 19. Juli 2018 [pag. 412 f.]); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 6. April 2018, Ruhestörung (§ 9 ÜStG), Busse von CHF 100.00 (pag. 422 f.) - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 19. Juli 2018, rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b aAuG) sowie Missachtung einer Eingrenzung (Art. 119 Abs. 1 aAuG), unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Tagen (pag. 412 f.);

Seite 16/35 - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. März 2019, Täuschung von Behörden (Art. 118 Abs. 1 aAuG), Der Beschuldigte gab im Asylantrag ein falsches Geburtsdatum (tt.mm.1996, anstatt tt.mm.1990) an, um als Minderjähriger zu gelten, bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren (pag. 215 ff.). 6.3 6.3.1 Diese zahlreichen Vorstrafen indizieren eine schlechte Legalprognose. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Mehrheit und insbesondere die neueren Verurteilungen primär mit seinem Status als illegal anwesender Ausländer zusammenhingen. Aktuell verfügt der Beschuldigte (noch) über eine Aufenthaltsbewilligung, sodass insofern solche Rückfälle ausgeschlossen sind. Da gegen ihn jedoch eine Landesverweisung ausgesprochen wird, verliert er die Aufenthaltsbewilligung. Wegen der Täuschung der Behörden wäre dem Beschuldigten die Bewilligung wohl ohnehin entzogen worden. Wie sich aus den Akten der Migrationsämter ergibt, scheiterte in der Vergangenheit (vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Täuschung) der Wegweisungsvollzug u.a. am Verhalten des Beschuldigten. Er weigerte sich, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken bzw. das Land freiwillig zu verlassen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte auch beim Vollzug der Landesverweisung unkooperativ verhalten wird, auch wenn er an der Berufungsverhandlung erklärte, er werde alles, was entschieden werde, akzeptieren (OG GD 20 S. 31). Der Vollzug dürfte aber wesentlich dadurch erleichtert werden, dass der Beschuldigte inzwischen über einen gültigen Pass verfügt und seine Identität geklärt ist. Folglich ist es zwar möglich, dass er sich erneut illegal in der Schweiz aufhalten und damit erneute Delikte wie rechtswidriger Aufenthalt begehen wird. Aufgrund des erleichterten Vollzugs ist dieses Risiko aber zu relativieren. Die Vorstrafe wegen Körperverletzung liegt inzwischen rund zehn Jahre zurück. Neue Gewalttaten sind nicht bekannt, weshalb diesbezüglich von einer günstigen Prognose gesprochen werden kann. Betreffend Betäubungsmittelhandel ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, was grundsätzlich gegen eine günstige Prognose spricht. Diesem Umstand kommt aber vorliegend kein grosses Gewicht zu, da diese Verurteilung über zehn Jahre zurückliegt und es sich damals lediglich um einen einzelnen Verkauf von Marihuana handelte, was wesentlich weniger schwer wiegt als der vorliegende Handel mit Kokain. Wie ausgeführt, ist es möglich, dass der Beschuldigte zukünftig wieder illegal in der Schweiz weilen wird und damit keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die Gefahr erneuten Betäubungsmittelhandels kann daher nicht ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte hatte sodann kürzlich wieder Kontakt mit dem Drogenmilieu. Im neuen, laufenden Strafverfahren gestand er zu, am 15. Februar 2025 Kokain zwecks Eigenkonsums und Weitergabe an Freunde erworben und besessen zu haben (OG GD 14-15). Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt und die Unschuldsvermutung gilt, darf auf diese neuen Erkenntnisse jedoch nur sehr beschränkt abgestellt werden. Es ist namentlich nicht zu beurteilen, inwiefern sich der Beschuldigte mit seinem Verhalten am 15. Februar 2025 strafbar gemacht hat. 6.3.2 Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mehrfach zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Letztmals war er vom 19. September 2018 bis 19. Oktober 2018 im Strafvollzug (SG GD 6/7, Akten AFM Aargau, pag. 402-403). Dies

Seite 17/35 hat ihn nicht davon abgehalten, erneut straffällig zu werden, was gegen eine Bewährung des Beschuldigten spricht. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass es sich jeweils um kurze Freiheitsstrafen handelte, welche im Zusammenhang mit AIG-Verstössen standen. Im vorliegenden Strafverfahren befand sich der Beschuldigte hingegen bereits 514 Tage in Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug). Es war das erste Mal, dass er derart lange Zeit in strafprozessualer Haft sass. Es kann daher angenommen werden, dass dies einen stärkeren Eindruck auf den Beschuldigten gemacht hat, sodass er verstärkt zu einem deliktsfreien Leben angehalten wird. Seit seiner Haftentlassung am 19. Oktober 2023 wurde der Beschuldigte denn auch nicht mehr verurteilt. Dabei ist jedoch leicht relativierend zu berücksichtigen, dass die deliktsfreie Zeit erst kurz war. 6.3.3 Schliesslich ist zu würdigen, dass auch seine Kinder (geb. tt.mm.2017), welche für ihn – gemäss eigenen Aussagen – äusserst wichtig sind, ihn nicht davon abhielten, Drogenhandel zu betreiben. Sie bildeten in der Vergangenheit keinen deliktprotektiven Faktor. 6.3.4 In der Gesamtbetrachtung muss festgehalten werden, dass zwar diverse Aspekte gegen eine günstige Legalprognose sprechen, diese aber zumindest teilweise relativiert werden. Ausschlaggebend erscheint letztlich der Umstand, dass im vorliegenden Verfahren zum ersten Mal eine einschneidende Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, bei der die Aussicht auf eine deliktprotektive Wirkung besteht. Hinzu kommt die Probezeit und die damit verbundene Warnwirkung. Insgesamt liegen unzureichende Anhaltspunkte vor, um die Vermutung der nicht ungünstigen Legalprognose zu widerlegen. Der teilbedingte Strafvollzug, welcher die Regel ist, kann, wenn auch knapp, gewährt werden. Angesichts der nicht unwesentlichen Restbedenken und des Verschuldens ist der vollziehbare Teil auf 12 Monate und die Probezeit auf fünf Jahre festzusetzen. 6.3.5 Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu bestrafen, wobei sie im Umfang von 15 Monaten bei einer Probezeit von fünf Jahren aufzuschieben ist. 6.4 Der Beschuldigte befand sich vom 24. Mai 2022, 22:15 Uhr, bis einschliesslich 15. November 2022 und damit 176 Tage (gemäss Staatsanwaltschaft 175 Tage) in Untersuchungshaft. Am 16. November 2022, 00:00 Uhr, trat der Beschuldigte den vorzeitigen Strafvollzug an, in welchem er sich bis am 5. Oktober 2023 und somit 324 Tage befand. Zwischen dem 6. Oktober 2023 und dem 19. Oktober 2023, 15:53 Uhr, und somit 14 Tage, war der Beschuldigte in Sicherheitshaft (SG GD 2/9). Die Untersuchungshaft von 176 Tagen, der vorzeitige Strafvollzug von 324 Tagen, sowie die Sicherheitshaft von 14 Tagen, total 514 Tage, sind gestützt auf Art. 51 StGB vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Beschuldigte hat den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe damit bereits abgesessen. 6.5 Der Beschuldigte wird gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB darauf hingewiesen, dass der bedingte Teil der Strafe widerrufen werden kann, falls er während der Probezeit ein Vergehen oder ein Verbrechen begeht.

Seite 18/35 IV. Landesverweisung 1. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Landesverweisung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. VI.1). Allfällige weitere rechtliche Ausführungen erfolgen direkt im Rahmen der Prüfung. 2. Katalogstraftat Der Beschuldigte ist guineischer Staatsangehöriger. Er wird u.a. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um eine sog. Katalogstraftat (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB), welche eine Landesverweisung nach sich zieht, von der gemäss dem unzweideutigen Gesetzeswortlaut nur ausnahmsweise abgesehen werden kann (Art. 66a Abs. 2 StGB). 3. Prüfung von völkerrechtlichen Ansprüchen 3.1 Der Beschuldigte ist der Vater der Zwillinge K.________ und L.________, geb. tt.mm.2017 (SG GD 6/7, Akten AFM Aargau, pag. 230 ff.). Die Kinder sind Schweizer Bürger. Er und die Kindsmutter I.________ (geb. tt.mm.1979, Schweizer Bürgerin) üben die gemeinsame elterliche Sorge aus (SG GD 6/7, Akten AFM Aargau, pag. 979, 994; OG GD 19/1). Zur Beziehung des Beschuldigten zu seinen Kindern und zur Kindsmutter ist Folgendes bekannt: 3.1.1 Der Beschuldigte und I.________ lernten sich im Jahr 2013 kennen (D 10/3 Frage 10) und wurden kurz darauf ein Paar. Ab Frühling 2016 wollten sie heiraten und stellten verschiedentlich entsprechende Gesuche beim Zivilstandsamt (Ehevorbereitung) und Migrationsamt (Aufenthaltsbewilligung; SG GD 6/7, Akten AFM Aargau, pag. 1-12, 78-84, 93-96, 149-155, 173- 182, 188-190). Da der Beschuldigte seine Identität nicht nachweisen konnte und keine entsprechenden Anstrengungen unternahm (er legte nur einen gefälschten Pass vor), war eine Heirat nicht möglich (SG GD 6/7, Akten AFM Aargau, pag. 77, 133, 222, 227, 719). Vom 13. Juli 2016 bis 9. Juni 2017 war der Beschuldigte in Ausschaffungs- bzw. Durchsetzungshaft (SG GD 6/7, Akten AFM Aargau, pag. 398). Davor war er vom 21. April 2016 bis 13. Juli 2016 im Strafvollzug (SG GD 6/7, Akten AFM Aargau, pag. 64-68). I.________ besuchte den Beschuldigten von Juli 2016 bis Januar 2017 mehrmals pro Woche im Gefängnis (SG GD 6/7, Akten AFM Aargau, pag. 104-127). Für die Zeit davor und danach sind keine Aufzeichnungen vorhanden. Bei den Besuchen in Haft wurden die Kinder gezeugt. Im Juni 2017, mithin nach der Haftentlassung und kurz vor der Geburt der Zwillinge, zogen der Beschuldigte und I.________ zusammen. Sie lebten bis ungefähr August 2021 zusammen (D 10/3 Frage 13; OG GD 20 S. 5 Ziff. 15, S. 6 Ziff. 24). Da der Beschuldigte aufgrund eines negativen Entscheids des Migrationsamts bezüglich seiner Aufenthaltsbewilligung begann, massiv Alkohol zu konsumieren und in "komischen Kreisen" zu verkehren, kam es zu Konflikten in der Beziehung und schliesslich zur Trennung (D 10/3 Frage 18; OG GD 20 S. 6 Ziff. 24).

Seite 19/35 3.1.2 Bis 2020 war der Beschuldigte die Hauptbetreuungsperson der Kinder, da I.________ arbeitete. Danach war I.________ gesundheitsbedingt mehr zu Hause, sodass sie die Betreuung anpassten, wobei der Beschuldigte weiterhin einen Teil der Betreuung übernahm (D 10/3 Fragen 28, 34-35; vgl. OG GD 20 S. 5 Ziff. 18). Auch während der Trennung ab August 2021 hielt der Beschuldigte zunächst Kontakt zu den Kindern und besuchte sie regelmässig bzw. hütete sie jeweils dienstags und donnerstags (D 10/3 Fragen 28, 34 f.; D 2/4 Frage 124 f.; D 2/6 Frage 27 ff., 34, 110; vgl. OG GD 20 S. 6 Ziff. 24, S. 7 Ziff. 26). Mit der Zeit nahm der Kontakt jedoch ab (D 10/3 Fragen 18, 26). 3.1.3 Ab August/September 2021, d.h. nach der Trennung von I.________, waren der Beschuldigte und F.________ ein Paar (D 2/4 Frage 19, 105; D 2/5 Frage 6-7; D 2/6 Frage 23). Der Beschuldigte lebte ab dem 1. November 2021 mit seiner neuen Freundin F.________ zusammen (D 10/4 Frage 24; D 2/1 Frage 72; D 2/2 Frage 6-8, 14-15; D 2/4 Frage 21; D 2/5 Frage 8; D 2/6 Frage 24 f., 45). Nach der Darstellung von F.________ war es eine grosse Liebe und sie wollten auch eine Familie gründen (HD 4/1/2 Frage 12; D 2/5 Frage 94 f.). F.________ war auch zwei Mal vom Beschuldigten schwanger, brach die Schwangerschaften aber ab (D 2/2 Frage 16; D 2/4 Frage 106 f.; D 2/5 Frage 92 f.; D 2/6 Frage 109). 3.1.4 Während der Haft im vorliegenden Strafverfahren besuchten I.________ und die Kinder den Beschuldigten regelmässig im Gefängnis oder telefonierten mit ihm (D 8/32 S. 4; SG GD 4/1/3; vgl. OG GD 20 S. 5 Ziff. 19). In dieser Zeit sprachen sich der Beschuldigte und I.________ aus und nahmen ihre Beziehung wieder auf bzw. versuchten einen Neuanfang. Nach seiner Haftentlassung am 19. Oktober 2023 zog der Beschuldigte wieder zu I.________ und den Kindern (D 8/32/1; OG GD 20 S. 7 Ziff. 27-28). Dieser "Neustart" verlief schwierig. Es war ein "Hin und Her", da der Beschuldigte nicht wusste, ob er mit I.________ oder F.________ zusammen sein will (OG GD 20 S. 7-8 Ziff. 29-32). Am 5. Januar 2024 teilte I.________ dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau telefonisch mit, dass sie und der Beschuldigte nicht mehr in einer Partnerschaft leben würden. Er sei wieder mit F.________ zusammen und halte sich in M.________ auf. Er habe angeblich wieder mit Drogenhandel begonnen, was sie nicht toleriere. Seit längerer Zeit kümmere er sich nicht mehr um die Kinder. Am 12. Januar 2024 erklärte I.________ in einer E-Mail an das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, sie habe seit dem letzten Telefongespräch diverse Abklärungen gemacht und feststellen müssen, dass einige Informationen nicht korrekt gewesen seien und sie auch zu viel auf andere Leute gehört habe, die sich gerne in ihre Beziehung einmischen würden. Nach einem langen, intensiven Gespräch hätten sie und der Beschuldigte entschieden, dass sie ihre gemeinsame Zukunft nicht aufgeben möchten und nach zehn Jahren Kampf weiter zusammen kämpfen möchten. Sie und der Beschuldigte würden hoffen, ein normales Leben führen zu können (OG GD 6, Aktenpaket (2) AfM Aargau, pag. 186-187). An der Berufungsverhandlung bestätigte I.________, dass sie dies damals dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau gesagt bzw. geschrieben hatte. Sie sei damals vom Amt kontaktiert worden, weil der Beschuldigte zusammen mit F.________ an der Grenze "erwischt" worden sei. Viele Leute hätten über die Beziehung des Beschuldigten zu ihr und zu F.________ gesprochen bzw. sich eingemischt. Sie habe von unbekannten Personen Fotos vom Beschuldigten und F.________ zugeschickt erhalten. Am Schluss habe sie feststellen müssen, dass gar nichts gestimmt habe (OG GD 20 S. 8-10 Ziff. 33-43).

Seite 20/35 3.1.5 Der Beschuldigte lebt aktuell mit seinen Kindern und I.________ zusammen. Er und I.________ haben jedoch keine Liebesbeziehung. Sie leben primär wegen der Kinder zusammen, wobei sie versuchen, wieder eine Beziehung aufzubauen. Ihr Verhältnis ist gut. Der Beschuldigte hat ein enges Verhältnis zu seinen Kindern und unternimmt oft Ausflüge mit den Kindern und I.________. Er unterstützt die Kinder finanziell, soweit es möglich ist (OG GD 20 S. 4-5 Ziff. 13-18, S. 6 Ziff. 21, S. 10 Ziff. 46). 3.2 3.2.1 Unter das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt primär die sog. Kernfamilie, d.h. eine intakte und gelebte Gemeinschaft aus Ehegatten mit den minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung. Damit sich Konkubinatspaare auf Art. 8 EMRK berufen können, ist eine echte und eheähnliche Gemeinschaft vorausgesetzt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen. Massgeblich ist, dass die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.3; BGE 144 I 266 E. 2.5). 3.2.2 Der Beschuldigte lebt, wie bereits ausgeführt, mit I.________ und den gemeinsamen Kindern zusammen. Die Beziehung zwischen ihm und I.________ ist nicht eheähnlich, sondern eine reine Zweckgemeinschaft wegen der Kinder. Es besteht zwischen ihnen keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung i.S. der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, was sich auch an der Instabilität der Beziehung seit ihrem Kennenlernen zeigt. Zu seinen Kindern hat der Beschuldigte hingegen ein enges Verhältnis. Er kümmert sich partiell um die Kinder, macht mit ihnen Ausflüge und unterstützt sie finanziell, soweit er kann. Es besteht mithin eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seinen Kindern. Der Beschuldigte kann sich damit betreffend seine Beziehung zu seinen Kindern auf Art. 8 EMRK berufen. 3.3 3.3.1 Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1). Eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK liegt nicht vor, wenn den Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen bzw. wenn es ihnen ohne Schwierigkeiten möglich ist, mit der verwiesenen Person auszureisen (BGE 135 I 153 E. 2.1). Falls die Ausreise den anderen Familienangehörigen nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar ist, muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1). Bei der entsprechenden Zumutbarkeitsprüfung kann auch mitberücksichtigt werden, ob die Familiengemeinschaft im Wissen um die Mög-

Seite 21/35 lichkeit der Landesverweisung entstanden ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Adem Ukaj gegen Schweiz, Urteil Nr. 32493/08 vom 24. Juni 2014, Ziff. 38: "En d'autres termes, l'ex-épouse du requérant avait nécessairement connaissance de l'infraction qu'il avait commise ainsi que du risque de renvoi du requérant au Kosovo au moment de la création de la relation familiale […]"; vgl. auch K.M. gegen Schweiz, Urteil Nr. 6009/10 vom 2. Juni 2015 Ziff. 57 ff.). 3.3.2 Durch eine Landesverweisung würde das Familienleben des Beschuldigten stark beeinträchtigt. Den Kindern und auch I.________ kann eine Ausreise mitsamt einem dauerhaften Aufenthalt in Guinea nicht zugemutet werden. Sie sind Schweizer Bürger und hier aufgewachsen. Zu Guinea haben sie keinen Bezug (OG GD 20 S. 11-12 Ziff. 52-53). I.________ ist 46jährig und gesundheitlich angeschlagen (sie erhält eine teilweise IV-Rente [SG GD 6/7, Akten AFM Aargau, pag. 128, 268]; OG GD 20 S. 12 Ziff. 54). Die Kinder sind inzwischen bereits knapp acht Jahre alt, gehen zur Schule und haben sich ein Umfeld aufgebaut. Nach der Rechtsprechung ist schulpflichtigen Kindern eine Rückkehr in ihr Heimatland zusammen mit einem oder beiden Elternteilen nur zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024 E. 7.2 mit Hinweisen). Wie bereits erwähnt, haben die Kinder – wie auch ihre Mutter – keinen Bezug zu Guinea, weshalb ihnen eine Ausreise nach Guinea nicht zumutbar ist. An der Unzumutbarkeit ändert auch nichts, dass I.________ bei der Familiengründung während der Ausschaffungs- bzw. Durchsetzungshaft wusste, dass sich der Beschuldigte illegal in der Schweiz aufhält und das Land seit langem hätte verlassen müssen, da sie und die Kinder inzwischen hier klar verwurzelt sind. Bei einer Landesverweisung käme es folglich zu einer Trennung des Beschuldigten von seinen Kindern. Er könnte seine Kinder nicht mehr betreuen, wie er es in der Vergangenheit machte und auch aktuell macht. Nur schon wegen der grossen Distanz zwischen der Schweiz und Guinea wären Besuche nur erschwert möglich. Zusammengefasst würde durch eine Landesverweisung die Beziehung des Beschuldigten zu seinen Kindern aufgrund der Trennung beeinträchtigt und somit in sein Recht gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV eingegriffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2). Zudem würden auch die Kindesinteressen beeinträchtigt, da ein grundsätzlicher Anspruch auf Kontakt mit beiden Elternteilen besteht. Entsprechend ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist den Kindesinteressen und dem Kindeswohl als wesentliches Element Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 7B_729/2023 vom 20. November 2023 E. 2.1.3 m.H.). 3.4 Die Asylgesuche des Beschuldigten wurden rechtskräftig abgewiesen und der Beschuldigte wurde aus der Schweiz weggewiesen. Die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe wurden als unglaubhaft beurteilt. Er wurde nie als Flüchtling anerkannt (D 11/3/127; D 11/3/221). In der Einvernahme vom 4. Oktober 2022 sagte der Beschuldigte zwar aus, in Guinea käme er vielleicht ins Gefängnis wegen dem, was er dort gemacht habe. Seine Familie würde ihn vielleicht auch töten (D 10/4 Frage 14). Dies ist unglaubhaft. Einerseits hat er dies nur sehr oberflächlich geschildert und andererseits unterscheidet sich diese Erzählung deutlich von seinen im Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in seinen weiteren Befragungen im vorliegenden Strafverfahren dies nicht mehr vorbrachte. Hier-

Seite 22/35 bei ist darauf hinzuweisen, dass den Beschuldigten bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2024 vom 12. November 2024 E. 1.4.3 m.H.). Der Beschuldigte kann sich somit nicht auf die Flüchtlingskonvention oder das menschenrechtliche Non-Refoulement-Verbot berufen. 4. Härtefallprüfung Eine detaillierte Prüfung eines Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB kann unterbleiben. Es kann auch offenbleiben, ob aufgrund des Eingriffs in das Recht auf Familie bereits ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1). Denn eine Interessenabwägung hat ohnehin zu erfolgen, da – wie soeben festgestellt – die Landesverweisung einen Eingriff in das Recht auf Familie gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat sich die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren, weshalb der gleiche Massstab gilt. 5. Interessenabwägung 5.1 Vorliegend hat – wie erwähnt – eine umfassende Interessenabwägung zu erfolgen, bei welcher insbesondere das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) miteinzubeziehen bzw. zu prüfen ist, ob ein Eingriff in dieses Recht gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Weiter ist vorliegend auch die Kinderrechtskonvention zu berücksichtigen und dem Kindeswohl bei der Interessenabwägung als wesentliches Element Rechnung zu tragen. 5.2 Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK gerechtfertigt werden, wenn die Verletzung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung von Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit, der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten. Hierzu ist festzuhalten, dass die Landesverweisung gesetzlich vorgesehen ist (Art. 66a StGB) und einen legitimen Zweck (vorliegend: Schutz der öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten) verfolgt. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 2.2.5 m.H.). 5.3 Damit die öffentlichen Interessen überwiegen, ist es erforderlich, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.8.1).

Seite 23/35 5.4 Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.3.8 m.w.H). 5.5 Private Interessen 5.5.1 Der Beschuldigte hält sich seit 2013 in der Schweiz auf, die allermeiste Zeit jedoch ohne Aufenthaltsberechtigung und in Verletzung der Schweizer Ausländergesetzgebung. Die aktuelle Aufenthaltsbewilligung dürfte ihm entzogen werden, da er die Behörden im entsprechenden Bewilligungsverfahren täuschte. Er verfügt mithin über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Seine Deutschkenntnisse sind ungenügend. Wirtschaftlich ist der Beschuldigte nicht integriert. Denn selbst als er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, suchte der Beschuldigte keine Arbeitsstelle, sondern betrieb Drogenhandel. Erst nach der Haftentlassung im vorliegenden Verfahren fand er eine Arbeitsstelle. Zunächst war er temporär für mehrere Personalvermittler tätig. So reichte er bei der Vorinstanz einen im November 2023 unterzeichneten Temporärvertrag mit der N.________ AG (SG GD 4/8) ein. Wie sich aus den Kontoauszügen der Quellensteuer ergibt, war seine dortige Tätigkeit von kurzer Dauer, da dieser Arbeitgeber nur bis April 2024 Quellensteuern abrechnete (OG GD 7/1). Gleichzeitig reichte der Beschuldigte eine Lohnabrechnung von November 2023 der O.________ AG ein (SG GD 4/8). Gemäss dem Kontoauszug der Quellensteuern war dies der einzige Monat, in welchem er für diese arbeitete (OG GD 7/1). Ab Mai 2024 arbeitete der Beschuldigte für die P.________ AG (OG GD 7/1), bevor er am 28. März 2025 eine unbefristete Stelle im Stundenlohn bei der Q.________ AG antrat (OG GD 19/2). Da es sich bei seinen sämtlichen früheren Arbeitgebern um Personalvermittler handelte und er erst Ende März 2025 eine unbefristete Stelle antrat, kann – auch unter Mitberücksichtigung der erst kurzen Zeit – nicht von einer stabilen Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Der Beschuldigte absolvierte weiter keine Ausbildungen, welche bei einer Landesverweisung zunichte gemacht werden könnten. Er hat keine gesundheitlichen Probleme, welche einer Landesverweisung entgegenstehen. Insoweit bestehen in dieser Hinsicht keine wesentlichen privaten Interessen für einen Verbleib in der Schweiz. 5.5.2 Seine Hauptbezugspersonen in der Schweiz sind seine Kinder und I.________, wobei er mit Letzterer – wie ausgeführt – keine Liebesbeziehung führt. Weiter lebt seine Schwester in der Schweiz. Er besucht sie oft zusammen mit seinen Kindern und I.________ (OG GD 20 S. 5 Ziff. 16) und telefoniert mit ihr (OG GD 20 S. 25 Ziff. 24-25). Der Beschuldigte macht indes keine besonderes enge Beziehung zu seiner Schwester oder ein Abhängigkeitsverhältnis geltend. Dieser Beziehung kann daher kein wesentliches Gewicht zukommen, zumal der Beschuldigte in früheren Einvernahmen angab, mit seiner Schwester kaum Kontakt zu haben, und wenn dann telefonisch (D 10/4 Fragen 9, 12; D 2/1 Frage 84; HD 4/1/2 Frage 18 f.; SG GD 7/2/1 S. 2-3). Einen telefonischen Kontakt mit der Schwester kann der Beschuldigte ohne Weiteres auch von Guinea aus aufrechterhalten. Weitere wesentliche Kontakte zu Personen in der Schweiz hat der Beschuldigte nicht. Seine Beziehungen beschränken sich mithin auf die Kernfamilie. Da seine (Kern-)Familie in der Schweiz lebt, hat er naturgemäss ein

Seite 24/35 gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz. Eine Landesverweisung würde zu einer Trennung der Familie führen, da – wie oben ausgeführt – den Kindern (und auch I.________) eine Ausreise nach Guinea nicht zumutbar ist. Eine Trennung ist einschneidend und entspricht nicht den Kindesinteressen. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte eine enge Beziehung zu den Kindern hat und sie betreut. Auch ist klar, dass die Kinder ein hohes Interesse daran haben, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Folglich erhöht dies das Gewicht der privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Die Auswirkungen der Trennung würden jedoch dadurch etwas gemildert, dass der Kontakt mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden könnte, wenn auch nicht in der gleichen Intensität. Die Kinder sind inzwischen in einem Alter, in welchem Gespräche über Telefon o.ä. möglich sind. Zudem sind Besuche in Guinea grundsätzlich möglich, wenn auch unter erschwerten Bedingungen. Alternativ sind Treffen in anderen Ländern ausserhalb des Schengenraums möglich, z.B. in Marokko. Sowohl von Conakry in Guinea als auch aus der Schweiz gibt es tägliche Flüge dorthin. Treffen in Marokko sind ohne weiteres zumutbar. Zu beachten ist, dass die Kinder inzwischen knapp acht Jahre alt sind, sodass anders als bei Kleinkindern nicht ein sehr regelmässiger Kontakt in kurzen Zeitabständen mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil notwendig ist, um die Beziehung aufrechtzuerhalten (vgl. betreffend Kleinkinder: BGE 142 III 481 E. 2.8; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 273 ZGB N 14 m.H.). Für die Vater-Kind-Beziehung ist es somit nicht unabdingbar, dass der Beschuldigte in der Schweiz bleibt. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte und I.________ bei der Familiengründung wussten, dass es zu einer Trennung kommen könnte, weil er sich illegal in der Schweiz aufgehalten hatte und er das Land bereits seit langem hätte verlassen müssen. Im Zeitpunkt der Zeugung befand sich der Beschuldigte in Ausschaffungs- bzw. Durchsetzungshaft. Auch ist zu erwägen, dass der Beschuldigte grundsätzlich die Chance hat, nach Ablauf der Dauer der Landesverweisung in die Schweiz zurückkehren zu können, da die Kinder Schweizer Bürger sind. Eine Landesverweisung würde somit nicht zwingend zu einer endgültigen Trennung führen. 5.5.3 In Guinea hat der Beschuldigte keine Verwandten (OG GD 20 S. 26 Ziff. 30). Seine Mutter, welche im Nachbarland Senegal lebt, ruft er sporadisch an (SG GD 7/2/1 S. 3; OG GD 20 S. 26 Ziff. 28). Auch wenn der Beschuldigte keinen Kontakt mehr nach Guinea hat, erscheint seine Wiedereingliederung trotz Herausforderungen möglich. Er hat seine Kindheit und seine Jugend bis zum Alter von 17 Jahren, mithin die prägenden Jahre, dort verbracht. Er hat sechs Jahre die Schule besucht, eine Ausbildung als Polymechaniker gemacht und anschliessend in einem Lebensmittelladen gearbeitet (D 10/2 Frage 6). Trotz seiner langen Abwesenheit ist er folglich mit der lokalen Kultur, Sprache und Lebensweise vertraut. Dies spricht im Rahmen der Abwägung regelmässig eher für eine Landesverweisung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.5.4). Anzufügen ist, dass eine berufliche Integration in Guinea nicht wesentlich schwerer erscheint als in der Schweiz, da er keine Ausbildung abgeschlossen und keine nennenswerten Berufserfahrungen vorweisen kann. So war er auch bislang nicht in der Lage, in der Schweiz eine stabile Erwerbstätigkeit aufzubauen. Die wirtschaftliche Situation in Guinea führt auch nicht zu einer anderen Bewertung des privaten Interesses des Beschuldigten. Dass Guinea zurzeit über deutlich schlechtere wirtschaftliche Perspektiven verfügt als die Schweiz, ist zwar offensichtlich. Solche Unterschiede bei den makroökonomischen Verhältnissen bestehen jedoch zwischen der Schweiz und den meisten anderen Volkswirtschaften. Die Unterschiede sind dynamisch und verändern sich mittel- und langfristig. Das unterschiedliche wirtschaftliche Niveau von der Schweiz zu Dritt-

Seite 25/35 ländern ist damit grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 6.4.4). Gleiches gilt für die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse, welche zum Teil auch auf einem unterschiedlichen Preisniveau zwischen den Ländern basieren. 5.5.4 Zusammengefasst sind die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz aufgrund der familiären Beziehung und der Interessen der Kinder gewichtig. Darüber hinaus bestehen keine relevanten persönlichen Interessen. 5.6 Öffentliche Interessen 5.6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte überwiegt bei qualifiziertem Drogenhandel regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts (Urteile des Bundesgerichts 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.1; 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.4.;6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4; 6B_ 1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.8; 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4; jeweils m.w.H.). Das Bundesgericht zeigt sich bei Betäubungsmitteldelikten mit Blick auf aufenthaltsbeendende Massnahmen denn auch "particulièrement rigoureux" (Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.2). Die Rauschgiftsucht sei ein grosses Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gelte daher als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehe. Auch der EGMR akzeptiere ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Das Gesagte gilt umso mehr, wenn weitere Vorstrafen vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3). 5.6.2 Bei der Prüfung der Landesverweisung ist auf das gesamte prognoserelevante strafrechtliche Vorleben abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.1). Auch im Strafregister gelöschte Straferkenntnisse sind zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 7B_215/2023 vom 30. November 2023 E. 2.2.3). Grundsätzlich nimmt die Bedeutung eines früheren Urteils mit zunehmender Zeit ab. Je länger sich eine Person tadellos verhält, desto weniger kann ihr eine frühere Sanktion entgegengehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 5.8). 5.6.3 Der Bekämpfung des Drogenhandels kommt eine wesentliche gesellschaftliche Bedeutung zu, was auch in gesetzlicher Hinsicht in den vergleichsweise hohen Sanktionen des Betäubungsmittelgesetzes Niederschlag gefunden hat und zu einem erheblichen öffentlichen Wegweisungsinteresse führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2: "En l'espèce, les intérêts présidant à l'expulsion du recourant sont importants, dès lors que celui-ci s'est livré à un trafic de stupéfiants. A cet égard, on rappellera que la Cour européenne des droits de l'Homme estime que, compte tenu des ravages de la drogue dans la population, les autorités sont fondées à faire preuve d'une grande fermeté à l'encontre de ceux qui contribuent à la propagation de ce fléau […]"). Ferner sollen Drogenhändler gemäss

Seite 26/35 dem unzweideutigen Wortlaut von Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung, welcher am 28. November 2010 von der Mehrheit von Volk und Ständen beschlossen wurde, unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, bei Fällen von schweren Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung erheblich zu gewichten, basiert auf einem breiten gesellschaftlichen Konsens und ist insgesamt nachvollziehbar und überzeugend. 5.6.4 Der Beschuldigte wird wegen Besitzes und Verkaufs von 79,83 Gramm reinen Kokains verurteilt. Somit überschritt er die für die Annahme eines schweren Falles massgebliche Mindestgrenze von 18 Gramm um mehr als das Vierfache. Wie bei der Strafzumessung ausgeführt, handelte der Beschuldigte die Drogen mit hoher Intensität. Innert lediglich vier Monaten verkaufte er das Kokain (46,58 Gramm reines Kokain) an insgesamt neun (regelmässige) Abnehmer in mehreren Kantonen und beabsichtige auch das restliche Kokain zu verkaufen. Auch wenn das Verschulden als noch leicht beurteilt wurde, handelt es sich bei einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz stets um eine schwere Straftat. Dies zeigt sich auch an der ausgesprochenen Strafe. Die Schwere zeigt sich auch an der Art des gehandelten Betäubungsmittels. Die besondere Gefährlichkeit von Kokain wurde in diversen Urteilen des Bundesgerichts in den letzten Jahrzehnten bestätigt (vgl. dazu BGE 109 IV 143 E. 3b.; BGE 120 IV 334 E. 2a und BGE 145 IV 312 E. 2.1.3). Eine schwerwiegende Gefahr für die Öffentlichkeit ist daher klar gegeben, zumal der Beschuldigte auch an einen schwersüchtigen Konsumenten Kokain verkaufte. Er handelte überdies aus rein pekuniären Motiven, was die Gefährlichkeit bestätigt. Er war selbst nicht abhängig, auch wenn er konsumierte. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass er keine untergeordnete Rolle wie bspw. Transporteur der Drogen hatte, sondern eigenständig agierte und den Drogenhandel aufbaute. Auch wenn F.________ als Mittäterin mitwirkte, war der Beschuldigte der Treiber bei diesem Geschäft. Das Wegweisungsinteresse ist nach dem Gesagten als erheblich zu beurteilen. 5.6.5 Verstärkt wird das Wegweisungsinteresse durch die weiteren Schuldsprüche und die Vorstrafen. So wurde der Beschuldigte durch die Vorinstanz, deren diesbezügliche Urteilssprüche in Rechtskraft erwachsen sind, wegen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt. Seit seiner Einreise in die Schweiz wurde der Beschuldigte mehrfach verurteilt, und dies nicht nur wegen fortgesetzten Delikten im Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsstatus. So wurde er bereits in der Vergangenheit wegen Drogenhandels und Täuschung der Behörden verurteilt. Frühere Verurteilungen haben den Beschuldigten offensichtlich nicht beeindruckt. Auch die mehrfachen kurzen unbedingten Freiheitsstrafen haben ihn nicht davon abgehalten, erneut zu delinquieren und insbesondere den intensiven Drogenhandel zu betreiben. Es ist insgesamt von einer fortgesetzten Missachtung der Schweizer Gesetze auszugehen. Der teilbedingte Strafvollzug konnte dem Beschuldigten nur knapp gewährt werden. Aufgrund der Restbedenken wurden der vollziehbare Teil der Strafe auf 12 Monate und die Probezeit auf das Maximum festgesetzt. Der Umstand, dass die strikten Voraussetzungen für eine unbedingte Strafe knapp nicht erfüllt sind, ist aber bei der Prüfung der Landesverweisung im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend. Bei der Landesverweisung gilt für die Beurteilung der Legalprognose im Rahmen der Interessenabwägung ein anderer Massstab. Eine Rückfallgefahr, insbesondere auch für qualifizierte Betäubungsmitteldelikte und namentlich da der Be-

Seite 27/35 schuldigte trotz längerer strafprozessualer Haft auch noch während des laufenden Berufungsverfahrens Kontakte ins Drogenmilieu pflegte, ist vorliegend zu bejahen. Der Beschuldigte stellt damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. 5.6.6 Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (sog. "Zweijahresregel"), was ausländerrechtlich als sehr schwerer Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung gilt, angesichts des gravierenden Verschuldens selbst bei schweizerischer Ehepartnerin aussergewöhnliche Umstände vonnöten sind, um die Erteilung (oder Aufrechterhaltung) einer Aufenthaltsbewilligung dennoch zu rechtfertigen (sog. Reneja-Praxis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6 m.w.H.). Vorliegend wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, mithin von mehr als zwei Jahren, verurteilt. Aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich, da der Beschuldigte – wie erwähnt – über die familiäre Bindung hinaus keine besondere Beziehung zur Schweiz aufweist. 5.7 Der vorliegende Fall unterscheidet sich sodann vom Sachverhalt, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 6B_49/2022 vom 28. August 2024 zu Grunde lag, welches die Verteidigung in ihrem Parteivortrag anführte. In jenem Fall übte die Beschwerdeführerin das alleinige Sorgerecht und die alleinige Obhut über ihre drei Kinder aus. Kontakt zu den Vätern der Kinder bestand nicht. Eine Landesverweisung der Beschwerdeführerin hätte zwingend dazu geführt, dass die Kinder faktisch mit ihr die Schweiz hätten verlassen müssen, obwohl ihnen das nicht zumutbar war. Vorliegend üben der Beschuldigte und I.________ die gemeinsame elterliche Sorge und die gemeinsame Obhut über die Kinder aus. Beide Elternteile betreuen die Kinder. Während zu Beginn vor allem der Beschuldigte die Kinder betreute, da I.________ arbeitete, kümmerte sie sich um die Kinder, als der Beschuldigte rund anderthalb Jahre in Haft war. Auch aktuell ist es wieder mehr I.________, welche die Kinderbetreuung übernimmt, da der Beschuldigte arbeitet. Bei einer Landesverweisung des Beschuldigten würden die Kinder nicht gezwungen, die Schweiz ebenfalls zu verlassen, da sie mit ihrer Mutter in der Schweiz bleiben würden. Die Landesverweisung des Beschuldigten würde nicht zu einer erzwungenen Auswanderung der Kinder führen, sondern zu einer physischen Trennung von ihrem Vater, was als weniger schwerwiegend einzustufen ist. Wie oben ausgeführt, lässt sich der Kontakt zum Beschuldigten über moderne Kommunikationsmittel und gelegentliche Besuche aufrechterhalten, wenn auch nicht in der gleichen Intensität. 5.8 Gesamthaft gewürdigt überwiegt das Wegweisungsinteresse die privaten Interessen des Beschuldigten (inkl. der Interessen seiner Kinder unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK) am Verbleib in der Schweiz deutlich. Dem vollumfänglich arbeitsfähigen und gesunden Beschuldigten ist es keineswegs unzumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, wo er bis zu seinem 17. Altersjahr lebte. Für seine Familie ist es zumutbar, den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel und Besuche bestmöglich aufrechtzuerhalten. Angesichts des Alters der Kinder erscheint dies möglich. Aufgrund der Schwere der begangenen Taten, der wiederholten Delinquenz sowie dem Rückfallrisiko rechtfertigt sich zum Schutz der öffentlichen Sicherheit auch der einschneidende Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens und die Kindesinteressen. 5.9 Die vorliegende Interessenabwägung ist auch im Lichte des neueren Urteils des EGMR in Sachen P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024 (Nr. 52232/20; vgl. dazu

Seite 28/35 Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020) zu prüfen. Im genannten EGMR- Verfahren ging es um einen Ersttäter, der 194 Gramm Kokain als Kurier gegen eine Zahlung von CHF 500.00 transportierte. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft. Die Kriminalprognose war günstig und der Vollzug der Strafe konnte bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben werden. 5.9.1 Im Unterschied zum genannten EGMR-Urteil hatte der Beschuldigte vorliegend eine weitaus bedeutendere Rolle im Drogenhandel, indem er selbstständig und unter Mitwirkung seiner Freundin Kokain erwarb, verpackte und mit einem Aufpreis an Endkunden auslieferte. Es handelte sich nicht um einen isolierten Kuriereinsatz, sondern um eine längere fortgesetzte Tätigkeit mit dem Ziel, sich ein regelmässiges Einkommen zu verschaffen. Auch das Verschulden konnte vorliegend nur noch knapp als "leicht" eingestuft werden. Diese Einstufung bezieht sich einzig relativ zum jeweiligen Delikt und ist sachnotwendig, um das Strafmass innerhalb des Strafrahmens des qualifizierten Drogenhandels von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe festzulegen. Diese Einstufung ändert nichts daran, dass qualifizierter Drogenhandel mit Kokain gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nach der Schweizer Rechtskonzeption per se eine gravierende Straftat darstellt, da definitionsgemäss zahlreiche Menschen gefährdet werden müssen, damit ein Schuldspruch erfolgen kann (wie dies in der Dissenting Opinion auch von zwei Richtern im Urteil des EGMR in Sachen P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024 [Nr. 52232/20] zutreffend zum Ausdruck gebracht wurde). Delinquenz mit sog. harten Drogen ist damit von der Gefährdung der Rechtsordnung her mit anderen schweren Straftaten wie Gewalt- und Sexualdelikten vergleichbar (vgl. Urteil des EGMR in Sachen Loukili gegen die Niederlande vom 11. April 2023 [Nr. 57766/19, § 49: "[…] it must be emphasised that, in principle, drug-related offences are properly to be viewed as at the most serious end of the criminal spectrum, given their nature and the destructive effects they have on society as a whole […]"). Der Beschuldigte weist überdies vorliegend, im Unterschied zum Straftäter im genannten EGMR-Urteil, zahlreiche, teilweise einschlägige Vorstrafen auf (inkl. einer früheren Verurteilung wegen Verkaufs von Marihuana und der erneuten einschlägigen Verurteilung wegen Täuschung der Behörden durch die Vorinstanz). Dies ist für die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK von erheblicher Bedeutung (vgl. Urteil des EGMR in Sachen Al-Masudi gegen Dänemark vom 5. September 2023 [Nr. 35740/21, § 34: "[…] it cannot be overlooked either that the applicant consistently demonstrated a lack of will to comply with Danish law […]"; Urteil des EGMR in Sachen Loukili gegen die Niederlande vom 11. April 2023 [Nr. 57766/19, § 52] sowie Urteil des EGMR in Sachen Nguyen gegen Dänemark vom 9. April 2024 [Nr. 2116/21, § 38]; betr. Cannabisanbau ohne Vorstrafen). Ebenfalls besteht vorliegend eine andere Kriminalprognose als im eingangs genannten EGMR-Urteil. Es wurde eine gewisse Rückfallgefahr bzw. es wurden gewisse Restbedenken erkannt, weshalb der vollziehbare Teil der Strafe auf 12 Monate und die Probezeit auf das Maximum festgesetzt wurden. Diese Einschätzung wird durch den Umstand bestätigt, dass der Beschuldigte weiterhin in Kontakt mit Drogendealern steht, wie sich aus seinen Aussagen im neuen Strafverfahren ergibt. Dies spricht für eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit, welche vom Beschuldigten ausgeht (vgl. Urteil des EGMR in Sachen Vasquez gegen die Schweiz vom 26. November 2013 [Nr. 1785/08, § 46]). Der teilbedingte Vollzug, der nach der liberalen schweizerischen Gesetzeskonzeption die Regel sein sollte, konnte deswegen nur sehr knapp gewährt werden.

Seite 29/35 5.9.2 Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit deutlich vom Urteil des EMGR in Sachen P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024 (Nr. 52232/20). Mehrere Kernelemente der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sprechen vorliegend gegen den Beschuldigten. Eine Landesverweisung lässt sich vorliegend gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigen. 5.10 Der Beschuldigte ist des Landes zu verweisen. Es gilt bezüglich der Dauer der Landesverweisung das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 3.7). Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für sieben Jahre aus. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2). Das Verschulden des Beschuldigten bei der Katalogtat wurde noch als leicht eingestuft. Die Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz sind auf die familiären Beziehungen beschränkt. Angesichts der begangenen Taten, der wiederholten Delinquenz und des Rückfallrisikos erscheint die Mindestdauer der Landesverweisung von fünf Jahren nicht angemessen. Mithin ist die Dauer von sieben Jahren zu bestätigen. 6. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 6.1 Eine schengenweite Durchsetzung von Einreiseverboten kann nur dann wie völkerrechtlich vereinbart ihre Geltung entfalten, wenn sie sich mittels SIS-Ausschreibung auf den gesamten Schengen-Raum bezieht. Entsprechend ist die Schweiz als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des sog. gemeinsamen "Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" (vgl. Art. 67 Abs. 1 des Römer Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 25. März 1957; AEUV), auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48, E. 6.1; vgl. bspw. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1007/2021 vom 3. November 2021 E. 8.1). Eine Ausschreibung eines Landesverweises im SIS ist mithin zwingend zu veranlassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. 6.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Europäischen Union 2018/1861 (SIS-II- Verordnung) tragen die Schengen-Mitgliedsstaaten eine Landesverweisung im Schengener Informationssystem ein, wenn ein Mitgliedsstaat zum Schluss kommt, dass die Anwesenheit eines Drittstaatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS die abstrakte Strafrahmenhöhe relevant und nicht die konkret ausgefällte Strafe (BGE 146 IV 172 E 3.2.2). 6.3 Der Beschuldigte ist guineischer Staatsangehöriger und mithin – aus der Perspektive der Mitgliedsstaaten des Schengen-Übereinkommens – eines Drittstaats. Die Strafandrohung für

Seite 30/35 qualifizierte Betäubungsmitteldelinquenz beträgt gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB ein bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte hat ferner die öffentliche Ordnung in der Schweiz erheblich gestört. Die Voraussetzungen einer Ausschreibung des Landesverweises im Schengener Informationssystem sind mithin erfüllt. Die Massnahme erweist sich dabei auch als verhältnismässig nach Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung. So hat der Beschuldigte nach der Verweisung aus der Schweiz kein darüber hinausgehendes Niederlassungsrecht im Schengen-Raum und damit auch keine Berechtigung, sich dort über längere Zeit aufzuhalten. Die Massnahme trifft ihn damit nicht übermässig stark. Der Beschuldigte macht nicht geltend, dass er mit Verwandten im übrigen Schengen-Raum eine enge Beziehung pflegt (mit seinem in Belgien wohnhaften Bruder habe er keinen bzw. kaum Kontakt [SG GD 7/2/1 S. 3; OG GD 20 S. 26 Ziff. 27]), wobei eine SIS-Ausschreibung eine solche auch nicht ausschliesst, zumal Treffen in Guinea oder in anderen Ländern ausserhalb des Schengenraumes oder Kontaktaufnahmen mittels sozialer Medien davon nicht tangiert werden. Ferner gilt zu erwägen, dass die entsprechende Ausschreibung keine zwingende bindende Wirkung für die Schengen-Mitgliedsstaaten hat. Sollte ein Schengen-Mitgliedsstaat dem Beschuldigten aus welchen Gründen auch immer die Einreise erlauben wollen, kann er dies nach seinem nationalen Recht tun (vgl. Art. 14 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengen- Grenzkodex [Verordnung 2016/399 des europäischen Parlaments vom 9. März 2016]). Da keine besonders schwere Intensität des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten mittels der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem gegeben ist, erweist sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zutreffend dar (OG GD 1 E. IX.1). Darauf kann verwiesen werden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Der Kostenspruch der Vorinstanz wurde von der Verteidigung nicht beanstandet. In diesem Kostenspruch wurden versehentlich nicht sämtliche Kosten des Vorverfahrens berücksichtigt. Die Zeugenauslagen von CHF 80.00 (act. 10/3; act. 15/6) waren nicht enthalten (OG GD 2). Dies ist zu korrigieren. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen somit CHF 13'724.80 (ohne die Kosten des Verfahrens SZ 2023 100 des Zwangsmassnahmengerichts). Mit der Vorinstanz sind betreffend die Verfahrenseinstellung und den Freispruch keine ausscheidbaren Kosten auszumachen, da ein enger und direkter Zusammenhang mit den Vorwürfen bestand, die zu einem Schuldspruch führten. Der Umstand, dass nur noch ein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG erfolgt, rechtfertigt eine Änderung des vorinstanzlichen Kostenspruchs nicht. Dem Beschuldigten sind somit die Kosten aufzuerlegen. Die Kosten des Verfahrens SZ 2023 100 des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 335.00 sind hingegen gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Kostenspruch folgend hat der Beschuldigte dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von CHF 26'918.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Betrag von CHF 710.82 (Kosten betreffend Verfahren SZ 2023 100) werden sie auf die Staatskasse genommen.

Seite 31/35 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrensk

S1 2024 25 — Zug Obergericht Strafabteilung 01.05.2025 S1 2024 25 — Swissrulings