Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_42/2026
Urteil vom 22. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Schertenleib.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Generalstaatsanwältin,
Rue des Vergers 9, Postfach, 1950 Sion,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; pflichtwidriges Verhalten bei Unfall; einfache Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür, Unschuldsvermutung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 16. Dezember 2025 (P1 25 16).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, wirft A.________ in der Anklageschrift vom 20. August 2024 zusammengefasst vor, er sei am 28. Oktober 2022, um 18.30 Uhr, am Steuer eines Personenwagens auf der Strasse U.________ in Richtung V.________ gefahren. Ausserorts auf dem Gemeindegebiet W.________ sei zu diesem Zeitpunkt die Strasse zwecks Signalisationsarbeiten gesperrt gewesen. A.________ sei an die Baustelle herangefahren und habe einen Signalkegel mehrere Meter unter seinem Fahrzeug mitgeschleift. B.________, der mit den Signalisationsarbeiten beschäftigt gewesen sei, sei auf das Geräusch des mitgeschleiften Signalkegels aufmerksam geworden und habe das Fahrzeug stoppen können. Gemäss B.________ sei der Lenker des Fahrzeugs sehr besoffen gewesen, was er aufgrund der lallenden Aussprache bemerkt habe. A.________ sei in Schlangenlinien rückwärts davongefahren und habe versucht, beim Wendeplatz, der sich ca. 50 Meter entfernt von der Baustelle befinde, sein Fahrzeug zu wenden, was ihm jedoch misslungen sei. Er sei anschliessend mehrere hundert Meter über das südlich der Strasse befindliche Wiesland gefahren und habe Elektrozäune durchfahren. Dabei habe er mehrere hundert Meter Landschaden und an 15 Kunststoffzaunelementen, ca. 200 Metern Draht und drei Holzpfählen Sachschaden verursacht. A.________ habe sich von der Unfallstelle in unbekannte Richtung entfernt, ohne sich um den Schaden zu kümmern oder die Polizei zu informieren. Um 20.25 Uhr seien Polizeibeamte bei der Wohnadresse von A.________ eingetroffen. Dessen Atem habe stark nach Alkohol gerochen. Er habe sämtliche Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verweigert. Nachdem die Polizeibeamten A.________ die Kontrollschildnummer des Verursacherfahrzeugs genannt hätten, sei er zusehends nervöser und aggressiver geworden und habe verlangt, dass die Polizeibeamten die Wohnung verliessen, was diese auch getan hätten.
B.
Das Kantonsgericht Wallis verurteilte A.________ - in weitgehender Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 5. November 2024 - am 16. Dezember 2025 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 54 Tagessätzen zu je Fr. 175.-- und zu einer Busse von Fr. 900.--. Weiter auferlegte es ihm die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Bundesgericht habe reformatorisch zu entscheiden und ihn von den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 16. Dezember 2025 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er beantragt weiter, ihm sei ein angemessener Verteidigerhonorarersatz aus der Bundesgerichtskasse zuzusprechen und eine Parteientschädigung für das Verfahren vor Bezirksgericht und vor Kantonsgericht zu bezahlen. Die Kosten des Verfahrens habe zu tragen, wer rechtens.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der vorinstanzlichen Akten Genüge getan.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche und rügt zunächst die Unverwertbarkeit der Aussagen von B.________ (nachfolgend: Zeuge). Er führt aus, ihm sei die Teilnahme an dessen ersten Einvernahme inkl. Fotowahldokumentation grundlos verweigert worden. Auch sein Anwalt sei an der ersten Befragung nicht anwesend gewesen. Die Vorinstanz sei mit keinem Wort auf diese Ausführungen eingegangen.
2.2. Die Vorinstanz hält zur Verwertbarkeit der Aussagen des Zeugen fest, dieser sei erstmals am 29. Oktober 2022 und zunächst als Auskunftsperson polizeilich befragt worden, ohne dass der Beschwerdeführer oder dessen Verteidigung hätten teilnehmen können. Diese Einvernahme habe jedoch im polizeilichen Ermittlungsverfahren stattgefunden. Das Strafverfahren sei zu diesem Zeitpunkt weder materiell noch formell eröffnet gewesen, zumal die polizeilichen Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft erst am 25. Januar 2023 zugestellt worden seien. Entgegen dem Beschwerdeführer sei anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme des Zeugen vom 30. April 2024 sehr wohl eine (Lebend-) Konfrontation mit dem Beschwerdeführer im Beisein dessen Verteidigung erfolgt. Die Verteidigung habe ihrerseits Fragen stellen können. Das Konfrontationsrecht im Untersuchungsverfahren sei wirksam gewährt worden. Die Aussagen des Zeugen seien demnach ohne Einschränkung verwertbar (angefochtenes Urteil E. 3, insbesondere 3.3, S. 3 f.).
2.3. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO ; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; je mit Hinweisen).
Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile 6B_783/2024 vom 31. März 2026 E. 3.2.2.1; 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.2). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
2.4. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz fand die erste Einvernahme des Zeugen, anlässlich derer auch die Fotodokumentation vorgelegt wurde, am 29. Oktober 2022 bzw. im polizeilichen Ermittlungsverfahren statt, bevor die Polizei der Staatsanwaltschaft die Untersuchungsakten am 25. Januar 2023 zustellte. Auf diese Ausführungen geht der Beschwerdeführer weder ein, noch bestreitet er sie. Da der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft wie gesehen (E. 2.3 soeben) nicht besteht, war der Beschwerdeführer auch nicht zur Teilnahme an der Einvernahme berechtigt. Eine Verletzung seiner Teilnahmerechte ist weder ersichtlich noch dargetan. Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen als verwertbar einstuft.
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Kritik darüber hinaus eine Verletzung der Begründungspflicht geltend machen will, kann ihm nicht gefolgt werden. Das angefochtene Urteil vermag den Anforderungen (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen) ohne Weiteres zu genügen. Die Vorinstanz geht rechtsgenüglich auf die Kritik des Beschwerdeführers betreffend die Verwertbarkeit der Zeugenaussage ein.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.
Zunächst kritisiert er, er könne nicht gestützt auf die Aussagen des Zeugen verurteilt werden. Dieser habe von einem 50-jährigen Walliser mit rundlichem Gesicht gesprochen und ihn (den Beschwerdeführer) anlässlich der ersten Einvernahme nach Vorlage der Fotowahldokumentation nur halbwegs sowie in Anwendung des Ausschlussverfahrens zuordnen können. Dabei habe er ein Fragezeichen neben dem Foto des Beschwerdeführers markiert, um seine Unsicherheit zum Ausdruck zu bringen. Zudem sei es am Tatabend dunkel gewesen. Der Zeuge habe also den Fahrer nicht bzw. nicht mit Sicherheit erkannt und habe auch heute noch erhebliche Zweifel. So habe er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. April 2024, als er den Beschwerdeführer angesehen habe, angegeben: "Er kann es sein und er kann es auch nicht sein. Es tut mir leid.". Entgegen der Vorinstanz habe er den Beschwerdeführer damit nicht grundsätzlich oder aktiv erkannt. Er habe vielmehr die anderen Personen auf der Dokumentation ausschliessen können und müssen, weil diese bereits zum Vornherein nicht zu seinem Schema gepasst hätten. Bei sieben der neun Personen habe es sich nämlich um südländische Personen gehandelt. Die achte Person wiederum habe kein rundliches Gesicht gehabt, weshalb nur der Beschwerdeführer verblieben sei.
Der Beschwerdeführer führt sodann aus, es sei ein durchaus mögliches Alternativszenario, dass nicht er, sondern sein Vater, Herr C.________, der Täter sei. Dieser sei ebenfalls Walliser und habe ein rundliches Gesicht, weshalb er vom Zeugen kaum hätte unterschieden werden können. Zudem habe er als ehemaliger Chef der Bau- und Totalunternehmung C.________ AG, der das Fahrzeug gehöre, zu jeder Zeit Zugriff auf die Autoschlüssel gehabt, was auch erklären würde, weshalb das Fahrzeug am Unfallabend nicht vor dem Haus des Beschwerdeführers gewesen sei. Die Identifizierung des Fahrers sei, so der Beschwerdeführer weiter, nicht seine Aufgabe, sondern der Strafverfolgungsbehörde. Als Alternative sei im Übrigen ebenso denkbar, dass er sich zwar im Fahrzeug befunden habe, jedoch nicht als Fahrer.
Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, die Vorinstanz schliesse zu Unrecht von einer Haltereigenschaft bzw. organisatorischen Verantwortung auf seine Täterschaft. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass vorliegend die Bau- und Totalunternehmung C.________ AG Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs sei, weshalb die Haltereigenschaft kein Indiz für seine Täterschaft darstellen könne. Darüber hinaus werte die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und die Atemalkoholprobe verweigert habe, widerrechtlich als Schutzbehauptung. Gerade als Inhaber einer Unternehmung sei es ihm wichtig, sich zuerst ein eigenes Bild über den Sachverhalt zu machen, bevor er mit Strafverfolgungsbehörden spreche, weshalb er vorerst keine Aussagen gemacht habe. Auch aus der zivilrechtlichen Schadensbegleichung könne die Vorinstanz nichts ableiten, da der Schadenersatz im Namen der Bau- und Totalunternehmung C.________ AG und nicht in seinem Namen beglichen worden sei. Eine strafrechtliche Anerkennung des Beschwerdeführers durch die Schadensregulierung der AG könne nicht konstruiert werden.
3.2. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich des Sachverhalts zunächst auf die Ausführungen der Erstinstanz. Diese habe die Ausführungen des Zeugen zu den angeblich südländischen Vergleichspersonen bei näherer Betrachtung nicht bestätigen können. Sie habe aber diesen Hinweis als letztlich nicht ausschlaggebend erachtet, zumal diverse Indizien die Version des Zeugen untermauert hätten. So z.B. der Umstand, dass das unfallverursachende Fahrzeug weder vor dem Depot noch dem Büro der Bau- und Totalunternehmung C.________ AG habe ausfindig gemacht werden können, oder auch die von der Polizei beim Beschwerdeführer festgestellten Hinweise auf einen alkoholisierten Zustand (Atemalkoholgeruch, schwankender Gang, lallende Aussprache, gerötetes Gesicht), den bereits der Zeuge bestätigt habe.
Die Vorinstanz hält sodann fest, sie schliesse sich der tatsächlichen Würdigung des angeklagten Sachverhalts durch die Erstinstanz vollumfänglich an (angefochtenes Urteil E. 4.3 f. S. 6). In der Folge nimmt die Vorinstanz über mehrere Seiten eine Würdigung der Aussagen und des Aussageverhaltens des Zeugen (angefochtenes Urteil E. 4.4.1 ff. S. 6 ff.) sowie des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil E. 4.4.4 ff. S. 9 f.) vor (vgl. im Einzelnen nachfolgend E. 3.4). Sie gelangt zusammengefasst zum Schluss, gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen sowie das gesamte Aussage- und Verweigerungsverhalten des Beschwerdeführers bestehe kein Raum für ernsthafte Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer den Personenwagen gelenkt habe. Im Übrigen sei, auf die eingehenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verweisend, aufgrund der Beweislage zweifelsfrei davon auszugehen, dass er den eingeklagten Vorfall vom 28. Oktober 2022 begangen habe (angefochtenes Urteil E. 4.5 S. 11).
3.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_675/2025 vom 27. Februar 2026 E. 1.3.1; 6B_389/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.1; je mit Hinweisen).
3.4.
3.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vorbringt, dringt nicht durch. Die Vorinstanz nimmt eine nachvollziehbare, sorgfältige und umfassende Beweiswürdigung vor, worauf nachstehend im Rahmen der Prüfung der Kritik des Beschwerdeführers einzugehen ist.
3.4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Würdigung der Aussagen des Zeugen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Unsicherheit des Zeugen, auf die sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Argumentation beruft, vollumfänglich in ihre Würdigung einbezieht. So führt sie beispielsweise aus, der Zeuge habe den Beschwerdeführer anlässlich der an die erste Einvernahme vom 29. Oktober 2022 anschliessenden Fotowahlkonfrontation den Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker erkannt ("Ich denke es ist die Nummer 8"), indem er namentlich auch die acht Vergleichspersonen mit ziemlicher Sicherheit habe ausschliessen können ("Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass es nicht die anderen Personen waren"). Dass der Zeuge neben der umkreisten Nummer 8 noch ein Fragezeichen angebracht habe, zeige, dass dessen Aussagen vorsichtig und zurückhaltend erfolgt seien und vom erkennbaren Bestreben getragen, niemanden falsch zu belasten. Trotzdem sei davon auszugehen, dass der Zeuge den Beschwerdeführer von sich aus erkannt habe. Aufgrund der glaubhaften Schilderungen sei zu berücksichtigen, dass dieser mit dem Lenker des Personenwagens aus der Nähe und durch das geöffnete Seitenfenster gesprochen habe (angefochtenes Urteil E. 4.4.1 S. 7). Weiter hält die Vorinstanz fest, dass der Zeuge anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme zwar relativiert habe, bei der Fotowahlkonfrontation nicht ganz sicher gewesen zu sein, dabei aber zu beachten sei, dass die Identifikation eines Täters in einer Fotowahlkonfrontation im Normalfall aussagekräftiger sei als die Bezeichnung einer Person als Täter, die einem bereits als Beschuldigter präsentiert werde. Insoweit sei die relativierende Aussage ihrerseits zu relativieren, und der Zeuge habe vor der Polizei eine Täterbeschreibung und -identifikation abgegeben, die mit hinreichender Klarheit in die Richtung des Beschwerdeführers deute (angefochtenes Urteil E. 4.4.1 S. 7 f.). Darüber hinaus berücksichtigt die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung ebenso die Kritik des Beschwerdeführers, wonach der Zeuge angegeben habe, es habe sich bei fast allen Vergleichspersonen um südländische Personen gehandelt. Sie führt diesbezüglich aus, es falle auf, dass der Zeuge diese Relativierung erstmals anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 30. April 2024 vorgebracht habe, nicht jedoch anlässlich der ersten Befragung durch die Polizei am 29. Oktober 2022. Indessen sei durchaus zu beachten, dass die Lebendkonfrontation erst rund eineinhalb Jahre nach der Tat stattgefunden habe und in einer solchen Zeit das Erinnerungsvermögen verblassen könne (angefochtenes Urteil E. 4.4.2 S. 8 f.). Mit diesem zeitlichen Aspekt, den die Vorinstanz für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage bzw. die rechtsgenügliche Identifikation zu Recht hervorhebt, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Mit Blick auf diese Diskrepanz zwischen den Einvernahmen gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht, Willkür darzutun, wenn er ausführt, der Zeuge habe ihn nur halbwegs und nur gestützt auf das Ausschlussverfahren zuordnen können, weil die anderen Personen bereits zum Vornherein nicht zum angegebenen Schema gepasst hätten. Der Zeuge erwähnte diesen Aspekt erst anlässlich der Einvernahme, die eineinhalb Jahre nach der Konfrontation stattfand. Ebenso berücksichtigt die Vorinstanz die Lichtverhältnisse, die der Beschwerdeführer erwähnt. Sie führt insbesondere aus, der Zeuge habe zu Protokoll gegeben, es sei noch hell gewesen. Erst später, als alles vorbei gewesen sei, habe es zu dämmern begonnen. Auch eine vom Zeugen erstellte Fotografie des Fahrzeugs sei in der Dämmerung bzw. kurz nach Sonnenuntergang erfolgt. Dass er vor der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe, es sei dunkel gewesen, und er damit sinngemäss seine Identifikation relativiert habe, sei wiederum vielmehr vom Bestreben getragen zu sein, niemanden falsch zu belasten (angefochtenes Urteil E. 4.4.3 S. 9). Die Vorinstanz verweist schliesslich mit Blick auf die erstinstanzlichen Ausführungen auch darauf, dass der Zeuge und die Polizei ähnliche Hinweise auf einen alkoholisierten Zustand beschrieben bzw. feststellten (Atemalkoholgeruch, schwankender Gang, lallende Aussprache, gerötetes Gesicht). Jedenfalls erhellt nach dem Gesagten, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer angeführten Kritikpunkte sorgfältig und vollumfänglich, mithin willkürfrei, in ihre Beweiswürdigung einbezog.
Darüber hinaus blendet der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Argumentation in grossen Teilen aus, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung seinen Aussagen bzw. seinem Aussageverhalten nicht unwesentliches Gewicht beimisst. Sie hält fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der ersten Befragung die Nennung der Personen, die als Unfallverursacher in Frage kämen, verweigert bzw. später entsprechende Fragen dazu mit Unwissen beantwortet oder habe nichts dazu sagen können bzw. wollen. Dies, obwohl er Inhaber und Geschäftsführer der Bau- und Totalunternehmung C.________ AG und damit faktischer Halter des Fahrzeugs sei. Ebenso falle auf, dass er erst anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme - und nota bene erst auf entsprechende Fragen seines Wahlverteidigers - angegeben habe, dass das fragliche Fahrzeug üblicherweise von mehreren Personen gefahren worden sei. Auffällig sei zudem, dass er an dieser Einvernahme zwar eingeräumt habe, beim Auftauchen der Polizei bei ihm zu Hause nervös gewesen zu sein, seine Nervosität zunächst aber einzig damit begründet habe, dass das Fahrzeug seiner Bauunternehmung gehöre und er dafür verantwortlich sei. Auf die Anschlussfrage, was er zum Polizeibericht sage, wonach er sich unkooperativ, aggressiv, aufbrausend und unanständig verhalten habe, habe er sinngemäss zur Antwort gegeben, dass er schon ein bisschen erschrocken sei, als die Polizei aufgetaucht sei. Mit keinem Wort habe er dagegen das im Polizeibericht beschriebene Verhalten als solches bestritten. Weiter würden auch seine Aussagen zum Zustandekommen der aussergerichtlichen Einigung mit einem der Geschädigten befremdend erscheinen. So habe er vor der Staatsanwältin im Wesentlichen angegeben, er habe zunächst ausfindig machen müssen, wer geschädigt worden und was genau passiert sei, was ca. zwei Wochen gedauert habe und ein Indiz dafür sei, dass er nicht gefahren sei. Ansonsten hätte er sich direkt um den Schaden gekümmert. Genau sieben Wochen nach dem Vorfall habe er indes auf Vorhalt, wonach die geschädigten Eigentümer Strafklage wegen Sachbeschädigung eingereicht hätten, lediglich zur Antwort gegeben, er könne nichts dazu sagen. Das sei ebenfalls als Lügensignal anzusehen, andernfalls er entsprechende Aussagen zu den Geschädigten hätte machen können. Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht der fehlbare Lenker gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er früher nichts unternommen habe, um diesen ausfindig zu machen, obwohl dies nicht nur aus straf-, sondern auch aus zivilrechtlichen Gründen sehr in seinem Interesse gelegen hätte (angefochtenes Urteil E. 4.4.4 f. S. 9 ff.). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nur teilweise auseinander. Er führt aus, es sei ihm nicht zumutbar, im Rahmen der Abklärungen seinen Vater zu belasten, der auf sämtliche Kriterien des Belastungszeugen anspreche, von der Haltereigenschaft dürfe nichts zu seinen Lasten hergeleitet werden, da die Bau- und Totalunternehmung C.________ AG Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs sei, und der Gebrauch des Schweigerechts anlässlich der ersten Einvernahme dürfe nicht gegen ihn verwendet werden. Diese Vorbringen lassen die sorgfältige und umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz indes nicht als insgesamt offensichtlich unhaltbar erscheinen. Darüber hinaus bringt er seine Argumentation hinsichtlich seines Vaters - soweit ersichtlich - erstmals vor Bundesgericht vor, obwohl er sie bereits anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung hätte vorbringen können und müssen. Dass er dies getan und die Vorinstanz die Kritik zu Unrecht nicht behandelt hätte, behauptet er nicht und ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer sodann mit dieser und seiner weiteren Kritik auf die Möglichkeit von Alternativszenarien hinweist und damit Willkür zu begründen versucht, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Für die Annahme von Willkür genügt nicht, dass eine andere Lösung oder Würdigung - mithin ein Alternativszenario (vgl. Urteil 6B_389/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3.4.5; 6B_117/2024 vom 25. Juni 2024 E. 4.2.2) - ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint (E. 3.3 oben). Die Vorinstanz setzt sich darüber hinaus rechtsgenüglich und ohne in Willkür zu verfallen mit seinem Vorbringen auseinander, wonach das Fahrzeug von mehreren Personen gelenkt worden sei, und führt aus, diesen Aspekt habe der Beschwerdeführer erst anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme und auf entsprechende Fragen seines Wahlverteidigers vorgebracht.
3.4.3. Im Ergebnis ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf ihre Beweiswürdigung davon ausgeht, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage festgehalten zutrug und den Beschwerdeführer wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
4.
Seine Anträge betreffend Gerichtskosten und Entschädigung begründet der Beschwerdeführer einzig mit der beantragten Gutheissung der Beschwerde, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Schertenleib